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Wunder/Pauschgebühren gibt es immer wieder, oder: Wunderentscheidung vom OLG München :-)

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Den Gebührenfreitag eröffne ich mit dem OLG München, Beschl. v. 27.09.2023 – 1 AR 263/23. Das ist eine Entscheidung, zu der das Lied von Katja Ebstein „Wunder gibt es immer wieder“ passen würde. Denn:

Es wird

  • eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bewilligt,
  • es gibt mehr als die Wahlanwaltshöchstgebühr,
  • die Bezirksrevisorin hatte sich dem Antrag angeschlossen
  • und das Ganze in Bayern beim OLG München.

Das ist in meinen Augen nun wirklich eine „Wunderentscheidung“. Der Verteidiger hatte  beantragt, anstelle der Gebühren gemäß Nr. 4100 VV RVG und Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 524 EUR unter Anrechnung der insoweit ausbezahlten Pflichtverteidigervergütung eine Pauschvergütung in Höhe von 2150 € zu bewilligen. Das OLG hat eine Pauschgebühr gewährt und begründet das wie folgt:

„Eine Pauschgebühr ist gemäß § 51 Abs. I S. 1 RVG auf Antrag zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis für den beigeordneten Rechtsanwalt bestimmten Gebühren für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht München hat mit Stellungnahme vom 25.09.2023 dem Antrag zugestimmt und hierzu ausgeführt:

„Der Umfang dieses Verfahrens stellt vor der Wirtschaftsstrafkammer zunächst keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Der diesen Verfahren in der Regel innewohnende höhere Arbeits- und Planungsaufwand für den Pflichtverteidiger ist vom Gesetzgeber im RVG bereits durch die Festsetzung höherer Gebühren (vorliegend VV RVG 4118 und 4120) berücksichtigt worden und gibt deshalb für sich genommen noch keinen Anlass für die Festsetzung einer Pauschgebühr.

Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG München zu berücksichtigen, dass der erforderlichen Einarbeitung in den Sachstand nur ein Hauptverhandlungstag folgte, mithin nur eine Terminsgebühr (VV RVG 4121) angefallen ist. Es entspricht dem gesetzlichen Gebührenkonzept, dass der Verteidiger regelmäßig seine im Vorverfahren, für das relativ geringe Gebühren anfallen, gewonnenen Kenntnisse im Hauptverfahren nutzt. Dieser Synergieeffekt fehlt vorliegend. Zudem ist im vorliegenden Verfahren die Gebühr VV RVG 4104 wegen der späten Bestellung nicht angefallen.

Zur Vermeidung eines unbilligen Sonderopfers erscheint die Gewährung einer Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG erforderlich, zumal der Antragsteller, wie er zutreffend ausführt an der Verständigung und damit Verfahrensverkürzung maßgeblich mitgewirkt hat. Der Verständigung lag eine umfangreiche Vorbereitung zugrunde, die durch die geringeren Gebühren des Anwalts nicht angemessen entgolten wären, vgl. hierzu auch Nomos Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage Rn 20 zu § 51 RVG „Verfahrensverkürzung“. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Teilnahme an dem Erörterungstermin keine Terminsgebühr anfällt – eine Pauschgebühr kann hierfür gerechtfertigt sein, vgl. Nomos a.a.O. „Verständigungsgespräche“. Mit Blick auf die Grund- und Verfahrensgebühren kann vorliegend von einem Ausnahmefall ausgegangen werden und es kann als Pauschgebühr wie beantragt eine Gebühr über der Wahlverteidigerhöchstgebühr i.H.v. 2150,– € bewilligt werden.“

Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll (B. v. 02.07.2020, 1 AR 75/20; so schon BGH, B. v. 01.06.2015, 4 StR 267/11).

Unzumutbar wäre die Versagung einer Pauschvergütung zunächst insbesondere dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt dadurch eine wirtschaftliche Existenzgefährdung erleiden würde (BVerfG, B. v. 01.06.2011, 1 BvR 3171/10, juris), wofür vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Erforderlich sind daher Umstände, die sich vom Regelfall wegen des besonderen Umfangs oder ihrer besonderen Schwierigkeit deutlich unterscheiden, und deshalb die bloße Festsetzung der vom Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren nicht zumutbar wäre.

