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Wiedereinsetzung III: Bewährungswiderruf, oder: Wiedereinsetzungsantrag interessiert nicht

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Und zum Abschluss des „Fristversäumungstages“ dann der OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2017 – 2 Ws 107/17. Der hat allerdings nur mittelbar mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tun. Es geht nämlich um die Frage, ob der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56f StGB) auch erfolgen kann, wenn in dem die Anlasstat betreffenden Verfahren hinsichtlich der Nachverurteilung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist. Das OLG sagt unter Hinweis auf § 47 StPO: ja, das geht:

„Grundsätzlich ist der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB jedenfalls dann zulässig, wenn eine rechtskräftige Nachverurteilung vorliegt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für den Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen Nachverurteilung keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gesehen (EGMR, Urteil vom 12.11.2015 – 2130/10 (E/Deutschland), NJW 2016, 3645). Anderes kann daher nur dann gelten, wenn das neue Urteil ersichtlich unrichtig ist oder auf einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (KG Berlin, Beschluss vom 01. Dezember 2004, – 1 AR 1135/04StraFo 2005,80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 1995, – 1 Ws 555/95 -, StV 1996, 45). Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. April 2016 ist jedoch in sich schlüssig und nicht erkennbar rechtswidrig. Auch belegen die Feststellungen die Begehung einer neuen Straftat, so dass eine rechtskräftige Nachverurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer einschlägigen Straftat vorliegt, die den Widerruf der Strafaussetzung im hiesigen Verfahren rechtfertigt.

Die Tatsache, dass der Verurteilte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es würde den Strafzwecken zuwiderlaufen, vor dem Widerruf eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuwarten. Durch solche Anträge tritt grundsätzlich keine Vollstreckungshemmung in den ihnen zugrunde liegenden Verfahren ein (§§ 47 Abs. 1, 360 Abs. 1 StPO). Daher wäre es widersprüchlich, in anderen Verfahren eine Ausnahme von der Rechtskraftwirkung zu machen. Anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Antrag auf Vollstreckungsaufschub verbunden wird.“

Bindungswirkung von OLG Entscheidungen, oder: Wenn eine ganze Kammer rausfliegt.

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In Mecklenburg-Vorpommern tobt(e) ein (Klein)Krieg zwischen der Schwurgerichtskammer des LG Neubrandenburg und dem OLG Rostock in einem „NS-Verfahren“, in dem der ehemalige, inzwischen 96 Jahre alte SS-Mann Hubert Zafke wegen Beihilfe zum Mord in über 3.000 Fällen angeklagt ist. Nebenkläger in dem Verfahren sind die Brüder Walter und William Plywaski aus Boulder in Colorado/USA. Gemeinsam mit ihrer Mutter, Regina Plywaski, und dem Vater waren sie nach Auschwitz deportiert worden. Noch am Tag der Ankunft, dem 15.08.1944, ist die Mutter ermordet worden. Dieser 15.08.1944 ist der erste Tag des Tatzeitraums in der Anklage gegen Hubert Zafke.

Die Berechtigung zur Nebenklage von Walter Plywaski hat das OLG Rostock inzwischen  insgesamt dreimal festgestellt: Zum ersten Mal in der Eröffnungsentscheidung vom 27.11.2015 – 20 Ws 192/15. Das Schwurgericht hat die Nebenklageberechtigung dann Anfang 2016 „widerrufen“. Der „Widerufsbeschluss“ ist dann vom OLG aufgehoben worden. Anfang 2017 hat das LG dann die Berechtigung beider Nebenkläger erneut widerrufen. zur Nebenklage. Die Schwurgerichtskammer begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, sie halte ungeachtet der gegenteiligen Auffassung des OLG weiterhin daran fest, dass die Ermordung der Mutter der beiden Nebenkläger nicht vom Anklagevorwurf erfasst werde. Hinzu komme, dass der BGH in seinem Beschluss vom 20.09.2016 – 3 StR 49/16 – ausdrücklich offengelassen habe, ob bei einer durchgehenden (einheitlichen) Unterstützungshandlung zu massenweisen Tötungsdelikten von einer tateinheitlichen oder von tatmehrheitlicher Beihilfe zum vielfachen Mord an den Opfern entsprechender Transporte in die NS-Vernichtungslager auszugehen sei. Die dazu vertretene Auffassung des 2. Strafsenats des BGH in seiner Entscheidung vom 20.02.1969 – 2 StR 636/68 -, der von tatmehrheitlicher Beihilfe zu jedem einzelnen Mord ausgegangen sei, beanspruche damit immer noch Geltung.

