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Pflichtverteidigerwechsel und Gebot der Kostenneutralität, oder: In den Umbeiordnungsbeschluss wird nichts „hineingelesen“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.04.2018 – 18 Qs 28/16. Das LG entscheidet in ihm über die Gebühren des (neuen) Pflichtverteidigers nach einem Pflichtverteidigerwechsel.

Dem Angeklagten war Rechtsanwalt P. beigeordnet. Nachdem der Angeklagte vom AG verurteilt worden ist, legen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Dann zeigt Rechtsanwalt Dr. M. in der Berufungsinstanz unter Vorlage einer Vollmacht an, vom Angeklagten „zunächst“ als Wahlverteidiger mandatiert worden zu sein. Zugleich beantragt er namens und im Auftrag des Verurteilten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und kündigte an, für den Fall der Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen.

Auf gerichtliche Nachfrage meldete Rechtsanwalt P. gewisse grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer – zwischenzeitlich (auch) vom Angeklagten in einem eigenen Schreiben gewünschten – Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes an, erklärte jedoch ausdrücklich, dass er letztlich „anheimstelle“, eine etwa für geboten erachtete Entpflichtung vorzunehmen.

Der Vorsitzende der zuständigen Jugendkammer nimmt dann die Beiordnung von Rechtsanwalt P. zurück und ordnet den Rechtsanwalt Dr. M. als neuen Pflichtverteidiger bei. Der Tenor der Entscheidung enthält keine über den bloßen Ausspruch der Rücknahme, der Ablehnung und der Beiordnung hinausgehende Zusätze. In den Gründen des Beschlusses heißt es auszugsweise: „Die Kammer vertritt die Auffassung, dass eine Auswechslung des Verteidigers jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen. […] Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen“.

Nach Abschluss der zweiten Instanz macht Dr. M dann seine Pflichtverteidigervergütung geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG schließt sich dazu der Auffassung der Bezirksrevisorin an, die gegen den Kostenfestsetzungsantrag eingewandt hatte, dass die Auswechslung des Pflichtverteidigers ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Erfordernis der „Kostenneutralität“ begründet worden sei, weshalb der Vergütungsantrag des Rechtsanwalts Dr. M. im Hinblick darauf, dass der frühere Pflichtverteidiger auf die schon bei ihm angefallenen Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren) seinerseits nicht verzichtet habe, zur Vermeidung einer Doppelzahlung um 504,00 € (netto) gekürzt werden müsse. Das sieht das LG anders:

„Dem Beschwerdeführer steht die von ihm beantragte Verfahrensgebühr zu. In diesem Punkt lässt sich von vornherein eine gebotene „Kostenneutralität“ nicht als Gegenargument heranziehen. Auch die geltend gemachte Grundgebühr muss dem Beschwerdeführer gewährt werden, ungeachtet des Umstands, dass eine solche schon durch das Tätigwerden des früheren Pflichtverteidigers angefallen war. Das nachträgliche Ausnutzen der falschen gerichtlichen Sachbehandlung durch den Beschwerdeführer, der unter den gegebenen Umständen nicht hätte beigeordnet werden dürfen, rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, dem Einfordern von „Mehrkosten“ den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten.

1. Die Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nrn. 4124, 4125 in Höhe von 312,00 € (netto) ist dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 48 RVG, antragsgemäß zu zahlen. Die faktisch eintretende Doppelbelastung der Staatskasse mit dieser Gebühr ist unbeachtlich.