Der Senat sieht vorliegend einen solchen Ausnahmefall als gegeben an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen an Stelle einer weiteren Begründung auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin Bezug.

Die Pauschgebühr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall maximal mit dem Betrag der Wahlverteidigerhöchstgebühr anzusetzen. Vorliegend erkennt der Senat ebenso wie die Bezirksrevisorin insoweit einen außergewöhnlich besonderen Ausnahmefall, der ein Überschreiten der Wahlverteidigerhöchstgebühren ausnahmsweise zulässt.

Die Pauschgebühr errechnet sich somit aus einem Pauschvergütungsbetrag in Höhe von 2150 € mit Blick auf die Gebührentatbestände VV-RVG 4100 und 4118, sowie aus den Gebühren für die Hauptverhandlung in Höhe von 699 € (VV-RVG 4120/4122).

Insgesamt errechnet sich daraus eine vom Senat festzusetzende Pauschgebühr von 2849 €.“

Geht doch 🙂

Mal eine Pauschgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Glück gehabt :-)

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Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss zur Pauschgebühr nach § 51 RVG, und zwar im Auslieferungsverfahren.

Die Kollegin Schmidt aus Hamburg, die mir den Beschluss geschickt hat, hat einen lettischen Verfolgten vertreten, gegen den ein Europäischer Haftbefehl der lettischen Behörden zur Strafverfolgung bestanden hat. Nachdem der Verfolgte am 13.11.2020 vorläufig festgenommen wurde und ihm die Kollegin als Rechtsbeistand bestellt wurde, hat das OLG mit Beschluss vom 17.11.2020 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Der Verfolgte war mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Die Kollegin beantragte am 8.12.2020 die Auslieferung an die Republik Lettland zur Strafverfolgung wegen drohender menschenrechtswidriger Unterbringung im lettischen Strafvollzug für unzulässig zu erklären. Zur Begründung zitierte sie umfangreich aus der internationalen Rechtsprechung und aus Kommissionsberichten. Vor dem Hintergrund des Vortrags der Kollegin veranlasste das OLG die Generalstaatsanwaltschaft, sich um eine Zusicherung der lettischen Behörden wegen bestimmter Haftbedingungen zu bemühen. Nach Erhalt einer Auskunft der lettischen Behörden erklärte das OLG mit Beschluss vom 8.1.2021 die. Auslieferung erstmals für zulässig. Mit Schriftsatz vom 14.1.2021 erhob die Kollegin gegen diese Entscheidung eine Anhörungsrüge und trug unter Hinweis auf entsprechende Nachweise vor, dass die Auskunft der lettischen Behörden unzureichend sei. Mit Beschluss vom 20.1.2021 hat das OLG die Anhörungsrüge zurückgewiesen.

Mit Beschluss des BVerfG vom 2.2.2021 wurde auf Antrag der Kollegin einstweilen die Auslieferung des Verfolgten untersagt, weil die Auskunft der lettischen Behörden als unzureichend erachtet wurde. Dies veranlasste das OLG sich am 12.5.2021 um eine ausdrückliche Zusicherung der Einhaltung bestimmter Haftbedingungen bei den lettischen Behörden zu bemühen. Mit Beschluss vom 22.6.2021 erklärte das OLG nach Erhalt einer ergänzenden Auskunft die Auslieferung nach Lettland erneut für zulässig. Hiergegen erhob die Kollegin mit Schriftsatz vom 25.6.2021 erneut eine ausführlich begründete Anhörungsrüge. Dies veranlasste das OLG durch Beschluss vom 5.7.2021 dem Verfolgten wegen Verletzung rechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Auslieferung bis zu einer erneuten Entscheidung des OLG aufzuschieben. Mit. Beschluss vom 12.7.2021 erklärte das OLG dann die Auslieferung erneut für zulässig, die am 19.7.2021 umgesetzt wurde.