Das OLG hat dann im OLG Rostock, Beschl. v. 28.02.2017 – 20 Ws 69/17 – erneut aufgehoben und recht deutliche Worte gefunden. Das Landgericht ohne neue Tatsachengrundlage an die entspechenden OLG -Beschlüsse  gebunden und deshalb nicht befugt war, diese (erneut) aufzuheben. Eine solche Aufhebungsbefugnis, wie sie die Schwurgerichtskammer abermals für sich in Anspruch genommen hat, steht – solange sich die Entscheidungsgrundlage nicht durch neue Umstände ändert – allein dem OLG, das sich hierzu indes nicht veranlasst sieht. Und:

„Dass der von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2016 – 3 StR 49/16 – für die Frage der Anschlussberechtigung von Wa. P. unergiebig und von der Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des weiteren Nebenklägers Wi. P., Prof. Dr. N., sowohl in seinem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Schreiben vom 09.01.2017, das sich der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt W. in seiner Rechtsmittelbegründung zu eigen gemacht hat, wie auch in der Beschwerdebegründung von Prof. Dr. N. vom 21.02.2017 umfassend und zutreffend ausgeführt worden. Dem schließt sich der Senat an.“

Und – insoweit zitiert nach dem LG Neubrandenburg, Beschl. v. 23.06.2017 – 60 Ks 1/15:

„Die in dem letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses geäußerte sehr harsche und ihn persönlich herabwürdigende Kritik der Schwurgerichtskammer an dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N… erachtet der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht nur für in der Sache verfehlt, sondern auch wegen ihrer verletzenden Diktion für nicht hinnehmbar, zumal sie dazu angetan ist, bei den (Hervorhebung durch die Kammer) Nebenklägern erneut die Besorgnis der Befangenheit der diese verbale Entgleisung unterzeichnenden Richter zu begründen.“

Wer meint, nun sei Schluss (gewesen), der täuscht sich. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat zwar gemeint (auch insoweit zitiert nach dem LG Neubrandenburg, Beschl. v. 23.06.2017 – 60 Ks 1/15):

„Am 21.3.2017 gab der VorsRiLG K… einen Vermerk zur Akte. Er führt darin aus, dass, falls die Besorgnis des OLG nachvollziehbar sei, er das Verfahren über die Selbstablehnung in die Wege leiten müsste. Die Besorgnis der Befangenheit sei jedoch nicht anzunehmen. Das OLG habe lediglich eine private Ansicht wiedergegeben, die womöglich zum Ziel habe, die Nebenkläger zu bestimmen, einen Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Die beanstandete Äußerung der Kammer sei durch das OLG außerhalb des sie begründenden Kontextes dargestellt.“

Das hat die (Vertreter)Kammer aber anders gesehen. Denn die von den Nebenklägern und der Staatsanwaltschaft gestellten Ablehnungsanträge hatten Erfolg. Die drei betroffenen Berufsrichter “ sind aus dem Verfahren genommen worden. Begründung im LG Neubrandenburg, Beschl. v. 23.06.2017 – 60 Ks 1/15:

„Die Begründetheit der Ablehnung ergibt sich jedoch daraus, dass erstens das OLG Rostock die Auffassung vertritt, dass die Kammer nicht befugt war, die Nebenklagezulassung zu widerrufen, zweitens die Ausführungen der Nebenklägervertreter N… und W… zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung des BGH vom 20.9.2016 – 3 StR 49/16 – entgegen der im Kammerbeschluss vertretenen Auffassung als umfassend und zutreffend bezeichnet, sodann die Bemerkungen der Kammer gegenüber dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N… als persönlich herabwürdigend, in der Sache verfehlt und nicht hinnehmbar bezeichnet und schließlich ausführt, dies sei dazu angetan, bei beiden Nebenklägern – also nicht nur beim durch Prof. Dr. N… vertretenen Nebenkläger – die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Wenn schon das OLG Rostock – für den Nebenkläger ohne weiteres als höherrangiges Gericht erkennbar – zunächst die Kammer als nicht zur Entscheidung befugt einordnet, die Entscheidung zudem als sachlich falsch bezeichnet und darüber hinaus Formulierungen im Beschluss als nicht hinnehmbar und die Besorgnis der Befangenheit begründend bezeichnet, muss sich beim Nebenkläger nahezu zwangsläufig der Eindruck ergeben, die den Beschluss unterzeichnenden Richter waren ihm gegenüber nicht unvoreingenommen, als sie beschlossen haben, ihn aus dem Verfahren auszuschließen. Darauf dass die aufgehobene Entscheidung nicht auf Willkür, sondern wie auch das OLG Rostock ausführt wohl auf einer Fehlinterpretation beruht, kommt es bei dieser Sachlage für die Frage der Befangenheit nicht mehr an.

