Eine heftig umstrittene (gebührenrechtliche) Frage ist, ob im Strafverfahren das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren bzw. im Bußgeldverfahren das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedenen Angelegenheiten sind mit der Folge, dass dann zweimal nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG die Auslagenpauschale geltend gemacht werden könnte. Darum streiten sich OLG, LG und AG und die Literatur. Dazu gibt es dann jetzt das LG Dortmund, Urt. v. 15.09.2011 – 2 S 11/11, das von derselben Angelegenheit ausgeht. Insofern nichts Besonderes. Berichtenswert aber deshalb, weil das LG die Revision zum BGH zugelassen hat. Der ist also jetzt ggf. dran und muss entscheiden.
Archiv für den Monat: Oktober 2011
Sexueller Missbrauch – junges Tatopfer – Strafzumessung
Ich bin immer wieder dankbar, wenn mir Kollegen von ihnen „erstrittene“ interessante Entscheidungen zusenden, über die man dann hier, im VRR oder im StRR berichten kann. So auch der OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2011 – 1 Ss 133/11, in dem das OLG die landgerichtliche Strafzumessung bei einem sexuellen Missbrauch beanastandet hat. Das LG hatte „allein“ auf das noch sehr junge Alter des Tatopfers abgestellt. Dazu das OLG:
Zwar kann ein noch sehr junges Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung grundsätzlich Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1997 – 1 StR 554/97 -; s. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 176 Rn. 36a). Allerdings erhöht der Umstand allein, dass das Opfer erst zwölf Jahre alt war, den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Da die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB war (§ 46 Abs. 3 StGB) und nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikt kennzeichnet (BGH, BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1, Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]), sind vielmehr die von dem Angeklagten konkret verschuldeten physischen und psychischen Belastungen des Mädchens sowie etwaige Folgeschäden entscheidend (BGH, BGHR, StGB, § 176 Abs. 1, Strafzumessung 3; NStZ-RR 1996, 33 <34>; BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1 Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]; Fischer, a. a. O.; Dotter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, Rdnr. 215). Solche hat die Kammer indes gerade nicht festgestellt (s. UA. S. 7, 9, 10). Der Rechtsfolgenausspruch kann daher keinen Bestand haben.“
Sonntagswitz – mal wieder klassisch juristisch – na ja, fast…
Heute mal kein Versuch, „themenbezogene“ Witze zu finden – ist schwer zum Thema Herbst oder zum Thema Uhrumstellung. Also habe ich mal wieder ein wenig bei Loeffler gestöbert. Und die fand ich ganz nett, der ein oder andere wird den ein oder anderen kennen:
Der Richter fragt die scheidungswillige Ehefrau:
„Seit wann ist denn Ihre Ehe zerrüttet?“
Antwort:
„Eigentlich schon von Anfang an, als er unbedingt mit auf’s Hochzeitsfoto wollte!“
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Die wichtigste Zeugin kann zur Gerichtsverhandlung nicht erscheinen, weil sie hochschwanger ist.
Der Richter vertagt die Sitzung und vefügt nach zwei Monaten: Die Zeugin hat entbunden. Sie kann jetzt wieder neu geladen werden.
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Wie lautet die korrekte Anrede für einen senilen Juristen?
Herr Senatsvorsitzender. 🙂
Anm.: Na ja 🙂 :-D.
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Die Abgrenzung zwischen Himmel und Hölle war von unbekannten Tätern beschädigt worden. Der Teufel schickt ein Telegramm an den lieben Gott:
„Wir haben hier unten zahlreiche Rechtsanwälte befragt. Alle meinen, daß ihr den Schaden bezahlen müßt“.
Erst nach geraumer Zeit trifft die Antwort aus dem Himmel ein: „Werden bezahlen. Konnten hier oben leider keinen Rechtsanwalt finden“.
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Wochenspiegel für die 42 KW., das war ein Radarfallenstopp in Bayern, geparkte Elefanten und eine heruntergekommene Beweiswürdigung
Wir berichten über:
- Zuwachs in der Bibliothek beim Kollegen Hoenig – sorry: Das musste sein :-),
- Abofallen und Strafrecht – wirklich: Endlich,
- die geplante (?) Abschaffung der Abmahnung,
- den schmuggelnden Strafverteidiger,
- die Frage, ob es wirklich keine Gebühren gibt, wenn man Berufung einlegt,
- Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht,
- einen Radarfallenstopp in Bayern,
- zu versetzende Ortseingangsschilder,
- eine heruntergekommene Beweiswürdigung,
- und dann waren da noch: Geparkte Elefanten.
Dauerbrenner: Hier dann: Ausländische Fahrerlaubnis nach Verzicht auf inländische
Ein Dauerbrenner in der verkehrsstrafrechtlichen Diskussion ist sicherlich derzeit immer noch die ausländische Fahrerlaubnis, über die wir hier ja auch schon häufiger berichte haben. Eine neue Facette hat sich jetzt mit dem OLG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2011 -3-44/11 (Rev) aufgetan, der die Frage der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nach einem dem Entzug gleichzusetzendem Verzicht auf inländische Fahrerlaubnis behandelt.
Das OLG führt dazu aus, dass dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer – wie hier – im Wiederholungsfall ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt hat und er dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe zuvorgekommen ist, er im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer später ausgestellten EU-Fahrerlaubnis hat. Der Verzicht sei in einem solchen Fall mit dem Entzug gleichzusetzen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Mitgliedstaaten untersagt sei, einem Bewerber, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, einen Führerschein auszustellen, der ihn berechtigt, auch in dem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug zu führen, in dem gegen ihn eine Maßnahme verhängt worden war.
Also: § 21 StVG, aber Teilerfolg bei der angeordneten Sperrfrist (§ 69a StGB). Da muss das AG nachbessern, da es die weitere charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht dargelegt hatte.