Archiv für den Monat: Oktober 2011

Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Der OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01. 2011 – 3 Ss OWi 2062/10 -(mir erst jetzt bekannt geworden) ist u.a. wegen der angesprochenen Frage der Verjährungsunterbrechung von Interesse. Das AG hatte ein anthropologisches SV-Gutachten eingeholt und das Gutachten dann dem Verteidiger zur Stellungnahme übersandt. Darin liegt – so das OLG – eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG. Dazu im Einzelnen:

Die hierdurch nach § 33 III 1 OWiG in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von 6 Monaten wurde durch die Anordnung der Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an den Verteidiger der Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen am 08.07.2010 nach § 33 I 1 Nr. 2 OWiG wiederum unterbrochen. Denn hierin liegt eine Anordnung der richterlichen Vernehmung der Betr. i.S.v. § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Der Begriff der Vernehmung ist im OWiG nicht bestimmt, sondern über § 46 I OWiG den §§ 136, 163 a StPO zu entnehmen (Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 33 Rn. 10). Nach § 163 a I 2 StPO liegt eine Vernehmung in einfachen Sachen, um die es sich in Bußgeldsachen im Regelfall handelt, vor, wenn dem Betr. Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (OLG Oldenburg NJW 1970, 719 f.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1999, 279 f.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; Göhler OWiG 15. Aufl. § 33 Rn. 10). Auch sind die bei der Vernehmung als Mindestvoraussetzung gemäß §§ 46 Abs. 1, 55 OWiG i.V.m. §§ 163 a, 136, 136 a StPO zu wahrenden Förmlichkeiten beachtet. Die Betr. wurde gemäß § 136 I StPO i.V.m. § 71 I OWiG in der Hauptverhandlung gemäß § 136 StPO belehrt.

Zu der anderen Frage dann gleich mehr.

JGG: Erziehungsgedanke hat Vorrang

Das LG hat den jugendlichen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Jugendliche geht in die Revision und hat wegen des Strafausspruchs Erfolg. Dem BGH passen die Ausführungen der Jugendkammer zur Strafzumessung nicht. Es ist nicht die Jugendstrafe an sich, die er beanstandet, sondern deren Höhe. Und er vermisst die Berücksichtigung des Erziehungsgedankens. Dazu der BGH, Beschl. v. 27.09.2011 – 3 StR 259/11:

Ohne Rechtsfehler ist die Jugendkammer davon ausgegangen, dass wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat. Diese lassen besorgen, sie könnte nicht bedacht haben, dass sich auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst (Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 18 Rn. 20 ff.). Die Urteilsgründe stellen in erster Linie – wie bei der Strafzumessung nach Erwachsenenstrafrecht – auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht ab. Sie erwähnen den Erziehungsgedanken nur pauschal, ohne das Tatunrecht gegen die Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abzuwägen. Insbesondere stellt die Jugendkammer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklung dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer langdauernden Jugendstrafe, die noch dazu die begonnene schulische Ausbildung unterbrechen würde, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 – 2 StR 353/87, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 – 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).

Wichtige Leseproben auf meiner HP: OWi-Handbuch und RVG-Kommentar

Wie häufige Besucher meiner HP vielleicht wissen, sind dort Leseproben in den Werken möglich, an denen ich als Autor und/oder Herausgeber beteiligt bin. Nach dem Erscheinen der beiden Neuauflagen sind jetzt die Dateien aktualisiert worden. Wer Lust hat, kann also mal nachschauen, und zwar zum

Die Dateien kann man übrigens auch downloaden. Ach so: Ja, das war Werbung 🙂 :-D.

Interessante Wende (?) im Münsteraner „Lustreisenprozess“

Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten heute hier von einer interessanten Wende/Entwicklung im sog. Münsteraner Lustreisenprozess.

In dem Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft dem Geschäftsführer der Wohn- und Stadtbau Münster vor, Reisen organisiert und durchgeführt zu haben, bei denen nicht der Informations-, sondern der Freizeitcharakter im Vordergrund gestanden habe, was als Untreue gewertet wird. Die Sache befindet sich nach Verurteilung durch das AG inzwischen in der Berufung. Dort hat der Vorsitzende gestern eine Einschätzung der Kammer mitgeteilt, „dass es sich bei den umstrittenen Aufsichtsratsreisen um „Fahrten zu Informations- und Fortbildungszwecken“ gehandelt habe, die strafrechtlich „nicht zu beanstanden“ seien.“ Weiter: „Ob dies auch für sämtliche Einzelpunkte des Fahrtenprogramms gelte, sei noch nicht beraten worden„.

Nun ja, ich frage mich allerdings, ob das geht. Fahrten zu Informations- und Bildungszweck“, nur teilweise. Also morgens ok; und nachmittags Untreue?

Zwickmühle für den Verteidiger, Oder: Soll ich auf die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung wirklich hinweisen?

Den Beschl. des BGH v. 13.09.2011 – 5 StR 189/11 hatte ich wegen der materiell-rechtlichen Frage ja gerade eben hier schon vorgestellt. Hier dann das verfahrensrechtliche Problem, das auch mit der Sicherungsverwahrung zu tun hat.

Die Kammer hatte bei der Eröffnung beschlossen, mit nur zwei Richtern zu verhandeln (§ 76 Abs. 2 GVG). In der Hauptverhandlung stellte sich dann heraus, dass Sicherungsverwahrung in Betracht kam. Die ist auch verhängt worden. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH weist darauf hin, dass eine einmal beschlossene Reduktion der Besetzung nicht mehr abgeändert werden kann.

Und: Die Verfahrensrüge war auch schon deshalb erfolglos, weil kein Besetzungseinwand erhoben worden war (§ 222b StPO). Da steckt der Verteidiger aber in einem Dilemma. Der Besetzungseinwand ist erforderlich für die Zulässigkeit einer ggf. später zu erhebenden Verfahrensrüge. Nur bedeutet das, dass er ggf. das Gericht auf die Fragen der Sicherungsverwahrung aufmerksam machen/hinweisen muss. Davon wird der Mandant nun gar nicht begeistert sein. Zwickmühle nennt man das wohl auch.