Machen wir heute mal wieder Akteneinsicht. Der ein oder andere wird sich an den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) erinnern, in dem das AG dem Verteidiger gegen den Widerstand des Kreises Euskirchen und der Firma Jenoptik die Einsicht in einen Messfilm bzw. die Messdatei gewährt, nachdem die Verwaltungsbehörde das abgelehnt hatte. Der Kreis Euskirchen hatte daraufhin die Datei zur Verfügung gestellt, allerdings in einem nicht mit gängigen Windows-Programmen lesbaren Zustand. Der Verteidiger hat dann versucht, das entsprechende Programm bei der Fa. Jenoptik zu bekommen, ist da aber abgeblitzt (vgl. hier und hier). Der Verteidiger hat dann erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ihm die in dem genannten Beschluss bezeichnete Messreihe in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.
Damit ist er nun beim AG Schleiden „abgeblitzt“: Dieses führt im AG Schleiden, Beschl. v. 10.09.2012 – 13 OWi 140/12 [b] – aus:
„Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht „gängigen Format‘ stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich auf den Zustand der Akten, in dem sich diese zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befinden. Es existiert weder ein Recht, noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern (vgl. zum Ganzen AG Peine, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 2 OWi 2/08 zitiert nach juris). Folglich ist dem Verteidiger ein Messfilm in der Form vorzulegen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. Dies ist vorliegend geschehen.
Die Umwandlung der Messdateien in ein sogenanntes „gängiges Format“ hätte zudem zur Folge, dass die notwendige Verschlüsselung der Dateien nicht mehr gewährleistet wäre und – auch durch den Verteidiger nicht feststellbar wäre – ob diese vorgelegen hat. Die ordnungsgemäße Verschlüsselung und Unveränderbarkeit der Dateien ergibt sich grade nur aus dem Originalformat des Messfilms.
Das Risiko, dass der Verteidiger die vorliegenden Daten mit eigenen Mitteln nicht zu öffnen vermag, entstammt seiner Risikosphäre. In einem solchen Fall ist es dem Verteidiger durchaus zuzumuten, sich mit einem privaten Sachverständigen, der über die Mittel, die betreffenden Daten zu öffnen verfügt, in Verbindung zu setzen oder eben bei der zuständigen Behörde, die dies angeboten hat. von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso ist es dem Verteidiger zuzumuten, sich mit der Ordnungsbehörde vor Ort in Verbindung zu setzen und dort Einsicht in die Messdatei zu nehmen. Einen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung der Software zur Öffnung der Dateien besteht nicht. Zum einen ist diese Software privaten Dritten gar nicht zugänglich, zum anderen stehen in diesem Bereich urheberrechtliche Interessen Dritter — der Firma Jenoptik — entgegen.“
Also: Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen. M.E. so auch nicht richtig, da der Hersteller die Überprüfbarkeit seiner Messdaten – so meine ich jedenfalls – sicher stellen muss. Es kann doch nicht richtig sein, dass dafür ein privates Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das ist ungefähr – wie gesagt „ungefähr“ – so, als ob die gesamte Akte nicht in deutscher Sprache verfasst wäre. Muss da nicht auch dem Betroffenen ein „lesbares“ Exemplar zur Verfügung gestellt werden. Mir ist auch nicht klar, warum die Gerichts sich häufig hinter dem Urheberrecht verstecken. Wenn ich als Hersteller mit einem solchen Gerät an den Markt gehe, dann „wackelt“ mein Urheberrecht. und schließlich: Der Verweis auf AG Peine ist m.E. nicht zutreffend. Das war eine andere Fallgesatltung. Wenn ich mich richtig erinnere, ging es da um einen Verteidiger, der auf seinem PC keine Windows-Programme wollte und deshalb ein anderes Datei-Format beantragt hatte.
Mit den Daten würde der Verteidiger doch sowieso zum Sachverständigen laufen, da er diese selbst nicht interpretieren kann. Könnte er dies, hätte er den Messfilm schon lange bei der Behörde eingesehen.
Entweder holt der Verteidiger nun auf eigene Kosten ein SV-Gutachten ein oder verlässt sich-wie alle anderen auch- auf das Gutachten im Termin.
Das Gericht hat somit klar erkannt, dass der Erkenntnisgewinn für den Verteidiger in jedem Fall gleich Null ist.
Wo ist also das Problem?
>Es kann doch nicht richtig sein, dass dafür ein privates Sachverständigengutachten eingeholt wird.
Warum nicht?
Akteneinsicht bekommt ein Betroffener doch auch nur, wenn er einen Anwalt einschaltet. Manchmal muss man sich eben eines Profis bedienen, mal abgesehen davon, dass es nicht eines vollständigen Gutachtens bedarf, wenn es nur darum geht, die Dateien zu öffnen. Das geht auch mit weniger Aufwand. Was der Verteidiger davon hat, weiß ich allerdings auch nicht, siehe Müller.
M.E. falschj, aber es bringt nichts. Es sind immer wieder dieselben Argumente, die m.E. am Kern der Sache vorbei gehen. Wenn der Hersteller die Geräte verwenden lässt und die Verwaltung sie verwendet, dann ist es m.E. auch Aufgabe der Verwaltung die Überprüfbarkeit sicher zu stellen. Aber lassen wir es, es bringt m.E. nichts, immer wieder dieselben Argumente auszutauschen. Ich verstehe unter dem Akteneinsichtsrecht, das immerhin über das Recht auf rechtliches Gehör verfassungsrechtlich abgesichert ist, etwas anderes. Wenn die Geräte so toll sind und so fehlerfrei arbeiten, wie die Hersteller (und teilweise Sie) behaupten, leuchtet mir nicht ein, warum man nicht einfach eine Überprüfung ermöglicht. So entsteht der Eindruck der Geheimniskrämerei zwischen Hersteller und Bußgeldbehörden.
Hier wird doch das Akteneinsichtsrecht fehlinterpretiert.
In einer Mordsache liegt der Tote auch nicht tiefgekühlt in der Akte, sondern nur das Gutachten.
Warum soll das gerade bei Owis (vereinfachte Beweiserhebung!) anders sein? Es wird also ein Gutachten eingeholt und fertig. Das kann dann vom Verteidiger überprüft werden.
Wer hier von Geheimniskrämerei und Verschwörungen zwischen Gericht und Behörde fabuliert, sollte mal wieder an einer Hauptverhandlung in Bußgeldsachen teilnehmen, um sich über den aktuellen Stand der Dinge zu informieren. Verschwörungen zulasten der Betroffenen wären das Letzte, mit dem Bußgeldrichter ihre Zeit vergeuden.
Sorry, es war die Rede von Verschwörung zwischen Hersteller und Behörde. Gilt aber das Gleiche wie oben.
Und jetzt die Preisfrage:Wie ist eigentlich der Begriff „Akte“ in der StPO definiert *duckundwech*?
Tja – „..und fertig“ – man kann es sich einfach machen. Ob man damit allerdings dem OWiG und/oder der StPO gerecht wird, ist eine andere Frage.