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Wiedereinsetzung II: Eigenes Verschulden, oder: Wer zu spät (telefonisch) beauftragt, den bestraft das OLG

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Nach dem BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – 2 StR 356/16 (dazu Wiedereinsetzung I: Eigenes Verschulden, oder: Das können ja teilweise noch nicht einmal Verteidiger) eine weitere „Wiedereinsetzungsentscheidung“ mit der Problematik „eigenes Verschulden“. Es ist der OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 Ws 412/16. Da ging es um die Wiedereinsetzung im Strafvollstreckungsverfahren, in dem die Frist der sofortigen Beschwerde versäumt worden ist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist vorgetragen worden, dass der Verteidiger selbst am Tag des Fristablaufs, Freitag den 2.12.2016, nicht in seinem Büro anwesend gewesen sei. Seine Sekretärin habe folgenden Vermerk aufgenommen: „Anruf von Herrn I, Schriftsatz geht so in Ordnung“. Unter dem 30.11.2016 habe der Verteidiger an den Verurteilten unter anderem Folgendes geschrieben: „Bitte teilen Sie mir möglichst kurzfristig mit, ob ich gegen den Beschluss vorgehen soll. Dieser ist offenbar bei Ihnen zugestellt worden. Ab diesem Tag beginnt die einwöchige Frist zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels. Wenn Sie also möchten, dass das Oberlandesgericht nochmals über die Sache entscheidet, melden Sie sich bitte kurzfristig bei mir.“ Der Verteidiger – so der diesbezügliche Vortrag – habe die Sekretärin nicht ausreichend instruiert, bei einem möglichen Anruf des Verurteilten den Fristablauf zu beachten. Eine klare Weisung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sei bei dem Verurteilten, der unter erheblichen Sprachschwierigkeiten und an einer frühkindlichen Hirnschädigung leide, nicht zu erwarten.“

Das OLG lehnt den Wiedereinsetzungsantrag ab und sagt: Eigenes Verschulden:

Da der Verurteilte erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefonisch über einen Dritten einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragte, musste er damit rechnen, dass dieser Auftrag dem – möglicherweise abwesenden – Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Revisionseinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls hätte der Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Revision noch am selben Tage abläuft (BGH, Beschluss vom 10. August 1994 – 3 StR 380/94BGHR StPO § 44 Verschulden 2).

Nach diesen Maßstäben hat der Verurteilte selbst die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu vertreten. Denn er hat gegenüber der Sekretärin seines Verteidigers keine eindeutigen Angaben gemacht und auch nicht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde noch am selben Tag abläuft. Nach der Mitteilung seines Verteidigers musste der Verurteilte davon ausgehen, dass diesem das Zustelldatum und damit der Fristablauf für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht bekannt waren. Gleichwohl hat der Verurteilte weder das Zustelldatum noch das Datum des Fristablaufs dem Verteidiger bzw. dessen Sekretärin mitgeteilt. Der Verurteilte hat seinem Verteidiger auch keine klare Weisung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erteilt. Die Mitteilung, „der Schriftsatz gehe so in Ordnung“, ist nicht eindeutig und missverständlich. Der Wille zur Einlegung der sofortigen Beschwerde geht auch unter Berücksichtigung des Bezugsschreibens seines Verteidigers vom 30.11.2016 nicht deutlich hervor. Es finden sich keine Anhaltspunkte in der Akte, dass der Verurteilte intellektuell nicht in der Lage ist, Daten zu erfassen, mitzuteilen oder eindeutige Erklärungen abzugeben. Nach dem Prognosegutachten der Dipl.-Psych. und Psycholog. Psychotherapeutin X vom 1.3.2010 liegt bei dem Verurteilten gerade keine leichte Intelligenzminderung nach dem ICD10-Katalog vor, da sein festgestellter IQ von 78 die Kriteriengrenze von einem kognitiven Leistungsniveau von 69 überschreitet.“

Wiedereinsetzung I: Eigenes Verschulden, oder: Das können ja teilweise noch nicht einmal Verteidiger