Die Kollegin hat die Pflichtverteidigergebühren für unangemessen gehalten und beantragt für ihre Tätigkeit das Dreifache der Pflichtverteidigergebühren im ersten Verfahren – bis zur Entscheidung des BVerfG – das Vierfache der Pflichtverteidigergebühren im zweiten Verfahren – nach der Entscheidung des BVerfG, insgesamt 2.340,-. EUR als Pauschgebühr. Der Vorsitzende des für das Auslieferungsverfahren zuständigen Strafsenats des OLG hat in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag ausgeführt, dass die mehrfach unzureichenden Auskünfte und Zusicherungen der lettischen Behörden zu einem „erforderlichen Mehraufwand“ geführt hätten. Das OLG Hamburg hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2022 – 5 s AR 13/22– eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühren, also insgesamt 1.449,00 EUR, bewilligt:

„Der Antrag hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt in Strafsachen auf Antrag eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Damit soll der Ausnahmecharakter bei der Bewilligung einer Pauschgebühr zum Ausdruck gebracht werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird. Die sonst maßgebliche Gebühr muss unzumutbar sein, also augenfällig unzureichend und unbillig_ Diese Situation tritt keineswegs schon bei jeder Strafsache ein, deren Umfang oder Schwierigkeit das Nor-male übersteigt. Das gilt seit der Einführung des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG mit seiner Fülle von Spezialgebühren bei einem größeren Aufwand des Anwalts an Zeit und Mühe erst recht. Die Pauschgebühr soll dem Verteidiger auch keinen zusätzlichen Gewinn bringen, sondern — nur — eine unzumutbare Benachteiligung verhindern.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 2007, 359 f.), der der Senat folgt, ist die Bestellung zum Pflichtverteidiger eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht vielmehr ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vorn Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger allerdings existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die durch § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in den Blick genommene besondere Fallkonstellation dem Grunde nach verwirklicht. Die Sache war besonders schwierig. Die Antragstellerin hat das Verfahren nicht lediglich begleitet, sondern durch eigene aufwändige Recherchen den Fortgang des Verfahrens in einer Weise gefördert, die durch die Pflichtverteidigergebühren nur unzureichend abgebildet wird. Bereits der Vorsitzende des 1. Strafsenats hat darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeit des Verfahrens durch die unzureichenden Auskünfte der lettischen Behörden geprägt war. Angesichts der aufgeführten Umstände hält der Senat jeweils die Gewährung einer Pauschvergütung in Höhe der Höchstwahlverteidigergebühr für angemessen.

Eine weitergehende Erhöhung der Pflichtverteidigervergütung hält der Senat dagegen für nicht geboten. Insofern hat bereits die Kostenprüfungsbeamtin zutreffend darauf hingewiesen, dass die besondere Konstellation dieses Verfahrens den Gebührentatbestand zweimal ausgelöst hat. Dabei kommt es für die Angemessenheit der Vergütung nicht darauf an, wer die zweifache Befassung mit diesem Verfahren zu verantworten hatte. Entscheidend ist insofern, dass die Antragstellerin bei der zweiten Befassung mit dieser Materie auf Erkenntnisse zurückgreifen und nutzbar machen konnte, die sie bereits bei der ersten Befassung mit diesem konkreten Einzelfall erlangt hatte. Dieser Synergieeffekt liegt auf der Hand und kann auch nicht durch den Hinweis auf den Seitenumfang von Erwiderungen relativiert werden.“

Viele Worte, aber: Die Entscheidung bringt nichts wesentlich Neues. Sie ist aber ein Beleg dafür, dass die Pauschgebühr nach § 51 RVG dann doch noch nicht vollständig tot ist, auch wenn die Vorstellungen darüber, was als Vergütung angemessen ist, zwischen OLG und Verteidiger/Rechtsanwalt meist erheblich voneinander abweichen werden. So auch hier, wobei die Kollegin m.E. insofern „Glück gehabt“ hat, dass man offenbar wegen der ersten Zulässigkeitsentscheidung des OLG, die vom BVerfG gerügt worden ist, für das weitere Verfahren dann von einem zweiten Auslieferungsverfahren ausgegangen ist, in dem die Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG noch einmal entstanden ist. Zwingend ist das m.E. nicht unbedingt.

