Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, kommt dann auch vom KG. Im KG, Beschl. v. 18.11.2022 – 3 Ws 300/22 – 121 AR 235/22 – geht es u.a. um die Frage, ob ein Haftbefehl nach § 112a Abs. 1 StPO auf Grundlage der Aussage eines Zeugen, der vom Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat, erlassen werden kann.
Dem Angeklagten wird in dem Verfahren der Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung seiner Ehefrau gemacht. Deswegen ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das LG hat den Angeklagten aber vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde, in der sie beantragt, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Zur Begründung trägt sie vor, neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe auch Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO, da gegen den Angeklagten bereits mehrere – allesamt eingestellte – Ermittlungsverfahren geführt worden seien, in denen die Geschädigte den Angeklagten als von ständiger Eifersucht getrieben bezeichnet habe. Mit Blick auf die bereits langanhaltenden Gewalttätigkeiten vor der Inhaftierung und das Verhalten des Angeklagten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln müsse davon ausgegangen werden, dass dieser nach seiner Entlassung bei Gelegenheit eines Konflikts erneut eine gleichartige Tat begehen werde.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das KG bejaht die Voraussetzungen für die Anordnung der U-Haft, u.a. auch den Haftgrund der Fluchtgefahr, was man allerdings nicht weiter prüfen kann, da insoweit nur auf andere Beschlüsse Bezug genommen wird. Erscheint mit aber recht „sportlich“.
Zur Wiederholungsgefahr führt es dann aber noch aus:
„c) Zu Unrecht nimmt die Staatsanwaltschaft an, es liege zudem der (subsidiäre) Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 StPO vor, denn die dafür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar ist der Angeklagte auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts – wie dargelegt – einer Katalogtat nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO – hier § 177 StGB – dringend verdächtig. Weitere Voraussetzung ist jedoch in Fällen, die § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO unterfallen, dass bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen, und dass die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist. Um die innere Neigung des Angeklagten zur Begehung weiterer – erheblicher – Straftaten feststellen zu können, bedarf es in aller Regel der (freibeweislichen) Feststellung äußerer Indiztatsachen, die einen entsprechenden Rückschluss mit der gebotenen Sicherheit zulassen (vgl. Lind a.a.O., § 112a Rdn. 55).
Es bedarf keiner Klärung durch den Senat, ob die von der Staatsanwaltschaft zitierten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (von denen keines zu einer Verurteilung des Angeklagten geführt hat) im Zusammenwirken mit der im hiesigen Verfahren abgeurteilten Tat den Schluss rechtfertigen, etwaig vom Angeklagten zu erwartende Straftaten überschritten die Erheblichkeitsgrenze des § 112a Abs. 1 Satz 1 StPO. Denn ohnehin lässt sich die Gefahr, der Angeklagte werde noch vor Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils weitere (vergleichbare) Taten begehen, nicht auf der Grundlage bestimmter Tatsachen tragfähig begründen. Die im Rahmen dessen durchzuführende Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie Vorstrafen des Angeklagten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie seine Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.Januar 2020 – 2 Ws 1/20 -, juris m.w.N.; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 1 Ws 44/20 -, juris m.w.N.; Thür. OLG StV 2013, 773; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 112a Rdn. 14 m.w.N; Graf in KK-StPO 8. Aufl., § 112a Rdn. 19).
Eine hohe Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde sein strafbares Verhalten fortsetzen, ist auf der Grundlage der vorliegenden Indiztatsachen nicht zu belegen.
aa) Der Angeklagte wurde in dem hiesigen Verfahren erstmalig verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeschrift zum Beleg seiner Gefährlichkeit zitierten Verfahren wurden sämtlich eingestellt, die Verfahren zu den Geschäftszeichen 252 Js 1739/19, 3021 Js 6130/21 und 252 Js 1739/19 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO, das Verfahren zu 252 Js 4436/22 nach § 154 StPO im Hinblick auf das hiesige Verfahren. Aus ihnen lassen sich deshalb keine hinreichend sicheren Schlüsse ziehen, die künftige (vergleichbare) Straftaten des Angeklagten zu belegen geeignet sind. Unerheblich ist dabei, ob die Verfahren eingestellt worden sind, weil Tatzeugen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht haben, der Tatnachweis aus anderen Gründen nicht geführt werden konnte oder dies aus Gründen der Prozessökonomie geschehen ist.
bb) Soweit die Staatsanwaltschaft auf Verfahren Bezug nimmt, in denen die Geschädigte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, tritt hinzu, dass ein Rückgriff auf polizeiliche oder staatsanwaltliche Vernehmungen von Zeugen, die hernach von ihrem Recht aus § 52 StPO Gebrauch gemacht haben, zur Folge hätte, dass der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts, dem Zeugen einen Gewissenskonflikt zu ersparen und die Familienbande, die den Angeklagten mit dem Zeugen verknüpft, zu schonen (vgl. Bertheau/Ignor in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 52 Rdn. 53 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 52 Rdn. 1 m.w.N.), und das daraus resultierende Verwertungsverbot (vgl. Bader in KK-StPO 8. Aufl., § 52 Rdn. 43a m.w.N.) ins Leere liefen. Das wäre nicht nur bei einer – anerkannt unzulässigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 23; Percic in MüKo-StPO, § 52 Rdn. 43a; Bader a.a.O.; alle m.w.N.) – Verwertung von vorangegangenen nicht richterlichen Vernehmungen im strengbeweislichen Verfahren in der Hauptverhandlung der Fall, sondern auch dann, wenn die Erkenntnisse aus einer solchen Vernehmung zur Begründung eines Haftbefehls freibeweislich herangezogen würden; das aus der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht resultierende Verwertungsverbot wäre in beiden Fällen gleichermaßen ausgehöhlt.
cc) Auch die dem Senat verfügbaren Erkenntnisse zu den persönlichen Lebensumständen des Angeklagten lassen keine hinreichend präzisen Schlüsse auf künftige vergleichbare Straftaten des Angeklagten zu, der ein Teilgeständnis abgelegt und sich ausweislich des Nichtabhilfevermerks bei der Geschädigten entschuldigt hat. Zugleich hat die Geschädigte in einem an den Angeklagten gerichteten Brief vom 7. August 2022 mitgeteilt, dass sie ihm verzeihe. Dies spricht gegen die Begehung künftiger Taten vergleichbarer Schwere. Ob und inwieweit das Verhalten des Angeklagten und der Geschädigten lediglich prozesstaktischer Natur gewesen ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen….“