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Adventskalender Tür 8: Der Winterreifen….

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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Eine ganz interessante Entscheidung zum Winterreifen ist mir m.E. mit dem AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.10.2014 – 387 C 1178/14 (98) – passend zur Jahreszeit – untergekommen. Nämlich die dort entschiedene Frage, ob bei einer Vergleichsberechnung im Rahmen der Unfallschadenregulierung Winterreifen Berücksichtigung finden. Die hatte der Geschädigte mit angesetzt. Das AG sagt: Ja, sind zu berücksichtigen:

„Der Ansatz der Pauschale für Winterreifen ist nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, dass der Klägerin hierfür ein gesonderter Preis berechnet wurde. Gegen die Erforderlichkeit hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, insbesondere hat sie nicht dargetan, bei welchen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug mit Winterreifen ohne deren gesonderte Berechnung hätte angemietet werden können.“

 

Nach dem Schnee ist vor dem Schnee – Der Sommerreifen im Winter….

Bisher ist hier weitgehend die „Winterreifengeschichte“ ist aus OWi-Sicht gesehen worden. Passend zum Schneechaos der letzten Tage und Wochen bin ich nun auf ein Urteil des LG hamburg gestoßen, dass passend zu der Problematik :-)) aus dem Sommer 2010 stammt. Das LG Hamburg  hat in seinem Urt. v. 02.07.2010 – 331 S 137/09 ausgeführt, dass das Fahren mit Sommerreifen im Winter allein (noch) nicht grob fahrlässig . Auch wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren werde und der PKW von der Strasse abkomme, seit darin allein noch kein grob fahrlässiges Handeln zu sehen. Denn grob fahrlässiges Handeln setze neben einem objektiv verkehrswidrigen Verhalten subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus. Diese Voraussetzung seidurch das Fahren mit Sommerreifen noch nicht erfüllt. Das Gesetz (zu der Zeit § 2 Abs. 3 a StVO a.F.) sehe vor, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen sei. Von grober Fahrlässigkeit sei daher nicht auszugehen, wenn nach dem Vortrag des Fahrzeugführers nicht auf allen Straßen winterliche Verhältnisse, sondern wechselnde Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Und was gilt jetzt, nachdem nicht mehr auf die winterlichen Straßenverhältnisse abgestellt wird? Im zweifel wird man ähnlich argumnetieren können, oder?

 

Wo ist denn nun die neue Regelung zum Winterreifen/zur Winterreifenpflicht?

Wenn man heute mit der Bahn unterwegs ist, hat man noch mehr Zeit als sonst. Da kann man ein wenig surfen und stößt dann auf die ersten Beiträge zur neuen Winterreifenpflicht. Irgendwo scheint es den Entwurf zur Änderung der StVO ja schon zu geben, bzw. irgendwer scheint ihn ja schon gelesen zu haben. Der Schadenfixblog berichtet hier und auch der Kollege Melchior war schnell (vgl. hier). Auch die Süddeutsche berichtet, vgl. hier. Nur: Die Vorlage für den Bundesrat, die hat man noch nicht gesehen, ich jedenfalls nicht und sie findet sich auch bislang nicht auf der HP des BT, des BR oder des Verkehrsministeriums.

Allerdings meine ich, dass man schon jetzt sagen kann: Begriffe wie „Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis“ werden die Praxis erfreuen, da im Fall der Verurteilung dazu ja Feststellungen getroffen werden müssen. Sehr schön, was man da zu lesen bekommen wird. Und auch die Frage, was denn nun ein Winterreifen ist, auch darüber wird man sicherlich reden können/müssen.

Tja, die AG und OLG werden sich freuen :-). Denn eins ist sicher: Da man die Geldbuße auf 80 € anheben will, wird es sicherlich mehr Verfahren als in der Vergangenheit geben. Und das wird die Verkehrsrechtsanwälte freuen, den Kollegen JM freut es jedenfalls offenbar schon jetzt ( hier).

Gewogen und zu leicht befunden: „Winterreifenpflicht“ verfassungswidrig (!!) und damit endgültig begraben

Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. „Winterreifenpflicht“ eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. VRR 2006, 168) . Denn was ist ein „Winterreifen“? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es dann auch den schönen Spruch des damaligen Bundesverkehrsministers (wer wer das eigentlich noch?), dass auch ein guter Sommerreifen ein Winterreifen sein kann, was nicht unbedingt zur Klarheit beigetragen hat.

Die neue Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 StVO hat aber in der Praxis nicht die Bedeutung erlangt, die man zunächst vermutet hatte. Entscheidungen, die sich mit ihr beschäftigt haben, sind nicht bekannt geworden. Jetzt ist die Vorschrift im offenbar ersten Anlauf auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand gescheitert.

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 – 2 SsRs 220/09 – die Vorschrift als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen. Die Formulierung in der StVO sei zu ungenau. Wenn man ein Bußgeld für das Faharen mit Sommerreifen im Winter wolle, müsse man klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien.Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Betroffenen nur wegen überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis verurteilt. Die „Winterreifenpflicht“ ist damit endgülitg begraben.