Was an der Entscheidung erstaunt und bemerkenswert ist: Das OLG verliert kein Wort zur Zumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren und kein Wort zur Höhe der Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltsgebühren. Offenbar muss die Tätigkeit der Kollegin so umfangreich gewesen sein, dass die Pauschgebühr an sich und auch deren Höhe nicht zweifelhaft war. Das gilt zumindest für den entscheidenden Einzelrichter, die Staatskasse hatte das anders gesehen und Ablehnung der Pauschgebührenantrags beantragt.

Pauschgebühr, oder: „Übergangsgeld“ ja, Pauschale für kurzfristig ausgefallene Termine, nein

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Heute am RVG-Tag hier dann zunächst eine Entscheidung zur Pauschgebühr nach § 51 RVG. Der OLG Koblenz, Beschl. v. 19.1.2019 – 1 AR 97/19 – schon etwas älter, aber ich bin erst jetzt auf ihn gestoßen – bringt nichts wesentliche Neues, aber: Zu zwei Punkten ist der Beschluss ganz interessant. Das OLG nimmt Stellung zu einer vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Pauschale für in dem Umfangsverfahren kurzfristig ausgefallene Termine und der gewährt ein „Übergangsgeld“.

„f) Im Hinblick auf die seitens des Antragstellers geltend gemachte Pauschale für „kurzfristig ausgefallene Termine“ ist nach der gesetzlichen Konzeption (Anlage 1 zum RVG, Vorbemerkung 4 Abs. 3) an sich keine Kompensation geboten. Dieser Regel liegt die Annahme zugrunde, dass die mit dem Ausfall eines gerichtlichen Termins gewonnene Zeit für eine anderweitige, nicht termingebundene anwaltliche Tätigkeit, wie sie in jeder Anwaltskanzlei anfällt, genutzt werden kann. Die seitens des Antragstellers insoweit zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach dennoch eine Pauschale anfallen kann, gründet auf der Erwägung. dass die Möglichkeit anderweitiger Kanzlei-tätigkeit nur eingeschränkt gilt, wenn die Belastung durch ein einziges Verfahren einen normalen Kanzleibetrieb – wie vorliegend – nur mit Einschränkungen zulässt.

Dass aufgrund der mit dem vorliegenden Umfangsverfahren verbundenen Belastungen, welche der Antragsteller für die Jahre 2012 bis 2019 im Hinblick auf seine Auftragslage zahlenmäßig dar-gestellt hat, eine Verwendung der bei Ausfällen ersparten Terminszeit auf andere Verfahren oder allgemeine Kanzleitätigkeit nicht möglich war, kann ohne weitere Begründung indes nur dann anerkannt werden, wenn es sich tatsächlich um eine „kurzfristige“ Aufhebung handelt. Eine solche ist dann gegeben, wenn die Terminsaufhebung erst am Vortag des eigentlich bestimmten Termins erfolgt und der Verteidiger aufgrund dieser faktischen Kurzfristigkeit nicht mehr umdisponieren kann.

Wird ein Termin jedoch mit mehr Vorlauf aufgehoben, ist für die seitens des Antragstellers geschilderte Auftragslage seiner Kanzlei, wonach er im Jahr 2016 weitere 107 und im Jahr 2017 weitere 131 Verfahren betreute, durchaus von einer objektiv bestehenden Möglichkeit auszugehen, die ausfallbedingt gewonnene Arbeitszeit gewinnbringend in diese umzuleiten. Da es an weiterem Vortrag mangelt, der diese Annahme widerlegen könnte (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 29. Juni 2017, Az 8 St (K) 2/17), ist für maximal 9 der 21 seitens des Antragstellers für die Zeit vom 26. Oktober 2016 bis 3. Mai 2017 geltend gemachten Ausfalltermine eine Pauschale iHv jeweils 200,- EUR in Ansatz zu bringen.

