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Anrechnung von Vorschüssen auf Pflichtverteidigergebühren?

Durch Anfragen von Kollegen weiß ich, dass eine gebührenrechtliche Problematik in der Praxis eine erhebliche Rolle spielt. Nämlich die Frage, ob und inwieweit Vorschüsse, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt erhalten hat, auf seine gesetzlichen Gebühren angerechnet werden, wenn er später zum Pflichtverteidiger bestellt wird.

Das läuft über § 58 Abs. 3 RVG. Mit dessen Anwendung liegt m.E. in der verhältnismäßig strengen obergerichtlichen Rechtsprechung aber einiges im Argen, weil die OLG den Begriff des „Verfahrensabschnitts“, auf den es ankommt, unzutreffend auslegen. Dazu ist einiges im RVG-Kommentar, auf den ich bei der Gelegenheit mal wieder hinweise – das war jetzt Werbung 🙂 – geschrieben. Zu den Problemen des Auslegung des § 58 Abs. 3 RVG will ich mich jetzt hier aber gar nicht äußern. Es geht vielmehr um eine ganz andere – vorrangige – Frage.

In Zusammenhang mit der Anrechnung von als Wahlanwalt erhaltenen Vorschüssen auf die Pflichtverteidigergebühren (§ 58 Abs. 3 RVG) beschäftigt einen Kollegen nämlich folgendes Problem: Erfolgt die Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG auch dann, wenn im Rahmen eines früheren Wahlmandats Honorar an den Partner einer Kanzlei geleistet wurde und nun ein angestellter Anwalt die Pflichtverteidigung übernimmt? Muss dieser sich also die frühere Zahlung an die Kanzlei auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen lassen?

Ich habe dem Kollegen folgende Antwort gegeben: M.E. nein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 3 RVG. Denn dort heißt es: „… sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen.“ Die Anrechnung erfolgt also also personenbezogen und stellt darauf ab, ob der nun als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Vorschüsse erhalten hat. Das ist aber, wenn die Vorschüsse an den Partner der Kanzlei gezahlt worden sind, nicht der Fall. Dass der Pflichtverteidiger dort angestellt ist, ändert daran m.E. nichts. Er hat keinen Vorschuss erhalten.

(Sonntäglicher) Lesetipp: „Vorschuss auf die Pauschgebühr“ aus RVGreport 2011, 407

Folgender Lesetipp:  Auf meiner Homepage www.burhoff.de ist gerade mein Beitrag aus RVGreport 2011, 407: „Vorschuss auf eine Pauschgebühr (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG)“. eingestellt worden. Er enthält eine Darstellung der Vorschussproblematik bei der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 RVG. Wie immer ist ein kostenfreier Download möglich.

In einem solchen gebührenrechtlichen Posting weise ich dann (natürlich) – Vorsicht: Werbung!!!- auch noch einmal auf den inzwischen in der 3. Auflage vorliegenden Kommentar „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen“ hin, den man hier bestellen können.

 

 

Lesetipp I: Vorschuss vom Auftraggeber (§ 9 RVG)

© Alex White _Fotolia.com

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Immer wieder Ärger mit dem Vorschuss vom Mandanten (oder der RSV) nach § 9 RVG. Die damit zusammenhängenden Fragen habe ich in meinem Beitrag in RVGreport 2011, 365 „Vorschuss vom Auftraggeber (§ 9 RVG) dargestellt. Vielleicht hilft es ja. Der Beitrag ergänzt die Problematik zum Vorschuss aus der Staaatskasse (§ 47 RVG); vgl. dazu hier den Link. Download natürlich wie immer kostenlos.

Vorschuss auf die Pauschvergütung – argumentiert das OLG Dresden zynisch?

Die Antwort lautet m.E. ja, wenn man den Beschl. des BVerfG v. 01.06.2011 – 1 BvR 3171/10 gelesen hat, über den gestern auch der Kollege Mayer schon berichtet hat (vgl. hier). Ich habe nach der Lektüre das Gelesene erst mal sacken lassen müssen, bevor ich mich dann zu einem Blogbeitrag entschlossen habe. Es ist schon kaum nachvollziehbar, was da gelaufen ist.

Da wird der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger in zwei Verfahren beigeordnet, bei denen man schon von Umfangsverfahren sprechen kann. Denn:

  • In dem einen immerhin 124 Seite Anklage, rund 25.000 Seiten Akte,
  • in dem zweiten 65 Leitzordner und wohl auch rund 25.000 Seite Akte.

Der Pflichtverteidiger erbringt umfangreiche Einarbeitungstätigkeiten, die dazu führen, dass das Betriebsergebnis seiner Kanzlei zurückgeht, weil er keine anderen Mandate mehr annehmen bzw. diese nicht mehr ordentlich nebenher bearbeiten kann.  Den Rückgang kann er nicht auffangen. Sein Arbeitsaufwand? Erheblich; in dem einen Verfahren allein für das Durcharbeiten der Akte rund 200 Stunden. Von seinen 50 Stunden Arbeitszeit wöchentlich geht etwa die Hälfte für die beiden o.a. Verfahren drauf.

