Archiv für den Monat: März 2013

Beweisverwertungsverbot für mittels Rechtshilfe erlangter Beweismittel?

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Der Vollständigkeit halber will ich hinweisen auf den BGH, Beschl. v. 21. 11. 2012 – 1 StR 310/12 -, der sich mit der Frage der Verwertbarkeit von mittels Rechtshilfe erlangter Beweismittel befasst. „Nur hinweisen“ deshalb, weil man den Beschluss hier hier nicht darstellen kann. Denn er ist immerhin 27 Seiten lang. Das lässt sich in einem Blog nicht zusammen fassen. Daher nur die Leitsätze:

  1. Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise bestimmt sich nach dem inländischen Recht.
  2. Auf diesem Weg gewonnene Beweise unterliegen trotz Nichteinhaltung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen keinem Beweisverwer­tungsverbot, wenn die Beweise auch bei Beachtung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden kön­nen.
  3. Ist die Rechtshilfe durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union geleis­tet worden, darf bei der Beurteilung der Beweisverwertung im Inland nur in eingeschränktem Umfang geprüft werden, ob die Beweise nach dem inner­staatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaates rechtmäßig gewonnen wur­den. Das gilt jedenfalls dann, wenn die dortige Beweiserhebung nicht auf ei­nem inländischen Rechtshilfeersuchen beruht.

Die Bedeutung der Entscheidung kann man daran ablesen, dass sie für eine Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHSt vorgesehen ist. Der BGH erweitert mit ihr seine Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von mittels Rechtshilfe gewonnener Beweismittel fort (vgl. dazu z.B. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn. 773 ff.).

Also: Zur Fortbildung/zum Lesen empfohlen.


Vom OP-Tisch in die U-Haft?

Vom OP-Tisch in die U-Haft? Nun, ganz so schlimm war es nicht mit dem, was eine kleine Strafkammer des LG Essen angeordnet/verfügt/beschlossen hat. Aber ganz weit davon entfernt ist man nicht, wenn man den OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.2013 – III 5 Ws 74/13 – III liest.

Was ist passiert? Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt worden, wird von dem Vorwurf aber frei gesprochen. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein. Das LG beraumt HV-Termin auf den 14.02.2013 an, zu dem der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wird.  Am 13.02.2013 zeigt der Verteidiger des Angeklagten dem Gericht an, dass sich der Angeklagte ab dem 14. 02. 2013 für mehrere Tage in stationäre Behandlung in das Marienhospital Bottrop begeben werde. Tatsächlich ist der Angeklagte auch am 14. 022013 unter Vollnarkose im Darmbereich operiert worden. Ausweislich einer vom Kammervorsitzenden noch am selben Tage eingeholten Äußerung des behandelnden Arztes war die Operation zwar medizinisch indiziert, sie hätte jedoch nicht sofort, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Der Angeklagte habe – so die weitere Erklärung des Arztes – den Operationstermin für den 14. 02.2013 mit dem Krankenhaus abgestimmt, ohne auf die am selben Tage stattfindende Berufungshauptverhandlung hinzuweisen.

Nachdem der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhaftung des Angeklagten angeordnet und den Haftbefehl sowohl auf §§ 329 Abs. 4 S. 1, 230 StPO als auch auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Fluchtgefahr) gestützt.  Dagegen die Haftbeschwerde, die beim OLG Hamm Erfolg hatte:

Das OLG Hamm hat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen.

 Zwar ist das Landgericht mit Recht von einem unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ausgegangen (§ 329 Abs. 1 StPO). Denn eine Operation ist kein Entschuldigungsgrund, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – aufschiebbar ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 55.. Aufl., § 329 Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Auch ist unter Zugrundelegung des vom Senat eingesehenen (und der Ladung beigefügten) Vordrucks „StP 223° von einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten auszugehen, und zwar einschließlich des Hinweises auf eine Verhaftung als mögliche Folge eines unentschuldigten Fernbleibens.

