Archiv für den Monat: Oktober 2011

Keine Sicherungsverwahrung bei zulässigem Verteidigungsverhalten

Der BGH, Beschl. v. 13.09.2011 – 5 StR 189/11 ist in doppelter Hinsicht interessant, einmal wegen einer Verfahrensfrage – darauf komme ich zurück – und dann wegen einer materiellen Frage.

Das LG hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt und gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision hatte insoweit Erfolg. Der BGH führt aus, dass die angenommene Gefährlichkeit eines Angeklagten nicht aus seinem Bestreiten der Taten geschlossen werden darf, wenn es sich dabei um zulässiges Verteidigungsverhalten handele. Zulässiges Verteidigungsverhalten dürfe nicht hang- oder gefahrbegründend verwertet werden. Wenn der Angeklagte die Taten leugne („unehrlicher Umgang“), sei dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten. Im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung dürfen die Ausführungen zur Gefährlichkeit demnach nicht besorgen lassen, dass die Strafkammer den unehrlichen Umgang des Angeklagten mit seiner pädophilen Störung aus seinem Bestreiten der Taten geschlossen, damit aber die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat.

2,21 ‰ – 315c StGB – aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis

Sicherlich eine überraschende Einzelfallentscheidung ist das AG Leer, Urt. v. 24. 8. 2011 – 6c Cs 420 Js 27526/10 – 150/11, dass bei dem Angeklagten, der mit 2,21 ‰ von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Pkw zusammengestoßen war, zwar § 315c StGB bejaht, aber einen Regelfall i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint und die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Begründung:

„Durch die Einlassung des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie vom 22.08.2011 ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte durch eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Der Angeklagte hat eingeräumt, aufgrund einer beruflichen und privaten Überlastung in dem Jahr vor dem Unfall in erheblichem Maße Alkohol konsumiert zu haben, wobei er nach dem Gutachten aber nicht i. S. d. ICD-10 Kriterien Alkoholiker war. Er habe während dieser Zeit seine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert und nebenher gearbeitet. Dies habe ihn stark unter Druck gesetzt, weil er Lernerfolge erzielen und gleichzeitig für seine Familie Zeit haben und diese ernähren musste. Seit dem Unfall lebt der Angeklagte in völliger Alkoholabstinenz, was durch eine in der Hauptverhandlung verlesene Bescheinigung von Dr. med. B., Oldenburg, nachgewiesen wurde. Der Angeklagte gab auch an, sich seither körperlich und geistig weitaus besser zu fühlen.

Diese Nachweise und der Umstand, dass der über keinerlei Voreintragungen verfügende Angeklagte als – originärer – Außendienstmitarbeiter einer Versicherung auf seinen Führerschein angewiesen ist, haben das Gericht dazu bewegt, die Fahrerlaubnis vorliegend nicht zu entziehen.“

Also, so ganz klar werden die Gründe nicht, vor allem nicht, wie der Angeklagte sein Fehlverhalten ausgearbeitet hat. Aber eine Argumentationshilfe kann die Entscheidung ggf. sein. Im Einzelfall 🙂

Sonntagswitz: Aus dem Kindermund…

Eigentlich habe ich etwas anderes gesucht, bin dann aber auf die Zitate aus dem Kindermund gestoßen. Fand ich auch mal ganz nett und habe sie daher anstelle der Witze genommen:

Bei uns dürfen Männer nur eine Frau heiraten. Das nennt man Monotonie.

Männer können keine Männer heiraten, weil dann keiner das Brautkleid anziehen kann.

Bei uns hat jeder sein eigenes Zimmer. Nur Papi nicht, der muss immer bei Mami schlafen.

Gartenzwerge haben rote Mützen, damit sie beim Rasenmähen nicht überfahren werden.

Eine Lebensversicherung ist das Geld, das man bekommt, wenn man einen tödlichen Unfall überlebt.

Am Wochenende ist Papa Sieger bei der Kaninchenschau geworden.

Eigentlich ist adoptieren besser. Da können sich die Eltern ihre Kinder aussuchen und müssen nicht nehmen, was sie bekommen.

Wochenspiegel für die 41 KW., das war das Mobbing am BGH, der Anwaltswechsel im Buback-Verfahren und die bestohlene StA

Wir berichten über:

  1. eine etwas sonderbare Art der Entpflichtung des Pflichtverteidigers,
  2. den Postenkampf am BGH, auch hier,
  3. einen Ungebührlichkeitszuschlag (?),
  4. einen Anwaltswechsel,
  5. einen interessanten Trinkversuch,
  6. das BVerfG und der Führerscheintourismus,
  7. die Software gegen den Staatstrojaner, auch hier,
  8. die auf Facebook ermittelnde Polizei,
  9. die bestohlene StA,
  10. und dann war da noch die Neunjährige, die ihren betrunkenen Vater zur Tankstelle fuhr.

Fahrradfahren mit 2,08 ‰ – Fahrerlaubnis auch noch nach 5 Jahren futsch

Im VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.08.2011 – 7 L 825/11 ist jetzt entschieden, dass allein die Nichtvorlage einer angeordneten MPU nach einer Verkehrsteilnahme mit 2,08 Promille zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt.

Es ging um einen Fahrzeugführer, der im Verkehr ein Fahrrad mit einer BAK von 2,08 Promille geführt hatte und der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen war. Das VG sagt, dass ihm die dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU erfüllt, da der Fahrzeugführer- wie hier –  wegen einer Fahrt mit Strafbefehl  zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, so sei es rechtlich auch nicht erheblich, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibe keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, sodass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im VZR (hier: 10 Jahre) richte. Die Behörde sei allein wegen der Nichtvorlage des Gutachtens berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.