Schlagwort-Archive: VGH Hessen

Folgen der Einlassung – manchmal da, wo man nicht damit rechnet

© sashpictures - Fotolia.com

© sashpictures – Fotolia.com

Zu seiner guten Verteidigung gehört immer auch, dass der Verteidiger seinem Mandanten klar macht, welche Auswirkungen seine Einlassung ggf. an einer Stelle haben kann, wo man auf den ersten Blick gar nicht mit Auswirkungen rechnet. Das ist m.E. das Fazit aus dem VGH Hessen, Beschl. v. 10.08.2013 – 5 A 1656/13.Z. Da hatte der früherer Betroffene in seinem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen anderen als Fahrer angegeben und war deswegen wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte das Straßenverkehrsamt dem KBA gemeldet. Das führt zu einer Verwarnung des Betroffenen. Dagegen wehrt sich der Betroffene im Rahmen der Anfechtung des mit der Verwarnung verbundenen Kostenbescheides. Er hat damit weder beim VG noch in der Berufung beim VGH Erfolg. Denn:

Denn die Überprüfung der Richtigkeit der Punktebewertung durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 4, 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB wurde zu Recht mit fünf Punkten bewertet, da es sich um eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt. Ein derartiger Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist auch dann gegeben, wenn durch die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 5. Februar 2008 – 4 VAs 1/08 -, VerkMitt 2008, Nr. 37 = NStZ-RR 2008, 214). Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten dienen gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch der Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vor diesem Hintergrund weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Kläger die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung einem Dritten zur Last gelegt hat, um einer eigenen Eintragung im Verkehrszentralregister zu entgehen. Die daraus resultierende rechtskräftige Verurteilung wegen falscher Verdächtigung ist damit letztlich auch eine Reaktion auf den Manipulationsversuch des Klägers, Indizien für eigene Eignungsmängel als Kraftfahrer zu verdecken. Damit sind durch die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit betroffen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Blatt 4 letzter Absatz und 5 des Urteilsumdrucks), Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).“

Und: M.E. hätte der Weg über §§ 23 ff. EGGVG gegangen werden müssen.

„Ich bin prominent, ich muss in ein Einzelseminar…“

© Robert Kneschke – Fotolia.com

Prominent, nicht prominent, bzw. wie prominent war der Antragesteller im Verfahren, das zu dem VGH Hessen, Beschl. v. 25. 6. 2013 – 2 B 1294/13 – geführt hat. Er ist jedenfalls davon ausgegangen, dass er so prominent ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde,die ihm aufgegeben hatte, an einem Aufbauseminar zum Punkteabbau teilzunehmen,  verpflichtet sei, ihm eine Einzelseminarerlaubnis im Rahmen einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG zu erteilen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 StVG) . Das hatte schon das VG abgelehnt. Der BGH Hessen hat das bestätigt. Die Begründung lässt sich zusammen mit: So prominent ( was ist das überhaupt) bist du nun nicht und auch die anderen Gründen – zeitliche Belastung – führen nicht zu einer Sonderbehandlung.

„Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG stellt es den gesetzlichen Regelfall dar, dass die Teilnehmer an Aufbauseminaren durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Den Ausführungsvorschriften in §§ 42, 35 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – ist ebenso wie der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesbegründung zur entsprechenden Regelung des § 2b StVG (BT-Ds 13/6914, S. 67) zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Gruppensituation zur Erreichung des Ziels der Verbesserung problematischen Verkehrsverhaltens wichtig ist. Die Gruppensituation zeichnet sich zum einen dadurch aus, dass Gespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe und Analyse problematischer Verkehrssituationen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 FeV) ermöglicht werden, andererseits die Gruppengröße mit sechs bis zwölf Teilnehmern überschaubar bleibt (siehe § 35 Abs. 1 Satz 1 FeV). Deshalb ist es ermessensfehlerfrei, die Teilnahme an einem Einzelseminar nur dann zu gestatten, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation ein Gruppenseminar nicht zumutbar ist (z.B. in einer psychischen Krise) oder wenn die besondere persönliche Situation etwa durch Prominenz befürchten lässt, dass die Aufmerksamkeit der Teilnehmer sich in erster Linie auf die prominente Person statt auf das Seminarziel richtet (siehe Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 4 StVG Rn. 54).