Dem früheren Pflichtverteidiger ist die in Rede stehende Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (RVG-VV Nrn. 4124, 4125) zu Unrecht erstattet worden. Die Gebühr entsteht grundsätzlich mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags zur Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet. Wenn der Verteidiger allerdings – wie hier – bereits im ersten Rechtszug tätig war, decken die Gebühren gemäß RVG-VV Nrn. 4100 ff. die (bloße) Einlegung der Berufung noch mit ab (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 Halbsatz 1 RVG); die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger damit erst nach der Einlegung der Berufung (vgl. KG, Beschluss vom 02.09.2016 – Az. 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.08.2005 – Az. Ws 626/05, NJW 2006, 1536). Nach Aktenlage hatte vorliegend der frühere Pflichtverteidiger nach der Rechtsmitteleinlegung im Berufungsverfahren keine Aktivitäten mehr entfaltet. Die Beiordnung des Beschwerdeführers hat also in diesem Punkt, eine zutreffende Sachbehandlung unterstellt, keine „Mehrkosten“ verursacht; der Umstand, dass der frühere Pflichtverteidiger eine nicht angefallene Gebühr erhalten hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.

2. Auch die Zahlung der Grundgebühr gemäß RVG-VV Nrn. 4100, 4101 in Höhe von 192,00 € (netto) kann dem Beschwerdeführer nicht versagt worden. Die bei der Beiordnung intendierte „Kostenneutralität“ steht dem nicht entgegen, weder auf den im Vergütungs- und im Erinnerungsverfahren beschrittenen Wegen (eines vermeintlichen wirksamen Vorbehalts bei der Beiordnung oder eines vermeintlichen Verzichts) noch über den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

a) Der Beiordnungsbeschluss enthält keine einschränkende Bedingung, auf deren Grundlage sich der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers um die „Mehrkosten“ kürzen ließe.

Es spricht vieles dafür, dass die im Zuge einer Auswechslung des Pflichtverteidigers erfolgende Beiordnung des neuen Verteidigers ohnehin nicht in zulässiger und gebührenrechtlich wirksamer Weise mit der Bedingung verknüpft werden kann, dass dem neuen Verteidiger keine Vergütungsanteile zustehen, die schon der frühere Verteidiger durch sein Tätigwerden verdient hat. Diese Frage mag hier aber dahinstehen, denn jedenfalls enthält der Beschluss vom 12.09.2014 – was auch der Beschwerdeführer in seiner Argumentation in den Vordergrund stellt – keine solche Bedingung. Dass der Vorsitzende der Jugendkammer von dem Beweggrund geleitet war und die Erwartung hegte, den Verteidigerwechsel „kostenneutral“ umzusetzen, kommt in den zitierten Sätzen der Begründung seines Beschlusses unmissverständlich zum Ausdruck. Anders als von der Bezirksrevisorin und vom Amtsgericht vertreten, erlaubt es dies allein allerdings nicht, in den maßgeblichen Tenor der Entscheidung, der seinerseits frei von jeglicher ausdrücklichen Einschränkung ist, eine entsprechende (konkludente) Bedingung „hineinzulesen“.

b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht auf die Gebühr verzichtet; insbesondere kann seinem Schweigen zur Beiordnungsentscheidung kein solcher Erklärungsgehalt beigelegt werden.