Dass das OLG eine rein private Ansicht in einem gerade den Nebenkläger betreffenden Beschluss äußert, kann gerade nicht angenommen werden. Jedenfalls kann nicht erwartet werden, dass ein vernünftiger Nebenkläger davon ausgehen muss, das OLG habe eine rein private Ansicht geäußert.“

M.E. hätte man auch darauf abstellen können, dass das OLG nun dreimal gesagt hatte: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger. Irgendwann ist dann doch Schluss. Und das dürfte dann hier der Fall sein. Ist selten, dass eine ganze Kammer aus einem „Verfahren fliegt“.

Zum Ganzen dann auch bei LTO: NS-Prozess gegen Hubert Zafke Im fal­schen Zug?

Nebenklage, oder: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger

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Schon etwas älter – also aus der Abteilung: Sauber machen 🙂 – ist der OLG Celle, Beschl. v. 14.12.2016 – 2 Ws 267/16, der eine Problematik aus dem Nebenklagerecht behandelt. Und zwar: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit der vor dem LG gegen ihn erhobenen Anklage als Heranwachsender einen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall nach §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 125a Nr. 2, 2. Alter., Nr. 3 StGB, tateinheitlich begangen mit versuchtem Mord nach §§ 211 Abs. 1 , 5. Var., 22, 23 StGB und gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers begangen zu haben. Eine (große) Jugendstrafkammer des LG hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss hat die Kammer dem Zulassungsantrag des Nebenklägers stattgegeben.

Nach Beginn der Hauptverhandlung hat sich dann durch ein von der Kammer eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Daraufhin hat die Kammer mit Beschluss vom 30.11.2016 die Zulassung des Nebenklägers widerrufen. Dies hat sie damit begründet, dass die im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen für die Nebenklagebefugnis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG erforderlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien, da gegen den Angeklagten wegen des Übergriffs auf den Nebenkläger kein Verbrechensvorwurf erhoben worden sei.

Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Das RFechtsmittel hatte beim OLG Erfolg. Das hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

„1. Voraussetzung für die Zulassung der Nebenklage ist weder ein dringender noch ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen eines Nebenklagedelikts. Ausreichend ist eine auch nur wenig erfolgversprechende Aussicht dafür, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des Vorbringens des Antragstellers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anklage die vorgeworfene Tat rechtlich als Nebenklagestraftat bewertet hat oder im Eröffnungsbeschluss die Voraussetzungen der Zulassung der Nebenklage bejaht wurden.

2. Der Widerruf der Zulassung der Nebenklage kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen, wenn ihr von vornherein die rechtliche Grundlage gefehlt hat. Er scheidet aus, wenn sich in der Hauptverhandlung im Verlauf der Beweisaufnahme ergibt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Nebenklagedelikts nicht nachweisbar sind oder sich die tatsächlichen Behauptungen des Nebenklägers als unrichtig erweisen.

3. Diese Grundsätze gelten für die Zulassung der Nebenklage im Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG entsprechend.“

Also gilt grundsätzlich: Einmal Nebenkläger, immer Nebenkläger.

Bewährungswiderruf, oder: Mündlich angehört werden muss….

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2017 – 2 Ws 38/17 – ruft noch einmal einen Umstand ins Gedächtnis, der im Verfahren über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung häuifg übersehen wird: Die Frage der (ggf. zwingenden) mündlichen Anhörung des Verurteilten.

Widerrufen wird von der Strafvollstreckungskammer die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit, also nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit besteht aber die Besonderheit, dass wegen der (angeblichen) neuen Straftaten noch keine Verurteilung und auch kein Geständnis vorliegt. Ergebnis? es bleibt nur ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB. Und da fehlte die zwingende mündliche Anhörung:

„Gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Verurteilte vor einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung bezieht (§ 56 f StGB), zu hören. Ihm soll nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zu entscheiden hat. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass er gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat. Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung Verspricht öder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453, Rn 7 m.w.N.).

Bei einem auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung reicht demgegenüber eine schriftliche Anhörung des Verurteilten aus (Umkehrschluss aus § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO). Im vorliegenden Fall kann der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung jedoch nicht auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Dabei muss die schuldhafte Begehung einer Straftat feststehen; ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Dies setzt regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung des Verurteilten wegen der neuen Straftat voraus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56f StGB, Rn 4 ff. mwN), Darüber hinaus kann ein glaubhaftes, richterliches Geständnis der neuen Tat die erforderliche Überzeugung begründen (Fischer, a.a.O., Rn 7. mwN). Im vorliegenden Fall liegt jedoch wegen der neuen, in der Bewährungszeit begangenen Taten noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Auch hat der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten nicht – richterlich gestanden.

Damit kann der. Widerruf lediglich auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Insoweit hätte es allerdings gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO zwingend einer mündlichen Anhörung bedurft. Eine § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO entsprechende mündliche Anhörung des Verurteilten‘ hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vor ihrer Entscheidung über den Widerruf der. Strafaussetzung jedoch nicht durchgeführt.

