Archiv für den Monat: Oktober 2011

Sonntagswitz – So geht das mit dem EU-Rettungspaket

Ein Kollege hat mir in der vergangenen Woche das EU-Rettungspaket erklärt

Das EU – Rettungspaket

Es ist ein trüber Tag auf Rhodos. Es regnet und alle Straßen sind wie leergefegt. Die Zeiten sind schlecht, jeder hat Schulden und alle Leben auf Pump.

An diesem Tag fährt ein reicher Deutscher durch Rhodos und hält bei einem kleinen Hotel. Er sagt dem Eigentümer, dass er gerne die Zimmer anschauen möchte , um vielleicht eines für eine Übernachtung zu mieten , und legt als Kaution einen 100,- €  Schein auf den Tresen.

1.      Der Eigentümer gibt ihm einige Schlüssel.

2.      Als der Besucher die Treppe hinaufgegangen ist, nimmt der   Hotelier den Geldschein, rennt zu seinem Nachbarn, dem Metzger, und bezahlt seine Schulden .

3.      Der Metzger nimmt die 100,- € läuft die Straße hinunter und bezahlt den Bauern.

4.      Der Bauer nimmt die 100,- € und bezahlt seine Rechnung bei der Genossenschaft.

5.      Der Mann dort nimmt den 100,- € Schein, rennt zu seiner Kneipe und bezahlt dort seine offenen Rechnungen.

6.      Der Wirt schiebt den Schein zu einer an der Theke sitzenden Prostituierten, die auch harte Zeiten hinter sich hat und dem Wirt einige Gefälligkeiten auf Kredit gegeben hatte.

7.      Die Hure rennt zum Hotel und bezahlt ihre ausstehenden Zimmerrechnungen  mit den 100,-€

8.      Der Hotelier legt den Schein wieder zurück auf den Tresen.

In diesem Moment kommt der Reisende die Treppe herunter , nimmt seinen Geldschein und meint, dass ihm keines der Zimmer gefällt  – und verlässt Rhodos.

Niemand produzierte etwas. Niemand verdiente etwas. Alle Beteiligten sind ihre Schulden los und schauen mit großem Optimismus in die Zukunft.

🙂 🙂 :-).

Allerdings einen Haken hat das Ganze und das verstehe ich nicht: Das Geld ist ja gar nicht weg. Warum dann die Aufregung? 🙂 🙂

 

 

Wochenspiegel für die 40 KW., das war natürlich der Bundestrojaner, das gesunde Volksempfinden und „Klicks“ im Gerichtssaal

Wir berichten über – gut, dass man Beiträge vorbereiten kann, da ich derzeit auf dem Weg zu meinem „Seesitz“ bin 🙂

  1. den Bundestrojaner, vgl. hier, hier, hier und hier, hier und hier
  2. eine Nebenklage, vor allem wegen der Diskussion, die der Beitrag entfacht hat,
  3. die Fahrerflucht und das gesunde Volksempfinden,
  4. rücksichtsloses Überholen,
  5. Kachelmann, wenigstens am Rande,
  6. das Fotografieren im Gerichtssaal,
  7. den Zugriff auf den Email-Account des Arbeitnehmers,
  8. Alkoholismus als Krankheit,
  9. den Feuerwehreinsatz in der Schulküche,
  10. und dann war da noch der Udo die Fabio :-).

Wie gesagt: Bin auf dem Seesitz, aber nicht für Urlaub, sondern zum Arbeiten 🙂

Entziehung der Fahrerlaubnis beim Jugendlichen: Kein Unterschied zum Erwachsenen

Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2011 – 1 St OLG Ss 156/11 befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Heranwachsenden im JGG-Verfahren. Das OLG weist darauf hin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG es allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen ankommt. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB finde daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung.

Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69 a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden. Zu der Frage bedarf es daher also keinerlei Ausführungen in den Urteilsgründen.

Die Schweigepflicht des Zahnarztes

Nur bedingt strafrechtlichen Hintergrund hat der OLG Köln, Beschl. v. 19.09.2011 5 U 42/11. Er betrifft die Wirksamkeit der Abtretung von Rechnungen eines Zahnlabors. Der Beschluss sagt:

Die Abtretung von Forderungen eines Zahnlabors gegen einen Zahnarzt an eine Verrechnungsstelle und die mit ihr verbundene Weitergabe von Abrechnungsunterlagen verstößt nicht gegen § 203 StGB (Anschluss an OLG Hamm, OLGR 1994, 169 f.; OLG Koblenz OLGR 2002, 66 f.; OLG Oldenburg MedR 2008, 222 f.). Will der Zahnarzt wegen angeblicher Mängel erbrachter zahntechnischer Leistungen die Zahlung der Vergütung verweigern und mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, kann er sich nicht im Hinblick auf seine Verschwiegenheitspflicht auf eine erleichterte Darlegungslast berufen.“

Für diejenigen, die auch ziviles Arztrecht machen vielleicht ganz interessant.

 

Zum Wochenende gibt es dann noch einmal wenig Geld…

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist sicherlich die Gebührenvorschrift, die im Teil 4 VV RVG die Gerichte mit am häufigsten beschäftigt. So dann jetzt auch das KG, das im KG, Beschl. v. 30.09.2011 – 1 Ws 66/11 zu einigen (Streit)Fragen (noch einmal) Stellung genommen hat. Die Leitsätze lauten:

  1. Es wird daran festgehalten, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss.
  2. Die Mitwirkungstätigkeit des Rechtsan­walts muss aber nicht „intensiv und zeitaufwändig“ gewesen sein (Aufgabe der früheren Rechtsprechung KG Beschluss v. 24. Oktober 2006 – 4 Ws 131/06).
  3. Bei der Gebühr Nr. 4141 handelt es sich um eine Festgebühr, die immer in Höhe der jeweiligen Rahmenmitte entsteht.

Dazu hier kurz Folgendes, mehr demnächst im RVGreport, im StRR oder im VRR: Die Leitsätze 2 und 3 sind zutreffend. Wir heißen das KG bei der h.M. willkommen.

Zu Leitsatz 1: Das sieht die h.M. anders, allerdings sind die Unterschiede zwischen der h.M. und dem KG in der Praxis nur gering. Denn geht man mit der h.M. davon aus, dass die Mitwirkungstätigkeit des Rechtsanwalts immer „objektiv geeignet“ gewesen sein muss, dann war sie im Zweifel auch ursächlich für die Einstellung.