Im Hinblick auf weitere 22 Sitzungstage, die bis zum 13. Oktober 2016 kurzfristig ausgefallen sein sollen, bezieht der Antragsteller sich allein auf den von ihm zitierten Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2016, Az 1 AR 105/16, ohne die aus seiner Sicht die Pauschale auslösenden Termins- und Aufhebungsdaten zu konkretisieren. Die eine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren begründenden Umstände sind seitens des Antragstellers substantiiert darzutun. Insbesondere hat er die aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte nach Art, Umfang und Dauer im Einzelnen darzulegen, wenn sie sich nicht ohne weiteres bereits aus der Verfahrensakte erschließen. Dem Gericht obliegt es nicht, nach tatsächlichen Anhaltspunkten für den Sonderaufwand des Anwalts in den Sachakten zu suchen oder hierüber zu mutmaßen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2005 – Az. 1 AR 156/04 Str., OLG Hamm NStZ-RR 2001, 352; StraFo 2002, 414 [jeweils zu § 99 BRAGO]; s. auch Hartung, in: Hartung/ Schons/ Enders, RVG, § 51 Rdn. 48; Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 44), so dass für diese 22 Termine keine Pauschale anzusetzen ist.

g) Dem Antragsteller ist zudem ein Übergangsgeld iHv 5.000,- EUR für den Zeitraum zwischen erstmaliger Verfahrenseinstellung am 2. Mai 2017 und dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2018 zuzubilligen.

Insoweit sind seine Darlegungen zu der nach der ersten Verfahrenseinstellung zumindest vor-übergehend noch fortbestehenden rückgängigen Auftragslage, dem nur schleppenden Anstieg der Mandate ab Mitte 2017 und der im Ergebnis abschlägig beschiedenen Anfrage im Großverfahren pp. für den Senat gerade noch hinreichend substantiiert, um sie der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen.“

Nun ja: Das mit dem Übergangsgeld ist m.E. etwas „gewagt“, aber: Beschluss ist Beschluss.

Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr, oder: Geht doch, zumindest beim BGH

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Und als zweite Entscheidung des Tages eine weitere Entscheidung vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 1 StR 454/17. Er hat die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG zum Gegenstand. Der Beschluss enthält nichts Besonderes oder irgendetwas Neues. Er zeigt aber m.E. mal wieder sehr schön, dass der BGH mit der Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltsgebühren – eine der heiligen Kühe der OLGs – keine Probleme hat und die Pauschgebühr in der Höge bewilligt. Und zwar ohen ein (weiteres) Wort der Begründung. Geht doch, kann man da nur sagen:

Die Pflichtverteidigerin hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 € für die Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.110 € beantragt.

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € bewilligt.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Steuerstrafrecht im Bereich der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zu befassen, die auch eine Einarbeitung in das französische Recht erforderten. Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins höher als bei anderen Verfahren.

Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung.

Die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung für das Verfahren betrifft nicht die Revisionshauptverhandlung. Über die Höhe der Verfahrensgebühr hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG).“

Und bei der Gelegenheit: Mein Ordner mit Gebührenentscheidungen ist ziemlich ausgedünnt. Ich bin also sehr an neuen Entscheidungen „interessiert“.

RVG I: Pauschgebühr von 349.150 EUR, oder: Übergangsgeld von 5.000 EUR

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Heute vor dem RVG-Rätsel dann zwei ganz interessante – und auch ganz positive – RVG Entscheidungen. Die erste ist ein Beschluss des OLG Koblenz zur Pauschgebühr nach § 51 RVG, nämlich der OLG Koblenz, Beschl. v. 21.12.2106 – 1 AR 105/16. Ergangen ist er in einem Verfahren, das schon häufiger Gegenstand der Berichterstattung war, nämlich einmal wegen  Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt und dann wegen Der Schöffe mit Handy in der Hauptverhandlung, oder: Ein Schöffe weniger. Es ist das beim LG Koblenz seit längerem anhängige Verfahren gegen Mitglieder des „Aktionsbüro Mittelrhein, das ja auch schon den BGH beschäftigt hat. Ich hoffe, dass ich das jetzt richtig dargestellt habe.

Jedenfalls ist das Verfahren gegen einen der Angeklagten 2015 eingestellt worden. Dessen Verteidiger hat nun eine Pauschgebühr beantragt und vom OLG Koblenz 349.150 € zugesprochen bekommen. Bevor nun Hektik wegen dieses Betrages anfängt: Ruhig, ruhig.

