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Pauschgebühr nach § 42 RVG gibt es nicht mehr nach abgeschlossenem Kostenfestsetzungsverfahren

Mit der Unzulässigkeit der Pauschgebührfeststellung des Wahlverteidigers nach bindender Gebührenbestimmung haben sich in letzter Zeit einige OLG befasst.

Nun auch das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 17.01.2011 – 2 AR 24/10. Danach ist der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG unzulässig, wenn das Kosten­festsetzungsverfahren nach § 464 b StPO abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nach § 14 I RVG bereits wirksam ausgeübt wurde. Das OLG hat sich damit an OLG Celle StraFo 2008, 398 = DAR 2008, 730 f. = NStZ-RR 2009, 31 f. und OLG Jena Rpfleger 2008, 98 = JurBüro 2008, 82 = StRR 2008, 158 f. angeschlossen.

Kann man inzwischen wohl als h.M. ansehen.

Pflichtverteidiger aufgepasst: Bei Nichterscheinen drohen Kosten

§ 145 Abs. 4 StPO wird häufig übersehen. So auch in dem Verfahren, dass dem Beschl. des OLG Köln v. 24.11.2010 – 2 Ws 763/10 zugrunde gelegen hat. Der Rechtsanwalt war zunächst Wahlverteidiger, legt dann das Mandat nieder, wird Pflichtverteidiger, was er übersieht und erscheint dann nicht zur Hauptverhandlung.

Das OLG Köln sagt: Die Kostentragungspflicht entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht etwas deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat. In einem Fall notwendiger Verteidigung dürfe der Pflichtverteidiger ohne Entpflichtung durch das Gericht der Verhandlung auch dann nicht fernbleiben, wenn er sein Wahlmandat zuvor niedergelegt hat. Verkenne ein als Wahlverteidiger bestellter Rechtsanwalt, der sein Mandat niedergelegt hat, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger, und erscheint er daraufhin nicht zur Verhandlung, sodass nicht verhandelt werden kann, so seien ihm die hierdurch entstandenen Kosten aufzuerlegen. Durch sein Verhalten mache er seine Entpflichtung und die Bestellung eines neuen Verteidigers erforderlich, sodass eine Fortführung der Verhandlung mit ihm selbst als Verteidiger zu einem späteren Termin am selben Tag nicht in Betracht komme. Seine Entpflichtung sei aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten geboten.

Entpflichtung des Pflichtverteidigers, ja oder nein? Warum fragt man nicht mal nach?

In den schwierigen Bereich der Pflichtverteidigerentpflichtung gehört die Entscheidung des OLG Celle v. 19.08.2010 – 1 Ws 419/10. Dort war offenbar unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO dem Beschuldigten – mit dessen Einverständnis – weil er einen anderen Rechtsanwalt nicht kannte – so sagt es offenbar das Protokoll (?), die Beschwerdebegründung sagt etwas anderes – ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dann meldet sich ein Wahlverteidiger und beantragt seine Beiordnung und die Entpflichtung des ersten Pflichtverteidigers. Der Antrag hat keinen Erfolg, u.a. auch deshalb, weil der Beschuldigte der Beiordnung zugestimmt habe. Zudem scheide eine Beiordnugn/Umpflichtung aus, wenn die Bevollmächtigung des Wahlanwalts nur erfolgt, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird.

Na ja, ob das so richtig ist, habe ich meine Zweifel. Letztlich kann man die Frage aber, ohne Kenntnis der Akten, nicht abschließend beurteilen. Dafür müsste man mehr um die Umstände der Beiordnung wissen. Die liegen im Dunklen, denn m.E. stehen sich „Aussage gegen Aussage“ gegenüber. Hat der Beschuldigte nun zugestimmt, oder nicht. wenn nicht, wäre m.E. zu entpflichten gewesen. Das hat in dem Zusammenhang auch schon bei einer ähnlichen Fallgestaltung das OLG Düsseldorf entschieden. So bleibt nur die Frage: Warum hat das OLG nicht einfach mal beim Amtsrichter nachgefragt.? Vielleicht ist ja auch nur das Protokoll nicht richtig. Soll ja vorkommen.