Eine ausdrückliche Verzichtserklärung hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit abgegeben. Auch ein konkludenter Gebührenverzicht – durch schlüssiges Verhalten des Beschwerdeführers – ist nicht erfolgt. Auf der einen Seite ist der Bezirksrevisorin und dem Amtsgericht im Ausgangspunkt der jeweiligen Überlegungen darin zuzustimmen, dass die Zulässigkeit einer Auswechslung des Pflichtverteidigers, soweit es nicht um (hier nicht interessierende) Fälle einer groben Pflichtverletzung, einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses oder einer dringend gebotenen Verfahrenssicherung geht, nach inzwischen ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung mit Blick auf die zu beachtenden Fiskalinteressen davon abhängt, dass – über die sonstigen Voraussetzungen eines allseitigen Einverständnisses und der fehlenden Besorgnis einer Verfahrensverzögerung hinausgehend – der Staatskasse keine „Mehrkosten“ entstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 143 Rn. 5a m.w.N.; BeckOK-StPO/Krawczyk, StPO § 143 Rn. 7 m.w.N.). Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung gehen fehl. Die von ihm angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen das schutzwürdige Interesse des Angeklagten an einer Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens betont wird, betreffen Fälle, in denen – anders als vorliegend – der neu beigeordnete Verteidiger dieses Vertrauen gerade nicht genoss. Der besonders herausgestellte Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.07.2008 (Az. Ws 262/08) gibt dem Beschwerdeführer erst recht nichts an die Hand, denn darin wird ausdrücklich das Gebot der „Kostenneutralität“ (und damit das genaue Gegenteil des von ihm behaupteten Inhalts) vertreten. Auf der anderen Seite reicht der Befund, dass ein „einfacher“ (nicht auf besondere Umstände gestützter) Pflichtverteidigerwechsel nur in Betracht kommt, wenn er keine „Mehrkosten“ auslöst – was regelmäßig durch einen vorherigen (teilweisen) Gebührenverzicht entweder des neuen oder des bisherigen Verteidigers sichergestellt wird –, für sich genommen nicht aus, um in einer solchen Konstellation etwa das Antragsschreiben des um die Auswechslung mit eigener Beiordnung ersuchenden Rechtsanwalts ergänzend dahin auszulegen, dass es zugleich eine konkludente Verzichtserklärung enthält. Ebenso wenig kann in dieser Konstellation – anders als in der Entscheidung über die Erinnerung andeutungsweise geschehen – allein aus der ausgebliebenen Reaktion des Beschwerdeführers auf die Begründung der Beiordnungsentscheidung, der zufolge der Vorsitzende davon „ausging“, dass es nicht zu Doppelzahlungen von Gebührenpositionen kommen werde, ein stillschweigender Verzicht konstruiert werden; hierzu hätte es zuallererst einer – so schon nicht ersichtlichen – rechtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beseitigung der hier zu Unrecht in ihn gesetzten Erwartung (hinsichtlich seines Abrechnungsverhaltens) bedurft.

c) Es ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Beiordnung unter Vorspiegelung einer gesicherten „Kostenneutralität“ des Verteidigerwechsels „erschlichen“ haben könnte. Dem bloßen nachträglichen Ausnutzen der durch einen gerichtlichen Fehler eröffneten Möglichkeit, mangels vorherigen Verzichts auch „Mehrkosten“ in Ansatz zu bringen, kann nicht unter Verweis auf den Gedanken des Rechtsmissbrauchs begegnet werden.

Der Beiordnungsbeschluss ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nicht zu prüfen, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts zulässig war; er darf den Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Gericht seine Entscheidung getroffen hat, nicht abweichend beurteilen (Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., § 55 Rn. 17). Der Umstand, dass vorliegend eine „einfache“ Auswechslung des Pflichtverteidigers wegen der nicht gesicherten „Kostenneutralität“ gar nicht erst hätte erfolgen dürfen, ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Die angesprochene Bindung besteht allerdings ausnahmsweise in dem Umfang nicht, in dem das Einfordern der Vergütung durch den Rechtsanwalt rechtsmissbräuchlich wäre; die Annahme eines Rechtsmissbrauchs drängt sich unter anderem dann auf, wenn der Anwalt seine Beiordnung „erschlichen“ oder bestimmte Gebühren „in erheblich zu missbilligender Weise zur Entstehung gebracht“ hat (Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., § 55 Rn. 19). Unter den hier gegebenen Umständen ginge jedoch die anteilige Zurückweisung der Gebührenforderung zu weit, da es an belastbaren Anhaltspunkten für ein „Erschleichen“ der Beiordnung fehlt. Davon könnte höchstens die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer – was nach Aktenlage nicht der Fall war – die Fehlvorstellung des Vorsitzenden hinsichtlich der „Kostenneutralität“ im Vorfeld der Entscheidung durch zurechenbares eigenes Verhalten objektiv mitverursacht hätte. Hinzu kommt, die subjektive Seite betreffend, dass der Beschwerdeführer – sieht man einmal von der immerhin in Betracht zu ziehenden Möglichkeit ab, dass seine Argumentation im Beschwerdeverfahren entgegen besserer Einsicht als Mittel zum Zweck vom Gebühreninteresse geleitet sein könnte – bis heute auf dem überraschenden Standpunkt beharrt, dass seine Beiordnung ohnehin, nämlich unabhängig vom Entstehen von „Mehrkosten“, habe erfolgen müssen. Auch wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer bei zutreffender Sachbehandlung keine Grundgebühr beanspruchen könnte (weil das Gericht entweder einen Verzicht abgewartet oder die Beiordnung versagt hätte), lässt sich ein Fehler der vorliegenden Art, bei dem das Gericht mit der Beiordnung bewusst oder versehentlich „in Vorleistung“ geht, nicht ohne das Hinzutreten besonderer Begleitumstände bei der späteren Abrechnung korrigieren, denn das liefe darauf hinaus, das Einfordern einer angefallenen Gebühr allein unter dem Vorhalt eines unterbliebenen Verzichts als rechtsmissbräuchlich einzustufen.“

