Archiv für den Monat: November 2010

Was haste beschmiert?.. – Durchsuchungsbeschluss bei Graffiti-Malerei

Der Durchsuchungsbeschluss muss nach die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat konkretisieren, sagt/schreibt sich so einfac h, macht in der praxis aber immer wieder Problem. Ein Beispiel dafür ist die Entscheidung des LG Koblenz vom 19.10.2010 – 2060 Js 46787/10. Dort hatte das ASG die Durchsuchung wegen Sachbeschädigung infolge Grafitti-Malereien angeordnet. Dem LG haben die Ausführungen des AG zur „Tat“ nicht gereicht. Bei einer Sachbeschädigung müsse aus dem Durchsuchungsbeschluss ersichtlich sein, welche konkreten Beschädigungshandlungen dem Beschuldigte vorgeworfen werden, ob und welche Gegenstände er etwa zerstört, zerkratzt oder beschmiert haben soll und wo er die Schädigungshandlungen begangen hat.

Und: Ferner bedürfe es im Durchsuchungsbeschluss der Präzisierung, auf welchen belastenden Tatsachen und Indizien der Anfangsverdacht gegen den Beschuldig­ten beruht. Eine Verweisung auf die „bisherigen Ermittlungen“ reicht nicht aus. Letzteres erinnert mich an meine richterliche Tätigkeit und an einen Haftbefehl, bei dem dringende Tatverdacht ebenso begründet war. Dass beides nicht geht – liegt auf der Hand. Denn, wie soll der Beschuldigte sich verteidigen?

Deutsche Realitäten? oder: Wie man die Polizei ruft? :-)

Nachfolgende Geschichte soll wahr sein. Wenn nicht: Zumindest gut erfunden

Günter F. ein älterer Herr aus Harsum im Landkreis Hildesheim, war gerade auf dem Weg ins Bett, als seine Frau ihn darauf aufmerksam machte, dass er das Licht im Carport hat brennen lassen.

Besagter Günter öffnete die Tür zum Wintergarten, um das Licht im Carport auszuschalten, sah dann aber, dass im Carport Einbrecher dabei waren, Geräte zu stehlen.

Er rief die Polizei an. Man fragte ihn, ob die Einbrecher auch bei ihm im Wohnhaus wären.

Er sagte: „Nein, aber da sind Einbrecher im Carport, die gerade dabei sind, mich zu bestehlen.“

Der Polizist sagte: „Alle Einsatzwagen sind beschäftigt. Schließen sie die Türen zum Wohnhaus ab. Sobald eine Funkstreife zur Verfügung steht, schicke ich diese sofort bei Ihnen vorbei.

Günter sagte: „Okay.“ Er legte auf und zählte bis 30.

Dann rief er wieder bei der Polizei an. „Hallo, ich habe eben gerade bei Ihnen angerufen, weil Einbrecher Sachen aus meinem Carport stehlen. Sie brauchen sich jetzt nicht mehr zu beeilen, ich habe soeben beide erschossen.“ Und legte auf.

Keine fünf Minuten später trafen 6 Einsatzwagen der Polizei, ein Hubschrauber, ein Sondereinsatz-Kommando, fünf Löschwagen der Feuerwehr, ein Rettungssanitäter und ein Krankenwagen am Haus der Familie F. ein.

Die Einbrecher wurden auf frischer Tat festgenommen.

Einer der Polizisten sagte dann zu Günter: „Sie haben doch gesagt, Sie hätten die Einbrecher erschossen!

Günter antwortete:

„Und Sie haben gesagt, es wäre niemand verfügbar!“

Nicht über diese Gebührenentscheidung ärgern – es ist Sonntag

Immer wieder der Kampf um die Mittelgebühr, immer wieder Entscheidungen, in denen das eine „Lager“ die Gebühren des anderen „Lagers“ reduziert. Geht ja auch so einfach. Es ärgert dann schon. Der Mitarbeiter der RSV, der mir das Urteil des AG Bühl v. 27.10.2010 – 3 C 142/10 – hat zukommen lassen, war allerdings – hatte ich den Eindruck – hoch erfreut. 

Und hat – das will ich nicht verschweigen – meine HP gelobt, weil ich dort auch für den Rechtsanwalt nachteilige Entscheidungen einstelle. Ja, warum nicht, denn man muss ja auch die „andere Seite“ kennen, wenn man sich mit ihr auseinandersetzen will. Das mache ich dann also ein wenig anders als vilefach RSV. Die kennen offenbar nur die für sie günstigen Entscheidungen, die anderen werden häufig übersehen, um nicht zu sagen „verschwiegen“.

Fast alles falsch – aber aufgehoben/zugelassen wird nicht….

Der Kollege Flauaus hatte vor einigen Tagen hier über den Beschl. des OLG Hamm v. 02.11.2010- III – 4 RBs 374/10 – berichtet, den er mit freundlicherweise für Homepage hat zukommenlassen, da esfür mich schon sehr schwierig ist, die Entscheidungssammlung dort weiter zu vervollständigen. Ich habe mir den Beschluss inzwischen angesehen. Man kann nur sagen: An der amtsgerichtlichen Entscheidungs passte aber auch fast gar nichts. Dennoch lässt das OLG nicht zu, da es davon ausgeht, dass „die festzustellenden Rechtsfehler lediglich den Einzel­fall betreffen und – nach diesem Hinweis durch den Senat – eine Wiederholung nicht zu besorgen ist.“ Ob das so zutrifft, kann man nicht abschließend beurteilen, da man nicht sagen kann, ob es nun wirklich ein Einzelfall ist; dazu müsste man die „sonstige Arbeitsweise“ des Amtsrichters kennen. Andererseits: Ggf. hätte man auch aufheben können bei der Vielzahl von Fehlern. Und: Der Kollege Flauaus hat jetzt das Vergnügen :-), dem Mandanten erklären zu dürfen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung zwra nicht ausreichend begründet ist, das aber dennoch nicht zur Aufhebung führt. Wird nicht so ganz einfach sein.

Bereicherungsabsicht

Für den Teilnehmer an der Tat eines anderen ist die Frage, ob ein Tatbestand bestimmte persönliche Merkmale enthält, von erheblicher Bedeutung, da dann, wenn ein solches persönliches Merkmal bei ihm fehlt, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden muss. Dazu hat vor einiger Zeit der BGH zur mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht nach § 271 Abs. 3 StGB Stellung genommen (BGHSt 53, 34 = NJW 2009, 1518, 1520 = StRR 2009, 148) und jetzt noch einmal der 2 Strafsenat des BGh in seinem für die amtliche Sammlung BGHSt bestimmten Beschluss v. 14.07.2010 – 2 StR 104/10. Danach ist bei der Entziehung Minderjähriger die Bereicherungsabsicht des § 235 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 StGB ebenso wie die Tatbegehung gegen Entgelt nach § 235 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 StGB kein besonde­res persönliches Merkmal i.S.v. § 28 StGB. Folge: Fehlt also dem Haupttäter die Bereicherungsabsicht, kann der Teilnehmer nach dem Grundsatz der Akzessorietät nur wegen Teilnahme am Grunddelikt bestraft werden. Eine bei ihm vorliegende Bereicherungsabsicht kann nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach § 46 StGB nachteilig berücksichtigt werden.