Diese Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Einzelseminar liegen hier nicht vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die berufliche Stellung des Antragstellers als für Personal- und Infrastrukturleistungen zuständiges Mitglied des Vorstandes der X dahin gewertet, dass der Antragsteller nicht prominent in dem Sinne ist, dass die Aufmerksamkeit der anderen Gruppenmitglieder sich eher auf ihn als auf den Inhalt des Seminars richten würde. Der Senat teilt die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Einzelne Vorstandsmitglieder einer Untergesellschaft der Y AG dürften der Öffentlichkeit nicht bekannt sein.

Ermessensfehlerfrei können Fahrerlaubnisbehörden demgegenüber davon ausgehen, dass beruflich bedingte zeitliche Belastungen, Zeitmangel aus sonstigem Grund oder eine finanzielle Belastung des Betroffenen keinen Anlass für die Gestattung der Teilnahme an einem Einzelseminar darstellen können (Dauer, a.a.O.). Die Erreichung des Seminarziels und damit letztlich die Verkehrssicherheit erfordern, dass auch beruflich stark eingespannte Verkehrsteilnehmer sich die Zeit nehmen, zur Verbesserung ihres Verkehrsverhaltens in dem vom Gesetzgeber regelmäßig vorgesehenen Umfang Gruppenseminare zu besuchen.

Bereits das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht seinen Beschluss allein tragend damit begründet, dass der Antragsteller sein Begehren nicht auf die geltend gemachte Arbeitsbelastung stützen kann (S. 4 Beschlussabdruck, 2. Absatz). Die Einwände der Beschwerde gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der zeitlichen Beanspruchung des Antragstellers sind deshalb unerheblich.“

Konsum von Khat – Entziehung der Fahrerlaubnis

© Sublimages – Fotolia.com

Der Hess.VGH hat in Hess.VGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 2 B 1570/11 entscheiden, dass der Konsum von Khat nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur  Fahrerlaubnis-Verordnung dazu führt dass sich ein Konsument dieser Droge als ungeeignet  zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders haben das in der Vergangenheit das Oberverwaltungsgericht für das Land  Nordrhein-Westfalen im Beschl. v. 31.10.2008 – 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 =  VRS 117, Nr. 104 und das Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2003 – 3 K  3079/03 gesehen.

Der VGH sieht Khat als BtM an:

„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss auch davon ausgegangen, dass es sich bei Khat um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) handelt. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 11. August 2011 geäußerte Ansicht, in der Rechtsprechung sei streitig, ob „… das Betäubungsmittel Khat immer den Wirkstoff“ Cathinon enthalte, ist der vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung so nicht zu entnehmen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229 = BA 42, 377 = BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge, 14) ausgeführt, zwar sei der Inhaltsstoff Cathinon der Khat-Pflanze chemisch instabil und werde durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen , Lagern oder durch unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil aber auch festgestellt, dass neben dem Wirkstoff Cathinon, der unter die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz fällt, auch der Wirkstoff Cathin in Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt ist. Darüber hinaus unterstehen seit dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) am 1. Februar 1998 auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.“

Und: Das Mittel ist nach Auffassung des BGH im der FeV auch nicht „vergessen“ worden:

„Insoweit kann auch nicht mit der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe es „schlicht einfach vergessen“, für Khat eine mit dem Rauschmittel Cannabis vergleichbare Regelung in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I, 2023) neu gefasst, die Regelungen in Nr. 9 der Anlage 4 jedoch nicht geändert wurden. Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 – 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen. Eine durch Analogieschluss zu schließende Regelungslücke in der Fahrerlaubnis-Verordnung sieht der beschließende Senat insoweit daher nicht. Vielmehr geht der Senat mit dem auch vom Bundesgerichtshof als Gutachter bestellten Leiter des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt am Main, Prof. Dr. Dr. Kauert, davon aus, dass die Erkenntnisse und „… das Wissen im verkehrsrechtlichen Bereich über die psychoaktive Pflanzendroge Khat spärlich …“ sind (Gutachten von Prof. Dr. Dr. Kauert vom 20. August 2007 – Bl. 72 ff. [93] der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners). Wenn der Verordnungsgeber angesichts des Standes von Wissenschaft und Forschung zu den Wirkeigenschaften der Khat-Inhaltsstoffe im Interesse des hohen Rechtsgutes der Verkehrssicherheit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr allein an die festgestellte Tatsache der Einnahme von Khat knüpft, ist dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der beschließende Senat ist – wie bereits erwähnt – an diese Bewertung des Verordnungsgebers gebunden. Zwar steht einem derartigen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers die Verpflichtung gegenüber, die jeweilige Norm „unter Kontrolle zu halten“ und gegebenenfalls (neue) Erkenntnisse der Wissenschaft zu bewerten und zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B.: Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177 = DVBl. 2011, 36 = NuR 2010, 870). Derartige Erkenntnisse sind aber weder ersichtlich noch vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde substantiiert und nachvollziehbar belegt.“