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) zur „Reparatur von Verfahrensrügen“ gibt es nicht. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – 2 StR 356/16, der allerdings nicht die Revision eines Verteidigers betrifft, sondern die eines inhaftierten Angeklagten, der die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hatte. Der BGH sagt: Eigenes Verschulden, wenn du trotz Hinweis des Rechtspflegers auf wörtlicher Protokollierung bestanden hast:

„Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten war zurückzuweisen. Die am 30. Mai 2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung ist fristgerecht erfolgt. Sofern der Angeklagte darüber hinaus Wiedereinsetzung erstrebt um weiter, insbesondere zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2016, mit dem einige der erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig angesehen worden sind, vortragen zu können, „weil es für einen inhaftierten Menschen unmöglich sei, unter den Bedingungen des Strafvollzugs eine Revision in der einem Strafverteidiger abverlangten Qualität zu begründen“, kommt dies nicht in Betracht. Der Angeklagte hatte ausreichend Gelegenheit, seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Dass dabei einige der Rügen nicht formgerecht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden sind, fällt in den Verantwortungsbereich des Angeklagten. Dieser wurde auf Sinn und Zweck der Aufnah-me der Revisionsbegründung durch die Rechtspfleger hingewiesen, bestand aber gleichwohl auf der wörtlichen Aufnahme seiner vorbereiteten Revisionsbe-gründung. Insoweit war der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, innerhalb der Frist des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO prozessgemäße Verfahrensrügen zu erheben.“

Ob es richtig ist, was der BGH da gemacht hat, kann man m.E. ohne genaue Kenntnis der Rügen nicht beurteilen. Jedenfalls scheint mir die Entscheidung auf den ersten Blick recht hart/streng zu sein. Verfahrensrügen bekommen ja noch nicht mal – alle – Verteidiger ordnungsgemäß auf die Reihe.

Bahnstrecke gesperrt, allein das entschuldigt nicht das Ausbleiben im Termin

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Urheber Sebastian Terfloth User:Sese_Ingolstadt

Auch im Zivilrecht wird um Wiedereinsetzung gestritten. Und in dem Bereich sind für die betroffene Partei die Folgen, wenn ein Verschulden des/ihres Rechtsanwalts angenommen wird, i.d.R. schwer wiegender als im Straf- und Bußgeldrecht, da im Zivilverfahren das Verschulden des Prozessbevollmächtigten eben der Partei zugerechnet wird. Das musste der Kläger des Verfahrens, in dem der BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – III ZR 39/17 – ergangen ist, nun auch erfahren. Es ging um den Erlass eine zweiten Versäumnisurteils, gegen das geltend gemacht worden ist, dass der Prozessbevollmächtigte den Verhandlungstermin unverschuldet versäumt hat. Der BGH sagt nein:

„Die Säumnis des Klägers war deshalb nicht unverschuldet, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht verhindert war, den Verhandlungstermin am 15. Dezember 2016 um 13.00 Uhr wahrzunehmen. Ausweislich des Aktenvermerks des Berichterstatters vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Terminstag lediglich geltend gemacht, erst um 12.15 Uhr in Köln anzukommen. Auf das Angebot der Senatsvorsitzenden den Termin gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages zu verschieben, hat der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt, „das sei ihm alles unzumutbar“. Soweit er mit am 15. Dezember 2016 um 12.45 Uhr beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Ausdrucken aus den Internetseiten der Deutschen Bahn AG geltend gemacht haben sollte, der Zugverkehr zwischen Frankfurt am Main und Köln sei wegen einer Streckensperrung unterbrochen, hat die Vorinstanz im Verhandlungsprotokoll zutreffend ausgeführt, dass dies nicht zu einer hinreichenden Entschuldigung führe, da nicht ersichtlich sei, dass der Gerichtsort nicht mit anderen Verkehrsmitteln oder auf anderer Strecke innerhalb des Terminstags erreichbar sei. Nach alledem lag kein Verhinderungsgrund vor, der dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils entgegengestanden hätte.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts erstmals behauptet, sein Anwalt habe den Gerichtsort wegen Sperrung einer Zugstrecke nicht erreichen können, kommt es darauf nicht an. Denn eine Säumnis ist nur dann unverschuldet, wenn der Anwalt, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das  ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen. Daran fehlt es ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte hat sich gegenüber dem Oberlandesgericht nur allgemein und unerheblich auf Unzumutbarkeit berufen.“

In der Tat, auf den ersten Blick ein wenig dünn, was der Prozessbevollmächtigte da vorgetragen hat. Allerdings frage ich mich, was er denn hätte tun/können sollen? Um das zu beantworten fehelt mir aber die Mitteilung, was denn nun „innerhalb des Terminstags “ heißt. Also: Wie lange hat/wollte das OLG an dem Tag verhandeln?