Im Hinblick auf den Rückgang des Betriebsergebnisses denkt er: Alles nicht so schlimm, ich kann ja nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG einen Vorschuss auf eine mir demnächst zustehende Pauschgebühr beantragen. Und das tut er, und zwar beantragt er einmal 8.000 € und einmal 16.000 €. Aber er gerät an die Falschen:. Denn nun geht es los:

  • Die Bezirksrevisorin meint: Nicht 16.000 €, sondern allenfalls 396 € sind angemessen.
  • Das OLG schreibt in dem ablehnenden Beschluss: Der Aktenumfang sei mit 24.00 Blatt „außerordentlich umfangreich“, aber es sei zur „besonderen Schwierigkeit nicht ausreichend vorgetragen“. Es sei noch nichts Verfahrensförderndes passiert. Das Entstehen einer Pauschgebühr sei noch nicht absehbar.
  • Und: Der Rechtsanwalt könne sich ja, da das eine Verfahren derzeit nicht betrieben werde, um neue Mandate bemühen und dadurch wieder Einnahmen erzielen.

Zu letzterem vorab: Das halte ich für zynisch und für neben der Sache. Denn – darauf weist auch das BVerfG hin: Der Vorschuss ist ein Ausgleich für in der Zeit des Pflichtmandats erzielte geringere Einkünfte. Ihm kann nicht entgegen gehalten werden: Kannst ja mehr tun, dann sind die Verluste nicht so groß.

Im Übrigen: N. Schneider hat neulich in Zusammenhang mit einer Entscheidung des AG Leipzig vom „Tal der Ahnungslosen“ geschrieben. Das greife ich gern auf und meine: Der OLG-Senat scheint sich dort (auch) zu befinden. Anders kann man den Beschluss nicht verstehen. Allein schon die Argumentation, dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Pauschgebühr anfallen wird. Ja, wenn nicht in den Verfahren, wann denn dann noch? 24.000 Seite Akten beim AG: Der Amstrichter wird sicherlich wegen des Umfangs von anderen Tätigkeiten frei gestellt worden sein, aber ob der Pflichtverteidiger mehr als die entstandenen 396 € (offenbar [?] Nr. 4100, 4104, 4106 und 2 x 7002 VV RVG) erhält, wissen wir noch nicht. Und das alles unter dem Deckmantel der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts/Verteidigers für die öffentliche Hand. Existenzgefährdung: Wissen wir noch nicht, vielleicht ja, aber: Du kannst ja jetzt mehr tun.

Ich bin – gelinde gesagt – erstaunt, dass es solche Beschlüsse noch gibt, nachdem der Anspruch auf den Vorschuss auf eine Pauschgebühr ja gerade deshalb im RVG gesetzlich verankert worden ist, um solche Auswüchse zu vermeiden. Das kann man in jedem Kommentar und auch in der Gesetzesbegründung nachlesen. Das sollte ein OLG-Senat auch mal tun. Dann bräuchte man nicht das BVerfG, das die Sache dann erst richten muss. Dort war man – wenn man sich die Terminologie anschaut – sicherlich „not amused“.

Und: Nach Rz. 12 des Beschlusses hat das Sächsische Staatsministerium (der Justiz) keine Stellung genommen. Warum eigentlich nicht? Warum eigentlich nicht mal so viel Größe, dass man vielleicht dem Beschwerdeführer auch Recht gibt? Oder fehlten da die Worte?

Der Kollege Mayer schließt seinen Beitrag mit

Es bleibt zu hoffen, dass sich mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung ein verständnisvollerer Umgang mit den Ansprüchen von Pflichtverteidigern auf Pauschgebühren durchsetzen wird.“

Mit Verlaub: Ich habe da wenig Hoffnung. Die Tendenz in der gebührenrechtlichen Rechtsprechung zur Pauschgebühr spricht m.E. eher dagegen.

Wochenspiegel für die 10. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Mit einem Freispruch beschäftigt sich der Kollege Nebgen, und auch Kanzlei und Recht.
  2. Eine schwere Woche hatte die Kollegin Braun; vgl. Sexualisierung des Rechts.
  3. Auch ein „durchdrehendes“ LKA war Thema.
  4. Noch mehr Macht den Rechtspflegern, so sieht es jedenfalls aus :-).
  5. Polizeiaufgebot in OWiG-Sache.
  6. Schweigen ist Silber, reden ist Gold, oder: Gut genutzte Wartezeit.
  7. Ist Abschreiben ein Fall für den Staatsanwalt oder hat sich KT zu Guttenberg strafbar gemacht?
  8. Mancher sieht einen Unterschied zwischen Verteidiger und Pflichtverteidiger.
  9. Streit gibt es immer wieder auch um die Vorschussanforderung (§ 9 RVG).
  10. Und: Immer wieder gern genommen: Das verdeckte Verkehrschild.