Archiv für den Monat: Januar 2010

Bundesregierung plant in dieser Legislaturperiode keine Einführung der Pkw-Maut

Die Bundesregierung plant in der 17. Wahlperiode keine Einführung einer Pkw- oder City-Maut. Dies bestätigt die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/370) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/172) über die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur des Bundes. Aufgrund der eindeutigen Regelung im Koalitionsvertrag stelle sich auch nicht die Frage nach einer Erhöhung der Lkw-Maut.

Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 17/370 (PDF) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen BT-Drs. 17/172 (PDF) findet man im Internetangebot des Deutschen Bundestages.

Nordrhein-Westfalen nimmt Sexualstraftäter-Datei in Betrieb

meldet gestern Heise-online. Danach hat die nordrhein-westfälische Regierung beim Landeskriminalamt Düsseldorf eine „datengestützte“ Zentralstelle „zur Erfassung und Begleitung entlassener Sexualstraftäter“ eingerichtet. Ziel der landesweiten Datenbank sei es, das Rückfallrisiko Entlassener zu verringern, teilten Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) und Innenminister Ingo Wolf (FDP) in einer gemeinsamen Erklärung am Sonntag mit. Dahinter stehe eine umfassendere „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen“ (Kurs NRW), die mit Experten aus Justiz, Polizei und Maßregelvollzug unter Federführung des Justizministeriums erarbeitet worden sei.

Näheres zu dieser neuen Datei dann hier: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nordrhein-Westfalen-nimmt-Sexualstraftaeter-Datei-in-Betrieb-901829.html

Abrechnung beim Zeugenbeistand: OLG Stuttgart geht Mittelweg?

Im Gebührenrecht ist sicherlich die Frage, wie die Tätigkeit des Zeugenbeistandes zu entlohnen ist, eine der am heftigsten umstrittenen Fragen. Ob Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG macht schnell einen Unterschied von 200 € oder auch mehr aus und da fängt die Staatskasse in Zeiten leerer Kassen schon an zu denken. Das OLG Stuttgart, das auch zu den Vertretern der Auffassung gehört, die grds. nur Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anwenden, geht jetzt zum Teil einen anderen Weg. Im Beschl. v. 23.12.2009 6 – 2 StE 8/07 hat es ausgeführt:

„Einem als Zeugenbeistand für die Dauer der Ver­nehmung eines Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandsleistung grundsätzlich nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu. Etwas anderes gilt dann, wenn zwar nicht nach dem engen, vom Wortlaut des § 68 b StPO vorgesehenen Beiordnungsbeschluss, aber nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeüb­ten Tätigkeit von einer faktisch umfassenden Vertretung des Zeugen mit der Folge der Verneinung einer bloßen Einzeltätigkeit auszugehen ist. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Heranziehung der Gebührenvorschriften des 1. Abschnittes und eine entsprechende Anwendung der Gebührenvorschriften des 4. Teiles (somit Erstattung der Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) vorzuneh­men.“Für den Zeugenbeistand bedeutet das: Darlegen, darlegen, darlegen, was es an Besonderheiten gibt……

Punktesystem sowie die Systematik des Verkehrszentralregisters soll reformiert werden

Bereits in der 16. Legislaturperiode hatte die ehemalige Bundesregierung auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion mit ihrem Antrag (BT-Drs. 16/12993) eine Vereinfachung des Punktesystematik des Verkehrszentralregisters in Flensburg gefordert. Die neue Bundesregierung von CDU/CSU und FDP hat diese Initiative in ihrem Koalitionsvertrag aufgegriffen und angekündigt, das Punktesystem beim Bundeszentralregister in Flensburg zu reformieren und neue Regelungen zu schaffen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind jetzt Gegenstand einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 17/289) der SPD-Fraktion. Die Abgeordneten der SPD fragen nach dem Zeitrahmen, bis wann ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, und nach den genauen Inhalten der Reform. Dabei gehen sie auf mögliche Auswirkungen, wie eine Besserstellung von Mehrfachtätern, und geplante Übergangsregelungen zwischen dem bisherigen und dem reformierten Punktesystem ein.

Die Kleine Anfrage der SPD-Fraktion findet man im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/289 (PDF)

24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung verkündet

Mit der 24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung werden neue, unmittelbar gesundheitsgefährdende Drogen unter das BtMG gestellt. Gleichzeitig wird die Bekämpfung des Missbrauchs und der Strafverfolgung erleichtert. Im Einzelnen wird die Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) um die Position „4-Methylmethcathinon (Mephedron)“ ergänzt. Weiterhin werden bestimmte synthetische Cannabinoide der Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) unterstellt. Schließlich wird der Wirkstoff „Tapentadol“ neu in die Anlage III (verkehrsfähige- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Die Verordnung wurde im BGBl. I 2009, 3944 f. vom 23. Dezember 2009 Nr. 80 verkündet. Sie tritt am 22. Januar 2010 (teilweise am 1. Juni 2010) in Kraft.

Also: Achtung bei der Verteidigung!

Bund, 23.12.2009