Archiv für den Monat: Oktober 2009

Wenn ich will, helfe ich dir – LG Magdeburg rettet Kostenfestsetzung

Das LG Magdeburg hat jetzt einem RA geholfen, dem das AG entgegengehalten hatte, dass eine Kostenentscheidung keine ausreichende Grundlage für seinen Festsetzungsantrag war. (vgl. Beschl. v. 06.07.2009, 25 Qs 57/09). Im Beschluss heißt es:

„Das Amtsgericht Aschersleben hat in seiner Einstellungsentscheidung sehr wohl eine Entscheidung über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten getroffen. Zwar ist die vorgenannte Formulierung unpräzise, aber auslegungsfähig. Das Gesetz zwingt den Richter nicht zu einer bestimmten Wortwahl, wenn er eine Entscheidung trifft. Die Formulierung „auf Kosten der Staatskasse“ ist durchaus gebräuchlich und kann auch ohne weiteres dahin verstanden werden, dass sowohl über die Verfahrenskosten als auch über die notwendigen Auslagen entschieden werden sollte. Die Rechtspflegerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung über einen Kostenerstat­tungsantrag grundsätzlich zu berücksichtigen und ggfs. auszulegen, welche Entscheidung das Gericht treffen wollte, wenn eine Formulierung gewählt wurde, die nicht eindeutig ist. Ist die Rechtspflegerin dazu nicht in der Lage, kann sie ggfs. eine dienstliche Äußerung des entscheiden­den Richters einholen. Dies hat die Kammer auch getan. im Rahmen der dienstlichen Äußerung hat Richterin am Amtsgericht sich dahin geäußert, dass es sich bei der Kostenentscheidung um den gesetzlichen Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Eine ausdrückliche Aufnahme der Entscheidung über die notwendigen Auslagen sei versehentlich nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass das Gericht die Ausnahmetatbestände des § 467 Abs. 2 und 3 StPO in seiner Entscheidung nicht genannt hat, was aber bei einer Abweichung vom Regelfall zu erwarten gewesen wäre. Im Ergebnis folgt die Kammer den ausführlichen Gründen des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Beschluss vom 17. Januar 2001, Az.: 1 Ws 13/01, NStZ-RR 2001, 189.“

Manchmal ist man erstaunt, wie einfach sich manche Dinge regeln lassen (wenn man nur will).

Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

Alle Jahre wieder, denkt man zunächst, stellt dann aber fest: Es ist eine Variante. Denn es geht nicht um das Verbot, ein Kfz zu führen nach Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss, sondern um das Verbot des Fahrradfahrens. Dazu das OVG Koblenz: Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden.

Zum Sachverhalt: Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ?. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,– ?. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ? Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffe
ntlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen – auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe – nicht vor.

Beschluss vom 25.09.2009 – 10 B 10930/09.OVG

Quelle: PM 41/09 des OVG Koblenz

OLG Dresden: Befangenheit wegen Fehlern bei der Pflichtverteidigerbeiordnung

Hier mal wieder etwas zur Pflichtverteidigerbestellung… Der Beschluss des OLG Dresden vom 17.07.2009 – 1 Ss 347/09 ist doppelter Hinsicht interessant: Die Besorgnis der Befangenheit wird einmal mit der fehlenden Anhörung des Beschuldigten vor der Beiordnung und zum anderen mit nicht ausreichender Akteneinsicht begründet. Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Richtig.

Dolmetscher für Verdachtspersonen – Bundesrat will nicht wirklich…

Ich hatte zunächst gedacht, eine Meldung aus dem Bundesrat könnte Argumentationshilfe sein in der Problematik, Dolmetscher ja oder nein. Denn die Europäische Kommission hatte ja mit ihrem am 08.07.2009 angenommenen Vorschlag eines Rahmenbeschluss des Rates gefordert, dass EU-weit Mindestnormen für das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren eingeführt werden. Vorgesehen ist darin auch ein Anspruch auf Übersetzung maßgeblicher Prozessunterlagen. So soll sichergestellt werden, dass die gegen Verdächtige erhobenen Beschuldigungen von ihnen auch verstanden werden.

Zu dem Vorschlag hat dann inzwischen auch schon der Bundesrat Stellung genommen (vgl. BR-Drs. 657/09 und 657/09(B)). Freudig liest man: Der Bundesrat begrüßt das mit dem Rahmenbeschlussvorschlag verfolgte Anliegen, durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für Verdolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren innerhalb der EU das Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen zu fördern. Die Ausführungen in der Begründung und in den Erwägungen des Rahmenbeschlussvorschlags seien im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c EUV auch grundsätzlich geeignet, die Kompetenz für eine entsprechende Regelung zu begründen, so der Bundesrat.
Aber dann: Der Bundesrat hält den Rahmenbeschluss jedoch in fachlicher Hinsicht nicht in dem von der Kommission vorgeschlagenen Umfang für erforderlich. Zum Nachlesen der Gründe bitte hier Klicke. es wird nicht offen ausgesprochen, aber natürlich geht es um die Kosten.

Schade, hilft also nicht so wirklich und letztlich wahrscheinlich: Viel Lärm um nichts.

Die Unterrichtung durch die Bundesregierung: BR-Drs. 657/09 (PDF).
Die Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 657/1/09 (PDF)
Den Beschluss des Bundesrates: BR-Drs. 657/09(B) (PDF)

2. OpferRRG in Kraft: Pflichtverteidiger muss nicht mehr ortsansässig sein.

Heute ist dann das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 (BGBl I, S. 2274) in Kraft getreten, das einige für die Praxis beduetsame Änderungen im Strafverfahren bringt (vgl. dazu schon meinen Beitrag in VRR 2009, 331). Eine der wesentlichen Änderungen ist sicherlich die Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO betreffend die Auswahl des Pflichtverteidigers. Das Merkmal der Ortsansässigkeit ist entfallen. Gott sei Dank, kann man da nur sagen, obwohl dieses Merkmal zum Schluss schon nicht mehr eine so große Rolle gespielt hat und zunehmend auf den  „Anwalt des Vertrauens“ abgestellt worden ist. Aber: Häufig dann, wenn ein „unbequemer“ RA als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte, wurde dann doch gelegentlich noch auf die Frage der „Ortsansässigkeit“ abgestellt und damit die Beiordnung dann verweigert. Das geht jetzt nicht mehr (so einfach). Denn der RA, der vom Beschuldigten benannt wird, „ist“ beizuordnen. Die Gesetzesbegründung geht von einer Gesamtabwägung aus, in der die Frage des Anwalts des Vertrauens wohl an der Spitze stehen soll. Allerdings werden leider auch noch Kostengesichtspunkte genannt. An der Stelle müssen die Verteidiger darauf achten, dass über diese Schiene die Frage der Ortsansässigkeit nicht doch wieder eine Rolle spielt, also quasi duch die „Hintertür“ wieder eingeführt wird. Letztlich wird sich die Frage dann nur durch eine Beschwerde klären lassen.