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Bezeichnung als „der K“ anstelle der Parteibezeichung ist unhöflich, oder: Besorgnis der Befangenheit

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Und als zweite Entscheidung dann eine das Zivilverfahren betreffende Entscheidung des OLG Frankfurt. Das nimmt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.12.2018 – 14 W 43/18 – zu folgendem Sachverhalt Stellung:

Es geht um das Ablehnungsgesuch eines Beklagten in einem Zivilverfahren. Der hatte PKH beantragt. In dem sein Gesuch zurückweisenden Beschluss hatte ihn der über das Gesuch entscheidende Richter nicht mit seiner Parteirolle – der Beklagte zu 2. –  sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet. Das LG hatte zu dem Ablehnungsgesuch gemeint: Alles nicht so schlimm, das ist üblich. Das OLG sieht das aber anders:

Das mit dem Ablehnungsgesuch beanstandete Verhaften des Richters ist geeignet, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen. Dabei sind zwar nur objektive Gründe zu berücksichtigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (z.B. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen).

Solche Gründe bestehen insofern, als der abgelehnte Richter in dem Beschluss über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs den Beklagten zu 2. nicht schlicht mit seiner Parteirolle (der Beklagte zu 2.“), sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet hat. Darin kommt nicht nur eine abwertende Wortwahl zum Ausdruck, sondern rechtfertigt aus Sicht des Beklagten zu 2. auch die Befürchtung, der abgelehnte Richter sei bereits in diesem Prozessstadium davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 2. auch in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt strafbar gemacht habe. Dass der abgelehnte Richter, wie er in seiner dienstlichen Erklärung angegeben hat, eine diffamierende Herabwürdigung des Beklagten zu 2. durch die anredelose Bezeichnung nicht beabsichtigt hat, ist für die Beurteilung des Ablehnungsgrundes nicht entscheidend. Es reicht aus, dass sich aus Sicht des Beklagten zu 2. die Bezeichnung „der K “ als bewusste  Vermeidung sonst üblicher, neutraler Benennungen (wie „der Beklagte zu 2.“) darstellt, um ihn als Straftäter hervorzuheben. Die beanstandete Bezeichnung ist  nämlich entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zivilverfahren keine übliche Ausdrucksweise, sondern wird mit jedenfalls früher gängigen Formulierungen in strafverfahrensrechtlichen Texten (Polizeiberichten, Haftbefehlen, Anklageschriften oder Strafurteilen) für den praktisch überführten Beschuldigten oder Verurteilten assoziiert, der keine Höflichkeit mehr verdient.

Ich halte die Art der Formulierung übrigens nicht nur in Zivilverfahren für eine unhöfliche Unsitte, sondern auch im Strafverfahren – falls sie denn heute dort noch verwendet wird.

Dashcam III: Dash-Cam-Aufzeichnungen zu Verkehrsunfällen im Zivilprozess verwertbar

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Und dann habe ich als dritte „Dash-Cam-Aufzeichnung“ den OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2017 – 13 U 851/17. Es handelt sich um einen sog. Hinweisbeschluss, der in einem beim OLG Nürnberg anhängigen Berufungsverfahren ergangen ist. Es handelt sich zwar um Zivilrecht, passt aber thematisch zum heutigen Tag

Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfalls auf der BAB A 5, bei dem ein Lkw auf einen Pkw auffuhr. Der Pkw-Fahrer behauptete, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws sei wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Er hat Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 € geltend gemacht. Der Lkw-Fahrer hat demgegenüber behauptet, dass der Pkw vor ihm von der linken über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und abrupt gebremst habe. Obwohl er sofort reagiert habe, sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen.

Das LG hatte zur Rekonstruktion des Unfalls das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Der wertete die Dashcam-Aufzeichnung des Beklagten aus und kam zu dem Ergebnis, dass die Unfallschilderung des Lkw-Fahrers zutraf. Das LG hat die Klage daraufhin abgewiesen.

Das OLG sieht das ähnlich. Hier der Leitsatz zu der umfangreichen Entscheidung:

„Die Verwertung von sog. Dash-Cam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden. Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind durch diese Art von Aufzeichnungen, auf welchen konkrete Personen typischerweise nicht zu erkennen sind, üblicherweise in so geringem Ausmaß betroffen, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztere regelmäßig überwiegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen.

Bei der genannten Abwägung sind nur diejenigen Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raum steht. Es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Cam ansonsten bei anderer Gelegenheit gefertigt wurden.2

Da es mit der Verwertbarkeit ein wenig hin und her geht, kann man die Voraussage wagen: Irgendwann wird es der BGH richten müssen. In diesem Fall allerdings nicht. Denn der Kläger hat seine Berufung nach dem Hinweis zurückgenommen.