Fernwirkung der Wiedereinsetzung, oder: Punktereduzierung = keine Entziehung der Fahrerlaubnis

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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung hemmt weder die Vollstreckung noch die tattagsbezogene Punktestandberechnung in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, jedoch führt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchbrechung der Rechtskraft und steht in diesem Moment sowohl einer weiteren Vollstreckung als auch einer Berücksichtigung der mit dem geahndeten Verkehrsverstoß verbundenen Punkte rückwirkend entgegen, ohne dass es auf den Ausgang des Verfahrens in der Sache ankommt. Das hat jetzt – m.E. zutreffend – das OVG Schleswig im OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2017 – 4 MB 3/17 – entschieden.

Die Entscheidung im Telegrammstil:

Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden. Er hatte dagegen geltend gemacht, dass er nach dem Fahreignungsbewertungssystem noch nicht acht, sondern erst sechs Punkte erreicht habe. Zwar sei sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zweimal nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden. Ihm sei aber jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (§ 74 Abs. 4 OWiG). Die positive Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag führe zu einer rückwirkenden Punktereduzierung, die schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sei. Das VG und auch das OVG sind dem in ihren Entscheidungen gefolgt. Auch im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren gelte die allgemeine Regel, dass die gewährte Wiedereinsetzung das Verfahren in den Zustand vor Versäumung der Frist zurückversetzt und das Verfahren so fortgeführt wird, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre. Dies sei auch bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zu beachten.

Also: Zwar nicht zurück auf Null, aber zurück auf Sechs.

Es handelte sich übrigens um „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und nicht, wie der Beck-Blog meint, wo die Entscheidung vor einigen Tagen gelaufen ist, um „Wiederaufnahme“.

Schon wieder: Unzulässige Wiedereinsetzung, oder: Wenn ihr es nicht könnt, lasst es….

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Ebenfalls in die Rubrik: „Das kann doch nicht wahr sein“, gehört der BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 444/16 (zum ersten Posting aus dem Themenkreis vgl. Mal wieder die Nebenklägerrevision, oder: der Orthopäde zieht ja auch keine Zähne). Dre behandelt ebenfalls einen Dauerbrenner, bei dem sich mancher Verteidiger nicht mit Ruhm bekleckert, nämlich bei der ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags. So auch hier. Die Beschlussbegründung spricht für sich:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das am 25. Mai 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 1. Juli 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger ausgeführt:

Der Angeklagte habe ihn gleich nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision gegen das Urteil einzulegen. Das habe er aufgrund von Arbeitsüberlastung unterlassen. Erst als ihn der Angeklagte „heute“ in der Justizvollzugsanstalt darauf angesprochen habe, eine neue Strafzeitberechnung erhalten zu haben, in der die Rechtskraft des Urteils vermerkt sei, habe er sein Versäumnis erkannt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzun-gen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2016 ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhal-ten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, BeckRS 2016, 02161, mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf den – von der Revision mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (BGH, aaO, mwN). Wann dem Angeklagten die neue Strafzeitberechnung, in der das Urteil als rechtskräftig vermerkt ist, ausgehändigt wurde und ihm somit die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision nicht vorgetragen, obwohl der Wiedereinsetzungsantrag erst einen Monat nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO gestellt wurde. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO wie hier nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinset-zungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, aaO, mwN).“

Dem schließt sich der Senat an.

Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 2016 ausgeführt worden ist, dass auch der Angeklagte erst am 1. Juli 2016 von der unterbliebenen Revisionseinlegung erfahren habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässig-keitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – 1 StR 135/15, juris Rn. 4).“

Ich kann nur (nochmals) sagen: Kollegen, wenn ich nicht wollt oder es nicht könnt, dann lasst es. Es gibt genügend Kollegen, die es können und die auch wollen.