Auch die Vernehmung des Verurteilten anlässlich der. Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 17.01.2017 vermochte die gemäß § 453 Abs. 1 Satz, 4 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht zu ersetzen. Mögliche Widerrufsgründe wurden in diesem Termin nicht erörtert. Zudem ist diese Anhörung nicht durch das erkennende Gericht – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum – erfolgt (vgl. auch OLG München, StV 2009, 540). Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Düren im vorliegenden Fall als ersuchte Richterin mit der Anhörung des Verurteilten zu möglichen Widerrufsgründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 7) und nicht nur entsprechend § 115 a Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Sicherungshaftbefehls betraut war, liegen nicht vor.“

 

„Verständigungsreue“, oder: „Der Angeklagte hat nicht geliefert….“

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Heute dann mal ein paar Entscheidungen aus der BGH-Rechtsprechung. Beginnen will ich mit dem BGH, Beschl. v. 01.12.2016 – 3 StR 331/16 – zu einer  Abspracheproblematik, mit der man immer mal wieder zu tun hat. Nämlich die „Verständigungsreue“ der StA, die sich von einer getroffenen Absprache lösen will. Der BGH sagt: Geht so (einfach) nicht:

„2. Mit der Stoßrichtung, die Strafkammer habe verkannt, dass sich die Staatsanwaltschaft „in zulässiger Weise (…) durch Widerruf von der Verständigung gelöst“ habe, hat die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 StPO ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit gilt:

a) Nach Zustandekommen einer Verständigung durch Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag des Gerichts (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO) kann die Staatsanwaltschaft diese nachträglich nicht wieder einseitig zu Fall bringen, auch dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen von § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO als gegeben ansieht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278 mwN; El-Ghazi, JR 2012, 406, 409; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rn. 25; zweifelnd KK-Moldenhauer/Wenske, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 34). Aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422) ergibt sich nichts anderes. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, dem gesetzlichen Regelungskonzept der Verständigung sei die Annahme des Erfordernisses eines Rechtsbindungswillens in dem Sinne, dass sich die Beteiligten unwiderruflich und endgültig zu einer Handlung oder Entscheidung verpflichten müssten, jedenfalls fremd (BVerfG aaO, S. 424). Dabei hat es sich indes nur mit der Frage befasst, ob auch solche Prozesshandlungen, die ihrerseits wieder rückgängig gemacht werden können, wie etwa die Erklärung der Staatsanwaltschaft, Anträge auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, oder der Verzicht auf oder die Rücknahme von bereits gestellten Beweisanträgen Gegenstand einer Verfahrensabsprache im Sinne von § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO sein können, und dies bejaht (BVerfG aaO, S. 423 f.). Eine Aussage dazu, dass die Staatsanwaltschaft – wie hier – etwa durch den Widerruf ihrer Zustimmung zu der Verständigung deren Wirkungen zu Fall bringen bzw. das Gericht dazu zwingen kann, von der Absprache Abstand zu nehmen, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen.

Vielmehr hat auch das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass das Gesetz in § 257c Abs. 4 StPO (nur) für das Gericht grundsätzlich eine ausdrückliche Bindungswirkung vorsieht (BVerfG aaO, S. 424). Die durch eine zu-stande gekommene Verständigung eingetretene Bindungswirkung entfällt weder durch den „Widerruf“ der Staatsanwaltschaft noch kraft Gesetzes, vielmehr bedarf es dazu einer Entscheidung durch das Tatgericht, wenn und soweit es die Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO bejaht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 278 f. mwN).

Danach trat durch den „Widerruf“ der Staatsanwaltschaft bzw. durch ihre Erklärung am letzten Tag der Hauptverhandlung, dass der Verständigungsvorschlag betreffend die Angeklagten K. , H. und B. „hinfällig“ sei, für sich genommen keine Rechtswirkung ein, die ein Festhalten des Gerichts an der Verständigung ausschloss oder in sonstiger Weise aus sich heraus zu einer Verfahrensfehlerhaftigkeit der Absprache führte.

b) Ungeachtet dessen konnte die Staatsanwaltschaft – wie geschehen – ihre Auffassung zu Gehör bringen, die von den Angeklagten abgegebenen Einlassungen hätten nicht dem bei dem Verständigungsvorschlag prognostizierten Prozessverhalten entsprochen. Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob deshalb die Bindungswirkung der Verständigung zu entfallen hatte, oblag indes allein dem Landgericht (vgl. BGH aaO), das jedoch zu der Annahme gelangt war, das Einlassungsverhalten der Angeklagten entspräche seiner Prognose im Zeitpunkt des Verständigungsvorschlags, weil es sich jeweils um eine „noch – geständige Einlassung im Sinne der Verständigung“ gehandelt habe.“

„Verständigungsreue“ passt also nicht so ganz. War eher: Der Angeklagte hat nicht geliefert….