 Jedoch ist eine Verhaftung nach §§ 329 Abs. 4, 230 StPO mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87, 93 f.; • BVerfG NJW 2007, 2318, 2319; NJW 2001, 1341, 1342; Paul, in: Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl., § 329 Rdnr. 21; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 45). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

 Das Landgericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte zu einer noch anzuberaumenden (neuen) Hauptverhandlung nicht erscheinen werde, allein mit dem Vorgehen des Angeklagten, den Operationstermin gerade für den Tag der Berufungshauptverhandlung abzustimmen, begründet. Sicherlich liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte die notwendig gewordene Operation mit Blick auf die anstehende Verhandlung vor dem Landgericht bewusst „ausgenutzt“ und den OP-Termin ganz gezielt auf den Tag der Berufungshauptverhandlung hat ansetzen lassen. Indes begründet allein dieses Verhalten nicht die berechtigte Besorgnis, der Angeklagte werde auch zu zukünftigen Terminen nicht erscheinen. Immerhin hat sich der Angeklagte dem vorliegenden Verfahren bislang gestellt und ist insbesondere auch zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage der dort stattgefundenen Beweisaufnahme – namentlich nach Vernehmung des Geschädigten selbst – vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, so dass der Angeklagte der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz sogar — jedenfalls aus seiner Erwartungshaltung heraus – etwas „gelassener‘ entgegen sehen mag. Hinzu kommt; dass sich die vorliegende Situation einer aus medizinischer Sicht tatsächlich indizierten Operation nicht beliebig herbeiführen bzw. wiederholen lassen wird.

 Vor allem aber hätte das Landgericht die Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in Betracht ziehen müssen. Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob der Angeklagte seine Vorführung am 14. Februar 2013— wie das Landgericht näher ausführt — „selbst vereitelt“ hat. Entscheidend ist, ob sich das Erscheinen in einer noch anzuberaumenden (neuen) Hauptverhandlung durch einen Vorführbefehl — als milderes Mittel — sicherstellen lässt. Hierfür sprechen die bereits vorgenannten Gesichtspunkte.

M.E. zutreffend, allerdings kann man m.E. die Frage der Entschuldigung durch einen OP-Termin auch anders sehen. Aber, wenn es so bei Meyer-Goßner steht, dann ist es Gesetz. Jedenfalls hat das OLG Recht, wenn es die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens des LG verneint. Es gibt7gab mildere Mittel. Das Vorgehen des LG hatte für mich ein wenig den Anschein einer „Strafaktion“.

 

Tod dem toten Winkel

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Unter der Überschrift „Das Ende des „toten Winkels“ berichteten die „Westfälischen Nachrichten“ über einen Versuch, den die Stadt Münster startet. Und zwar soll an zunächst  zwei Ampelanlagen im Stadtgebiet ein sog. „Black Spot Mirror“ angebracht werden. Damit soll der „tote Winkel“ umgangen werden. Im Artikel heißt es dazu:

Anders als bei der bisherigen Nutzung von Verkehrsspiegeln wird der „black spot mirror“ mit seiner konvexen Form quasi als vierte Kammer unter dem Grünlicht in die Ampelanlage integriert. Wenn ein Lkw-Fahrer in der Zufahrt auf die Ampel das Grünlicht beobachtet, hat dieser mit dem darunter befestigten stationären Spiegel automatisch auch den parallelen Radfahrer im Blick. Und dies ohne Sichtbehinderungen durch einen LKW-Aufbau beim Blick über die Schulter bzw. den bekannten „toten Winkel“ der Lkw-Spiegel. Der „Ampelspiegel“ soll somit die Fahrzeugspiegel der Lkw und zusätzliche Kamera- und Warnsysteme ergänzen, um „Konflikte“ und Unfälle mit Radfahrern im toten Winkel zu vermeiden.“

Ein Versuch ist es wert, zumal, wenn es nicht viel kostet.