Immer wieder Mittwochs… verhandel ich mit dir, oder: Der BGH und die „Mittwochsterminierung“

Der BGH und die Mittwochsterminierung, könnte man den Beschluss des 1. Strafsenats vom 14.07.2010 – 1 StrR 123/10 – überschreiben. Dort hatte eine Strafkammer in einem Umfangsverfahren immer wieder Mittwochs terminiert, wodurch einer der Verteidiger, der auch als Professor an der Uni tätig war, in vielen Fällen an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das war gerügt worden. Der BGH hat der Strafkammer zu dieser Terminierungspraxis in Stammbuch geschrieben:

Die Terminplanung in diesem Fall gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 – 1 StR 483/97 – [BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene]; Beschl. vom 29. August 2006 – 1 StR 285/06 [BGHR StPO § 213 Ermessen 1]; Beschl. vom 9. November 2006 – 1 StR 474/06 – Rdn.16; vom 20. März 2008 – 1 StR 488/07 – Rdn. 36 [BGHR StPO § 213 Terminierung 1]). Findet der Versuch einer Terminsabsprache nicht statt, muss sich der Vorsitzende bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer – und anderer Verfahrensbeteiligter Rechnung zu tragen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der Verteidiger – wie hier – durch der Justiz zuzurechnende Versehen mehrfach übergangen worden war.

Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Strafkammer bzw. des Vorsitzenden für die „Mittwochsterminierung“ für sich betrachtet nur wenig zu überzeugen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass es kaum nachvollziehbar ist, warum nicht Beratungen zuweilen mittwochs stattfinden können und am Montag eine Verhandlung. Bei einer Wirtschaftsstrafkammer beginnen auch wohl kaum in jeder Woche neue Hauptverhandlungen, für die ordentliche Sitzungstage benötigt werden. Im Übrigen kann ein ordentlicher Sitzungstag, wenn dieser Tag zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt werden oder es kann u.U. auch ein außerordentlicher Sitzungstag (mit Ersatzschöffen) anberaumt werden.“

Gebracht hat es in der Sache allerdings nicht. Der Professor hatte nämlich so viel zu tun,

dass sich die Terminierung letztlich nahezu ausschließlich an seinen – begrenzten – zeitlichen Möglichkeiten hätte orientieren müssen. Dem musste das Landgericht in so einem umfangreichen Verfahren wie hier mit einigen Verfahrensbeteiligten (zunächst wurde gegen drei Angeklagte verhandelt) nicht entsprechen. Da Prof. Dr. A. – verständlicherweise – seiner umfangreichen wissenschaftlichen (Haupt-)tätigkeit den Vorrang einräumte, war er letztlich an einer umfassenden Verteidigung des Angeklagten in dieser Hauptverhandlung, aus Gründen, die in der Person des Verteidigers selbst liegen, von vorneherein gehindert.“

Die Ausführungen im Übrigen als Ergänzung zu einem OU-Beschluss. Wenn man dazu rund 5 Seiten schreibt, dann war/ist die Revision aber doch wohl nicht „offensichtlich unbegründet“.

Was häufig übersehen wird, ist…

…dass auch der Pflichtverteidiger für die Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (des Strafbefehlsverfahren) eine besondere Vertretungsvollmacht benötigt, wenn er den Angeklagten verteidigen will. Die dem Verteidiger ggf. zuvor als Wahlanwalt erteilte Vertretungsvollmacht ist durch die Pflichtverteidigerbestellung erloschen. Das hatte das OLG Hamm im Verfahren 2 Ss 427/95 schon 1995 entschieden und dazu hat gerade das OLG München in seinem Beschluss v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hatte das AG gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Erschlei­chens eines Aufenthaltstitels Strafbefehl erlassen. Die Angeklagte war anwaltlich verteidigt; die dem Wahlverteidiger erteilte Vollmacht er­mächtigte diesen für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit der ausdrücklichen Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO. Auf Ein­spruch der Angeklagten ermäßigte das Amtsgericht den Tagessatz. In der Hauptver­handlung vor dem Amtsgericht wurde der Wahlverteidiger der Angeklagten am Sit­zungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Angeklagte Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand in Abwesenheit der Angeklagten statt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Tagessatzhöhe ermäßigt wurde. Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt und neben anderen Verfahrens- und Sachrügen mit der Verfahrensrüge die Verletzung der §§ 411 Abs. 2, 230 Abs. 1 StPO vorgetragen, weil rechtsfehlerhaft in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei und sich hieraus der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ergäbe. Die Die Revision hatte Erfolg.