Fahrtenbuchauflage – was ist sie wert?

© Gina Sanders - Fotolia.com

Im Verwaltungsrecht wird der für die Gebührenberechnung erforderliche Gegenstandswert grds. nach dem sog. Streitwertkatalog festgesetzt. Der sieht für den Gegenstand der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Orientierung an der Dauer der Fahrtenbuchauflage vor und setzt pro Monat angeordneter Dauer den Betrag von 400,00 € für die Streitwertbemessung an (Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs).

Der VGH Hessen hat in VGH Hessen, Beschl. v. 20.01.2012 – 2 E 1890/11 nun bei einer längeren Fahrtenbuchauflage eine andere Berechnung vorgenommen. Hinsichtlich des Streitwerts bei einer Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten, werde die Orientierung am Schema des Streitwertkatalogs nicht mehr dem objektiven Interesse eines Klägers/Antragstellers an der Bedeutung der Fahrtenbuchauflage gerecht. Die Bemessung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage bei einer angeordneten Dauer der Auflage von mehr als einem Jahr sei insofern zwar für das erste Jahr mit 400 Euro pro Monat, für jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage aber nur noch mit jeweils 1.000 Euro streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Also: Je länger, desto billiger 🙂 😀

„Butter bei die Fische“, oder: Der eingeräumte Cannabisbesitz

Der Kampf um die Fahrerlaubnis findet ja nicht nur im Strafverfahren statt, wenn es um die Frage geht: Drogenfahrt. ja oder Nein? sondern er setzt sich häufig  im Verwaltungsverfahren fort. So auch in einem Fall in Hessen, über den jetzt vor kurzem der dortige VGH in seinem Beschl. v. 24. 11. 2010,  2 B 2190/10 entschieden hat.

Der Antragsteller kämpfte dort gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines behördlich geforderten ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Im Jahre 2007 waren bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung 200g Haschisch gefunden worden. Im Starfverfahren räumte er in der Hauptverhandlung im Dezember 2007 ein, die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen zu haben. Verurteilt wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, da seine Einlassung als widerlegt angesehen wurde. Im August 2009 ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, nachdem sie von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 FeV an und entzog dem Antragsteller, nachdem dieser das Gutachten nicht beigebracht hatte, unter dem  15. 9. 2010 die Fahrerlaubnis unter Berufung auf dessen Nichteignung gem. § 11 Abs. 8 FeV. Mit der Beutachtung sollte festgestellt werden, ob regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln bei der Person des Beschwerdeführers vorläge, was seine Fahreignung ausschließen würde.

Der Antragsteller ist ins Widerspruchsverfahren gegangen und hatte dort beim VGH Erfolg. Der hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt. Vergehe zwischen dem Fund einer größeren Menge Cannabis bei einem Fahrerlaubnisinhaber sowie dessen Einlassung, er habe die Betäubungsmittel zum Eigengebrauch besessen und der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV ein erheblicher Zeitraum  –  hier waren es über 18 Monate – , so sei die Behörde gehindert, aus der Nichtbeibringung des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen, soweit weitere Anknüpfungspunkte für dessen Ungeeignetheit fehlen. Vielmehr müssten entweder ausreichende Hinweise auf regelmäßigen Konsum hinweisen oder aber weitere Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Eignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, namentlich fehlendes Trennungsvermögen o.ä. .

Also: „Butter bei die Fische“