Ich bin immer wieder über die Findigkeit der Vertreter der Staatskasse erstaunt….

Geldregen für Mollath-Verteidiger? – das meint offenbar der Focus

© fotomek - Fotolia.com

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Bei Focus-Online wird spekuliert, und zwar in einem Interview, das Focus-online mit dem Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke aus Landshut bei München um die Hintergründe der Mandatsniederlegung der beiden Wahlverteidiger von G.Mollath und deren anschließende Pflichtverteidigerbestellung führt. Das Ganze unter dem Titel „Die finanzielle Notbremse gezogen“ Wurde Mollaths Verteidiger-Hick-Hack inszeniert, damit der Staat bezahlt?“  Als ich es gestern Abend noch gelesen habe, wollte ich schon dazu bloggen, habe dann aber eine Nacht darüber geschlafen und bin jetzt dann doch ein wenig weniger verärgert/aufgeregt, so dass es „sine ira et studio“ gehen müsste. Zu dem Beitrag/Intervie daher folgende Anmerkungen:

Vorab: Zu den eigentlichen  Hintergründen des Hin und Her um die Verteidiger kann ich nichts sagen. Das kann im Grunde außer G. Mollath und seinen beiden (Wahl)Verteidigern niemand. Damit bleibt alles vage und das Interview in meinen Augen nicht viel mehr als Spekulation, aus welchen Gründen auch immer. Aber: In dem Interview sind zwei gebührenrechtliche Aussagen des interviewten Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke, die man so m.E. nicht stehen lassen kann/sollte. und zwar:

1. Im Interview heißt es u.a.: „Zweitens: Es könnte sich auch um ein inszeniertes Zerwürfnis handeln. Mollath gibt stets an, keine eigenen Einkünfte zu haben. Es ist also naheliegend, dass ihm das Geld fehlt, um die Wahlverteidiger Strate und Rauwald weiterhin zu bezahlen. Wenn sie ihn jetzt als Pflichtverteidiger vertreten, muss nicht mehr Mollath, sondern der Staat die Verteidigungskosten bezahlen. Es könnte also eine finanzielle Notbremse gewesen sein. Nix Genaues weiß man nicht.“

Das ist hinsichtlich der Zahlung der Verteidigungskosten durch den Staat so nicht richtig bzw. zumindest ungenau. Denn die Kosten der Pflichtverteidigung sind Verfahrenskosten/Auslagen, die nach Nr. 9007 KV GKG nach Abschluss des Verfahrens vom ggf. verurteilten Angeklagten erhoben werden. Es ist also nicht in erster Linie der Staat, der die Verteidigungskosten zahlt. Ob die Kosten, wenn der Angeklagte nicht zahlen kann, ggf. nicht erhoben und/oder niedergeschlagen werden und dann beim Staat bleiben, steht auf einem anderen Blatt. Auf einem anderen Blatt steht auch, ob die (Wahl)Verteidiger Strate und Rauwald die gesetzlichen Gebühren überhaupt geltend machen. Denn nach dem, was in der Vergangenheit in verschiedenen Presseveröffentlichungen zu lesen war, soll ja zumindest G. Strate pro bono arbeiten.

