Der Durchsuchungsbeschluss muss nach die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat konkretisieren, sagt/schreibt sich so einfac h, macht in der praxis aber immer wieder Problem. Ein Beispiel dafür ist die Entscheidung des LG Koblenz vom 19.10.2010 – 2060 Js 46787/10. Dort hatte das ASG die Durchsuchung wegen Sachbeschädigung infolge Grafitti-Malereien angeordnet. Dem LG haben die Ausführungen des AG zur „Tat“ nicht gereicht. Bei einer Sachbeschädigung müsse aus dem Durchsuchungsbeschluss ersichtlich sein, welche konkreten Beschädigungshandlungen dem Beschuldigte vorgeworfen werden, ob und welche Gegenstände er etwa zerstört, zerkratzt oder beschmiert haben soll und wo er die Schädigungshandlungen begangen hat.
Und: Ferner bedürfe es im Durchsuchungsbeschluss der Präzisierung, auf welchen belastenden Tatsachen und Indizien der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten beruht. Eine Verweisung auf die „bisherigen Ermittlungen“ reicht nicht aus. Letzteres erinnert mich an meine richterliche Tätigkeit und an einen Haftbefehl, bei dem dringende Tatverdacht ebenso begründet war. Dass beides nicht geht – liegt auf der Hand. Denn, wie soll der Beschuldigte sich verteidigen?