Archiv für den Monat: November 2010

Zur Überprüfung einer Wahllichtbildvorlage braucht man einen Pflichtverteidiger…

sagt das LG Amberg zutreffend in seinem Beschl. v. 03.11.2010 – 52 Qs 88/10. Ist zur sachdienlichen Verteidigung die Überprüfung der Einhaltung der Prozessvorschriften hinsichtlich der Erstellung einer Wahllichtbildvorrage erforderlich, so ist ein Fall der notwendigen Vertei­digung gegeben, da nur der Verteidiger zur Einsicht in die Akten berechtigt ist.

Stimmt so.

Winterreifen: Pflicht nicht kontrollierbar…

Unter der Überschrift wird heute – pünktlich zur geplanten Verabschiedung der Winterreifenpflicht im Bundesrat (vgl. hier)  – in der Tagespresse (vgl. u.a. in den „Westfälischen Nachrichten„) über die von der Polizei erwarteten Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Winterreifenpflicht berichtet.

Man geht davon aus, dass die Wetterverhältnisse ausreichend in der neuen Regelung definiert seien (na ja), nicht aber die Frage, was denn nun ein Winterreifen ist. Und die Polizei sei nicht in der Lage, die Ausstattung mit Winterreifen zu kontrollieren. Macht ja auch keinen Spaß, bei „winterlichen Straßenverhältnissen“ ggf. auf einer BAB herumzukriechen, um zu sehen, ob die richtigen Reifen aufgezogen worden sind. Zudem: Die Anhebung der Geldbußen wird sicherlich dazu führen, dass in den Verfahren vermehrt Einsprüche eingelegt werden. Die AG und OLG werden sich freuen.

Beschleunigung, Beschleunigung, je oller das Verfahren, je doller…

Die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 21.10.2010 – 1 Ws 579/10 setzt sich mit der Frage auseinander, ob das OLG – wenn nach einer Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO die in Strafsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens missachtet wird – den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ggf. auch schon vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 121, 122 StPO aufheben darf. Das OLG bejaht das wie folgt:

„1. Der Senat ist bereits vor Ablauf der mit Beschluss vom 29.7.2010 gesetzten weiteren Prüfungsfrist von 3 Monaten gem. § 121 Abs. 1 StPO befugt, den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufzuheben. Es kann offenbleiben, ob und innerhalb welchen Zeitfensters das OLG eine haftaufhebende Entscheidung vor Ablauf der 6-Monatsfrist treffen darf (vgl. für den uneinheitlichen Meinungsstand LR-Hilger § 122 Rdn. 29, 30). Jedenfalls für die Zeit erneuter Prüfungen hat das Oberlandesgericht mit Vorlage der Akten unverzüglich den Haftbefehl aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr gegeben sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 4 S. 1 StPO, der bestimmt, dass allein dem Oberlandesgericht auch nach Rückübertragung gem. § 122 Abs. 3 S. 3 StPO die Haftverlängerungskompetenz vorbehalten ist. Ergänzend legt § 122 Abs. 4 S. 2 StPO für diese Prüfung eine Höchstfrist fest, denn die Prüfung nach § 121 Abs. 1 StPO muss „spätestens“ nach drei Monaten wiederholt werden. Die Festlegung des Höchstprüfungszeitraums im Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts hat das Ziel, eine kontinuierliche, aber auch schematisierte Haftkontrolle zu gewährleisten. Es soll sichergestellt werden, dass die Akten bis zum festgelegten Termin zur Prüfung vorgelegt werden. Eine zeitliche Einschränkung der Haftkontrolle mit der Folge unzulässiger vorfristiger Entscheidung kann aus der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl. auch OLG Düsseldorf StV 1991, 222; SK-StPO/Paeffgen § 122 Rn. 13 a.E). Andernfalls würde das Oberlandesgericht durch eine Rückübertragung nach § 122 Abs. 3 S. 3 StPO sich selbst seiner Entscheidungskompetenz gem. § 121 Abs. 1 begeben, die das Haftgericht wegen § 121 Abs. 4 S. 1 StPO nicht hat. Dies hätte die gesetzwidrige Folge, dass überhaupt kein Gericht mehr für die Haftkontrolle zuständig wäre, weil das eine Gericht noch nicht und das andere nicht bzw. nicht mehr zuständig wäre.“

In der Sache kommt das OLG dann auch zur Aufhebung, weil das LG acht Monate nach Eingang der Anklage und mehr als ein Jahr nach Beginn der U-Haft immer noch keinen Termin anberaumt hatte. Die Frist von drei Monaten, die i.d.R. höchstens zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Hauptverhandlung liegen soll/darf, scheint sich im Übrigen allmählich zu verfestigen (vgl. dazu auch BVerfG StV 2007, 366  m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469). Hier ist – so das OLG – primär zwar auf den förmlichen Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses abzustellen, darüber hinaus ist aber auch zusätzlich zu prüfen, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Eröffnungsreife gegeben war.

Hier steht der Familienrechtler mit einem Bein im Knast…

Auch als Familienrechtler muss man ggf. gelegentlich mal über den Tellerrand, sprich in das StGB, schauen, um sich vor Schaden/Strafbarkeit zu bewahren. So in der Konstellation, wenn man als Rechtsanwalt in (zwar) getrennten Unterhaltsverfahren eines Elternteils gegen zwei seiner Kinder beide Beklagte vertritt.

Das OLG München sagt: Der Rechtsanwalt dient dann beiden Parteien in derselben Rechtssache und handelt auch pflichtwidrig, weil der Umfang des jeweiligen Prozesserfolgs erst zum Urteilszeitpunkt feststeht. Also: § 356 StGB steht drohend am Himmel (vgl. Urt. des OLG München v. 21.09.2010 – 5St RR (II) 246/10).

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