2. Im Interview geht es dann weiter:

„FOCUS Online: Wie viel bekommt ein Pflichtverteidiger denn ungefähr für einen solchen Prozess?

Fricke: Die Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag liegen.“

Und das ist der Punkt, an dem ich gestern Abend mehr als gestutzt habe und gedacht habe: Habe ich im RVG etwas übersehen? „Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag “ Wie das?

Wir halten fest: Es geht bei der Frage um einen, nicht um beide Pflichtverteidiger. Es geht um Gebühren bei der Strafkammer – nicht Schwurgericht, und zwar um die Hauptverhandlungsterminsgebühr/Tag. Das bedeutet:

Es entsteht pro Hauptverhandlungstag eine Gebühr Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 256 €. Die entsteht ohne Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, da G. Mollath ja auf freiem Fuß ist. Wenn mehr als fünf bis zu acht Stunden verhandelt wird, entsteht noch ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 128 € und, wenn man als acht Stunden verhandelt wird, entsteht ein solcher von 256 €. D.H.: Bei einer Verhandlung von mehr als acht Stunden, was m.E. ein Sonderfall ist, liegt die Pflichtverteidigergebühr bei 512 €/Tag. Mehr gibt es nicht, mehr kann es auch nicht geben, wenn wir die Frage eine Pauschgebühr mal außen vor lassen.

Selbst wenn ich nun noch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), Fahrtkosten und Hotelkosten (Nr. 7003 ff. RVG) mitrechne – wobei man nicht weiß, wie hoch diese Auslagen sind und wie sie auf die einzelnen Termine zu verteilen sind – bin ich m.E. noch ein ganzes Stück von den 1000 € weg. Und ob man in dem Interview die Auslagen überhaupt auch im Auge hatte, wage ich zu bezweifeln. Allerdings: Es ist von „Pflichtverteidigervergütung“ die Rede, das wären nach § 1 Abs. 1 RVG „Gebühren und Auslagen“. Aber ob der Focus und der Interviewte gebührenmäßig so feinsinnig gedacht haben, ist dann die nächste Frage. M.E. nicht/kaum.

Dann bleibt nur noch die Frage: Was will man mit solchen Zahlen eigentlich erreichen? Ich weiß es nicht….

Verteidigerwechsel = Fluchtgefahr? Nein, aber „befangen“!

HammerNicht so ganz häufig sind m.E. die Entscheidungen, in denen der BGH ein tatrichterliches Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO aufhebt, also weil an dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, obwohl er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt worden ist. Deshalb ist der BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – 1 StR 726/13 – schon etwas Besonderes, aber auch wegen der Vorgehensweise/ Argumentation des LG.

Dazu: Die Strafkammer beim LG Augsburg hatte am 11. von insgesamt 24 Hauptverhandlungstagen gegen die beiden Angeklagten jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehle verkündet. Für den einen Angeklagten sah das LG diesen Haftgrund u.a. in der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe sowie „dringende(n) Anhaltspunkte(n) für weitere, gravierende Straftaten“, bzgl. derer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aber noch nicht eingeleitet war, begründet. Weiterhin wird in dem Haftbefehl ausgeführt, der Angeklagte erkenne nunmehr, dass eine langjährige Vollzugsstrafe näher rücke. Bei dem anderen Angeklagten stützte das LG die Fluchtgefahr u.a. auf die hohe Straferwartung und – wie bei dem anderen Angeklagten – auf den dringenden Verdacht weiterer gewichtiger Straftaten. Vor allem führte es in dem Haftbefehl aus, der Angeklagte sei zwar zu allen bisher zehn Hauptverhandlungsterminen erschienen. Der Umstand jedoch, dass er nunmehr einen Verteidigerwechsel herbeigeführt habe, lasse zusammen mit dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme „ernsthaft befürchten“, der Angeklagte wolle dem Verfahren „bis zu seinem Abschluss nicht freiwillig beiwohnen“.