Zwar kann man – und muss man vielleicht – auf den ersten Blick sicherlich die Höhe der Pauschgebühr als „bemerkenswert“ ansehen. Allerdings: Bei der Bewertung darf man nicht übersehen, welche Tätigkeiten der Pflichtverteidiger dafür im Laufe des Verfahrens hat erbringen müssen. Das relativiert den Betrag dann erheblich. Denn da sind der Umfang der Akte (45 Bände Sachakten, 26 Bände TKÜ-Ordner, 8 Sonderhefte, 52 Fallakten, 26 Personenakten mit Unterbänden, zahlreiche elektronische Datensätze, 988 Seiten Anklageschrift), der notwendige Einarbeitungsaufwand, die Dauer der seit August 2012 – für den Pflichtverteidiger bis Anfang Oktober 2015 – laufenden Hauptverhandlung, die Terminierungsdichte mit zwei bis vier – zuletzt regelmäßig drei – Verhandlungstagen pro Woche, die Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit ursprünglich 26 Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern, der erhöhte Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern, der Besprechungsaufwand in und außerhalb der Hauptverhandlung, die erhöhten rechtlichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung von Staatsschutzsachen und die Höhe des mit der Verfahrensbearbeitung verbundenen Verdienstausfalles – so sieht es das OLG. Und man darf dann auch nicht übersehen, dass der Pflichtverteidiger an 302 Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat.

Auf der Grundlage ist die Höhe der Pauschgebühr sicherlich „bemerkenswert“, aber nicht außergewöhnlich, und ist das Bild zu diesem Beitrag sicherlich nur bedingt zutreffend 🙂 .

Zwei Punkte aus der Entscheidung sind m.E. darüber hinaus besonders hevorzuheben:

  • Das OLG hat die“heilige Kuh“ der OLG geschlachtet und ist bei der Bemesssung der Pauschgebühr über die Wahlanwaltshöchstgebühren hinaus gegangen. Die durch sie nach Auffassung der OLG i.d.R. gesetzte Grenze wird – wenn überhaupt – ja nur in Ausnahmefällen überschritten. Hier wird man aber zu Recht fragen können: Wenn nicht in diesem Fall, wann denn dann?
  • Interessant auch der zweite Punkt, den man, weil ein wenig versteckt, schnell überliest. Bei der Bemessung der Pauschgebühr führt das OLG an einer Stelle knapp aus: Deshalb hat der Senat pauschal ….ein „Übergangsgeld“ in Höhe von 5.000 festgesetzt“. Man fragt sich, was das OLG damit meint, denn nähere Ausführungen macht das OLG dazu – aus welchen Gründen auch immer – nicht. Nun, gemeint ist damit offenbar – alles andere macht keinen Sinn – ein (finanzieller) Ausgleich für den Umstand, dass der Plfichtverteidiger in dem Verfahren schon lange vor Inkrafttreten der höheren Gebührensätze durch das 2. KostRMoG am 1. 4. 2014 tätig gewesen ist, aber als Pflichtverteidiger an sich nicht in den Genuss der höheren Gebühren kommt. Denn der Pflichtverteidiger rechnet grundsätzlich nach dem Recht ab, das zum Zeitpunkt seiner Bestellung gegolten hat. Tritt im Laufe des Verfahrens eine Rechtsänderung/Gebührenerhöhung ein, hat das keinen Einfluss auf die Höhe einer Pauschgebühr, da Bemessungsgrundlage das „alte Recht“ ist (vgl. a. für den Übergang BRAGO/RVG OLG Hamm RVGreport 2005, 419; ähnlich OLG Frankfurt am Main NJW 2006, 457 = RVGreport 2006, 145; vgl. noch BVerfG RVGreport 2009, 59StRR 2009, 77). Das hier gewährte „Übergangsgeld“ ist vor dem Hintergrund dann schon bemerkenswert. Allerdings hätte man sich eine Begründung für diesen Bemessungsfaktor gewünscht. Dennoch: Damit kann man argumentieren.