Anwaltswechsel: Wer trägt die Mehrkosten?

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Ein Anwaltswechsel kommt in der Praxis sicherlich häufiger vor. Wird der Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, stellt sich die Frage, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind. Dazu gibt es jetzt zwei neuere OLG-Entscheidungen, die sich mit der Frage (noch einmal) befassen.

Für das Zivilrecht ist das der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.01.2017 – 14 W 4/17, in dem es dazu im Leitsatz heißt:

„Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.2

Begründung des OLG:

„Voraussetzung der Erstattung der Mehrkosten eines Anwaltswechsels ist, dass dieser weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 – Anwaltswechsel mwN.). Die Klägerin selbst trägt aber vor, dass der Anwaltswechsel auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Vertretung und damit eine Verletzung des Mandatsvertrages durch den ersten Bevollmächtigten beruhte. Hierfür kann der Prozessgegner nicht in Haftung genommen werden (OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 726). Diese Frage ist zwischen der Partei und ihrem ersten Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu klären.“

Und für das Strafverfahren ist zu verweisen auf den OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 457/16 – mit den Leitsätzen:

1. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind nur insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Rechtsanwalts liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt; allein der Wechsel des Haftortes des Beteiligten stellt keinen solchen zwingenden Grund dar, soweit nicht ersichtlich ist, dass der erste Rechtsanwalt das Mandat z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung seines Kanzleisitzes vom neuen Haftort nicht weiter fortgeführt hätte.

2. Die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels sind in dieser Konstellation auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten nur dann erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine – ggfls. weitere – Besprechung mit dem Mandanten nach dem Wechsel der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre.

Und dazu aus der Begründung:

„Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Verurteilte hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu wählen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierfür erstattet werden müssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Gebühren gegenüber dem Verurteilten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem früheren Beschwerdeführer von der Staatskasse zu ersetzen sind.“

Im Strafverfahren frei gesprochen – im Zivilverfahren verurteilt, das geht

© Corgarashu – Fotolia.com

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Mit einem Geständnis ist das häufig so eine Sache. Sicherlich bringt es im Strafverfahren i.d.R. Pluspunkte, aber von einem Geständnis kommt man m.E. nicht mehr runter. Und die „Fernwirkungen“ eines Geständnisses sollte man auch nicht übersehen und vor allem nicht unterschätzen. Und zwar selbst dann nicht, wenn das Geständnis widerrufen worden ist. Denn auch das ist keine Garantie, dass nach dem Widerruf „alles wieder gut ist“. Das zeigt noch einmal sehr deutlich das OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2013 – 12 U 467/13. Geltend gemacht wurde mit der Klage Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten, de, Brandstiftung vorgeworfen wurde. In einer Vernehmung im Strafverfahren hatte der Beklagte die Brandlegung eingeräumt, war dann später aber frei gesprochen worden. Im Zivilverfahren hatte er behauptet, die von ihm abgegebene geständige Einlassung entspreche nicht der Wahrheit, da sie ausschließlich auf der durch die Vernehmung eingetretenen Stresssituation beruht habe. Tatsächlich habe er den Brand nicht gelegt.

Das hat ihm nichts genutzt. Die Zivilgerichte haben ihn an seinem „Geständnis“ festgehalten. Denn:

„Geständnisse in anderen Verfahren wie z. B. einem Strafverfahren sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Dabei kann ein Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist.“

Und von großer Beweiskraft ist das OLG u.a. deshalb ausgegangen, weil der Beklagte „Täterwissen“ offenbart habe. Nun möchte man ja gern noch wissen, warum er im Strafverfahren frei gesprochen worden ist

 

Einen habe ich dann noch: Kachelmann verliert Schadensersatzprozess

© m.schuckart - Fotolia.com

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Man soll ja nie zu früh sagen, jetzt ist Schluss. Das zeigt mir gerade mal wieder die Meldung, die über die Ticker läuft zum Schadensersatzprozess von EX-Wettermoderator Jörg Kachelmann gegen seine Ex-Geliebte. Kachelmann hatte mit der Begründung geklagt, diese habe ihn zu Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt. Das LG Frankfurt am Main hat die Klage nun heute abgewiesen. Offenbar hat Kachelmann im Zivilverfahren, in dem die Beweislast bei ihm liegt, nicht beweisen können, dass seine frühere Geliebte bei ihren Vorwürfen die Unwahrheit gesagt hat. Mehr dazu hier bei Welt-online.

Ist sicherlich nicht das letzte Mal, dass wir davon hören.

So, jetzt ist aber Schluss :-).