Beide Angeklagte legen Haftbeschwerde ein, beide Haftbefehle werden vom OLG München wegen fehlender Fluchtgefahr aufgehoben. Beide Angeklagte haben die Berufsrichter der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt – und damit dann beim BGH Recht bekommen. Aus der umfangreichen Begründung hier nur die Ausführungen des BGH zum „Automatismus“ „Verteidigerwechsel führt zur Annahme von Fluchtgefahr“ (Rest bitte selbts lesen):

aa) In dem Haftbefehl gegen den Angeklagten Dr. I. stellen die abgelehnten Richter für die nunmehr bestehende Fluchtgefahr ausdrücklich auf den Umstand ab, dass er einen Verteidigerwechsel herbeigeführt habe. Aus welchen Gründen das prozessual zulässige Verhalten der Wahl eines neuen Verteidigers einen Schluss auf die Bereitschaft des Angeklagten gestatten soll, sich wie bisher dem Verfahren zu stellen, lässt sich dem Haftbefehl nicht entnehmen und ist auch außerhalb dessen nicht ersichtlich. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der von dem neuen Wahlverteidiger gegenüber dem Vorsitzenden mündlich und schriftlich vor dem Erlass des Haftbefehls abgegebenen (retrospektiv eingehaltenen) Zusicherung, in die Sache eingearbeitet zu sein und keine Aussetzungsanträge zu stellen. Zwar wird in der Begründung des Haftbefehls auch ausgeführt, das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme lasse „ernsthaft befürchten, dass der Angeklagte dem Verfahren bis zu seinem Abschluss nicht freiwillig beiwohnen will“. Diese Bewertung stützen die abgelehnten Richter aber wiederum lediglich darauf, die bisherige Beweisaufnahme habe „die Anklagevorwürfe in vielen Bereichen erhärtet“. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden jedoch nicht näher ausgeführt, so dass bereits nicht ersichtlich ist, inwieweit sich für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevante Änderungen der Umstände für die Angeklagten ergeben haben sollen. Vor allem aber verknüpfen die drei abgelehnten Richter in dem Haftbefehl die Ergebnisse der „bisherigen Beweisaufnahme“ und die Erkenntnis des Angeklagten, eine langjährige Freiheitsstrafe rücke näher, in einer nicht erläuterten und in der Sache nicht nachvollziehbaren Weise mit dem „plötzlichen Verteidigerwechsel“. Warum der zulässige Wechsel zu einem in die Sache bereits eingearbeiteten neuen Verteidiger ein auf den angeblichen Willen des Angeklagten Dr. I. , sich dem Verfahren zukünftig nicht mehr zu stellen, hindeutender Umstand sein soll, ist nicht erklärlich und wird seitens der abgelehnten Richter weder in der Haftbefehlsentscheidung noch in ihren dienstlichen Erklärungen erklärt.

Also doch „abgewatscht“?  So ganz kann man sich des Eindrucks nicht erwehren. Die machen da aber auch Sachen in Augsburg 🙂 🙂 .

Der Wechsel in der Verteidigung – auf jeden Fall Aussetzungsantrag stellen

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Im Strafverfahren sicherlich ein häufigeres Verfahrensgeschehen, was dem BGH, Beschl. v.  30.08.2012 – 4 StR 108/12 – zugrunde gelegen hat. Der Wahlanwalt nimmt an mehreren Hauptverhandlungstagen teil, leggt dann aber das Mandat nieder, weil der Angeklagte das Honorar nicht zahlen kann. Dre Angeklagte kommt allein zur Hauptverhandlung (12.45 Uhr): Das Gericht verständigt einen Rechtsanwalt. Der erscheint um 13.20 Uhr. Um 13.45 Uhr geht es dann weiter. Der neue  Rechtsanwalt wird für den Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt. Ein Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung wird nicht gestellt. In der Folge vernimmt das Gericht dann bis 15.00 Uhr vier Zeugen. 14 Tage später dann die Urteilsverkündung.

