Archiv für den Monat: Februar 2011

Gefährliches Werkzeug: Nicht der Kopf

Zur gefährlichen Körperverletzung in der Tatmodalität: Gefährliches Werkzeug“  (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) führt der BGH, Beschl.v. 11.01.2201 – 4 StR 450/10 aus:

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin „plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte“, wodurch sich dort „sofort eine schmerzhafte Schwellung“ bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Der Angeklagte hat sich im Fall II. 3 der Urteilsgründe daher lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft dadurch konkludent bejaht, dass sie in diesem Fall Anklage wegen (einfacher) Körperverletzung erhoben hat.“

Manchmal ist allerdings, das, was im Kopf „drin ist“ ein gefährliches Werkzeug bzw. kann gefährlich werden.

Vergütungsvereinbarung: Damit kann man abrechnen…

… aber richtig, wie es hier so schön heißt.

Es ist ja schon vor einiger Zeit an verschiedenen Stellen über das Urteil des BGH v. 04.02.2010, IX ZR 18/09 berichtet worden, in dem der BGH seine Rechtsprechung zur „Fünf-Fach-Grenze“ modifiziert hat. Ergebnis dieses Urteils war eine Neuverhandlung der Sache beim OLG Frankfurt. Die ist inzwischen gelaufen. Man muss sicherlich erst mal das Urteil (fast 90 Seiten [?]) lesen, um es bewerten zu können. Ich kenne es noch nicht. Interessant jedenfalls, dass die Stundensätze von 310 und 500 € unangetastet geblieben sind.

Nachlese: Augsburger Puppenkiste, oder: Was passierte am 4. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg – hier der Livebericht von einem, der dabei war

Ich hatte ja gestern bereits einen Kurzbericht über den 4. HV-Tag im Verfahren gegen RA Lucas vor dem LG Augsburg gegeben. Zur Ergänzung verweise ich jetzt noch auf den Prozessbericht des Kollegen Grabow, der für die Initiative der bayerischen Strafverteidiger- und Strafverteidigerinnen den Prozess beobachtet. Also: Einschätzung und Bericht von einem, der dabei war:  Berichterstattung 4. Tag. Man könnte auch sagen: Livebericht.

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Welche Einkommensverhältnisse sind maßgeblich?

Auf welche Vermögens-/Einkommensverhältnisse kommt es bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54, 55 StGB) an? Interessante und für den Verurteilten wichtige Frage, wenn die sich nach der letzten Verurteilung verändert haben.

Das LG Frankfurt, Beschl. v. 06.12.2010 – 5-26 Qs 37/10 sagt: Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung. Hierfür spreche der Sinn und Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, nach dem der Verurteilte so gestellt werden soll, als sei die Gesamtstrafe bereits vom letzten Tatrichter gebildet worden. Eine darüber hinausgehende Besserstellung soll gerade nicht erfolgen.

Ist nicht ganz unstreitig, so aber wohl h.M.

Mehrere verwirkte Fahrverbote – Eins und Eins macht nicht Zwei

Es kommt sicherlich in der Praxis immer mal wieder vor, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit des Betroffenen sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und 2 BKatV erfüllt. Dann stellt sich die Frage: Addieren nach der alten Regel: 1 + 1 = 2? So hat es jedenfalls ein Amtsrichter beim AG Eisenhüttenstadt gemacht.

Auf die Rechtsbeschwerde sagt aber das OLG Brandenburg, Beschl. v.  04.01.2011 – (2 B) 53 Ss-OWi 546/10 (257/10), 53 Ss-OWi 546/10: Nein, falsch. So hatten auch schon andere OLGs entschieden, zwar mit anderer Begründung. Aber das wird den Betroffenen nicht interessieren.