Sonntagswitz: Heute mal zum Wetter, obwohl das nicht mehr zum Lachen ist

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An sich müsste ja schon Frühjahrswetter herrschen = es müsste ein wenig wärmer sein und es dürfte nicht mehr schneien, was hier in MS aber noch der Fall ist. Obwohl mir als daher gar nicht zum Lachen zu Mute ist, ein paar Wetterwitze:

Hans und seine Frau, eine Blondine, hören an einem Morgen im Winter während des Frühstücks  den Nachrichtensprecher im Radio sagen:
„Wir werden heute 8-10 cm Schnee bekommen und möchten Sie daher bitten,ihren Wagen auf der Straßenseite mit den geraden Hausnummern zu parken, so dass der Schneepflug durchkommt“, worauf Hans Frau hinausgeht und den Wagen umparkt.
Eine Woche später, als sie wieder am Frühstückstisch sitzen, hören sie die folgende Mitteilung in den Nachrichten:
„Wir erwarten ein neues Schneeunwetter und rechnen mit ca. 15-20 cm Neuschnee. Deswegen bitten wir Sie, Ihren Wagen auf der Straßenseite mit den ungeraden Hausnummern zu parken, so dass der Schneepflug durchkommen kann.“
Hans Frau geht wieder brav nach draußen und parkt den Wagen auf der Seite der Strasse, die der Nachrichtensprecher erwähnt hatte.
Noch mal eine Woche das gleiche Szenario. Der Nachrichtensprecher teilt mit, dass noch mehr Schnee erwartet wird:
„Wir rechnen heute mit ca. 14-16 cm Schnee und möchten Sie deswegen bitten…“
Da gibt es einen Stromausfall und das Radio schweigt. Hans Frau ist sehr aufgeregt und sagt mit sorgenvoller Miene zu ihrem Mann: „Liebling, ich weiß jetzt nicht, was ich machen soll! Auf welcher Seite soll ich denn jetzt unser Auto parken? Du weißt doch, dass der Schneepflug durchkommen muss.“
Mit Liebe und Verständnis in der Stimme, die alle Männer haben, die mit einer Blondine verheiratet sind, meint er:
„Mein Schatz, warum lässt Du heute den Wagen nicht einfach mal in der Garage stehen?“
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Pilot: „Wie ist das Wetter bei Ihnen?“
Tower: „Bewölkung zehn Achtel.“
Pilot: „Wieso zehn Achtel?“
Tower: „Ganz einfach. Gestern waren es acht Achtel – und heute ist es viel schlechter.“
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Fliegen zwei Engel durch den Himmel.
Fragt der eine den anderen: „Sag´mal, weißt Du eigentlich wie morgen das Wetter wird?“
„Ich glaub´ wolkig.“
„Gut, dann können wir uns endlich mal wieder hinsetzen!“
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Immer wenn es blitzt und donnert stehen die Ostfriesen auf ihrem Balkon und schauen freundlich in den Himmel.
Warum?
Weil sie meinen, der liebe Gott fotografiere sie.

Wochenspiegel für die 11 KW., das war(en) 12 Mio € Entschädigung, riskantes Heiraten und Humor am Freitag

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In der vergangenen Woche hat es nicht nur die Wahl des neuen Papstes gegeben, sondern es ist auch zu berichten über:

  1. den Fall Mollath,
  2. 12 Mio € Entschädigung für zwei Jahre Haft,
  3. den Missbrauch von § 154 StPO,
  4. die Anordnung von U-Haft bei einem Jugendlichen,
  5. ein Honorarurteil des LG München,
  6. die nicht erfolgte Entziehung der FE bei einem Unfallschaden in Höhe von 3.500 €,
  7. den verschwundenen Renoir,
  8. eine Abmahnung eines Bloggers durch die FAZ,
  9. die Frage, ob Heiraten riskant(er) wird,
  10. und dann war da noch der „Humor am Freitag„.