Der Angeklagte legt Revision ein und macht geltend, dass das Gericht aufgrund seiner Fürsorgepflicht die Hauptverhandlung wegen nicht genügender Vorbereitung des neuen Verteidigers hätte aussetzen müssen. Damit hat er keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass die Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet und damit unzulässig war, sie wäre nach Auffassung des BGH auch unbegründet gewesen. Wenn man die Rechtsprechung des BGH ein wenig kennt, weiß man was kommt – und es kommt:

„Ob auf eine veränderte Sachlage nach § 265 Abs. 4 StPO in Ausübung der prozessualen Fürsorgepflicht mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung zu reagieren ist, steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts und hängt vom Einzelfall ab (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2002 – 5 StR 60/02, NStZ-RR 2002, 270; Beschluss vom 2. Februar 2000 – 1 StR 537/99, NJW 2000, 1350; Urteil vom 19. Juni 1958 – 4 StR 725/57, NJW 1958, 1736, 1738). Anstelle einer Aussetzung kann es bei einem Verteidigerwechsel auch ausrei-chend sein, wichtige Verfahrensabschnitte zu wiederholen, um dem neuen Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich ein umfassendes eigenes Urteil von dem Beweisergebnis zu machen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1963 – 4 StR 404/63, VRS 26, 46, 47 f.; vgl. Beschluss vom 2. Februar 2000 – 1 StR 537/99, NJW 2000, 1350).

bb) Hiervon ausgehend bestand keine Notwendigkeit, die Hauptverhand-lung von Amts wegen auszusetzen oder zu unterbrechen, nachdem dies weder von dem Verteidiger, noch dem Angeklagten beantragt oder angeregt worden war.

Ein nach § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO neu bestellter Verteidiger hat als unabhängiges Organ der Rechtspflege grundsätzlich selbst zu beurteilen, ob er für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 – 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650; vom 24. Juni 1998 – 5 StR 120/98, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5; Urteil vom 24. November 1999 – 3 StR 390/99, wistra 2000, 146, 147). Hält er die ihm verbleibende Vorbereitungszeit für nicht ausreichend, kann er durch einen An-trag nach § 145 Abs. 3 StPO eine Unterbrechung oder Aussetzung der Haupt-verhandlung erzwingen. Dies ist nicht geschehen. Zwar hat das Gericht über die Frage, ob die Fürsorgepflicht eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO gebietet, unabhängig von Anträgen und Erklärungen der Beteiligten zu entscheiden, doch kommt bei dieser Entscheidung der Einschät-zung des neu bestellten Verteidigers und seinem Prozessverhalten eine maßgebliche Bedeutung zu. Stellt der neue Verteidiger seine Fähigkeit zu sachge-rechter Verteidigung nicht in Frage, will er vielmehr die Hauptverhandlung ohne zeitliche Verzögerung fortsetzen und gibt auch der Angeklagte nicht zu erken-nen, dass er mehr Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung benötigt, so ist das Gericht in der Regel nicht dazu berufen, seine Auffassung von einer angemes-senen Vorbereitungszeit gegen den Verteidiger durchzusetzen und von diesem nicht angestrebte prozessuale Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650, 651; Urteil vom 2. November 1976 – 1 StR 590/76, MDR 1977, 767, 768; Urteil vom 25. Juni 1965 – 4 StR 309/65, NJW 1965, 2164, 2165).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie sich aus dem Revisionsvorbringen ergibt, war die Entscheidung des neuen Verteidigers, nicht nach § 145 Abs. 3 StPO vorzugehen und keinen Aussetzungsantrag zu stellen, von der Erwägung geleitet, dass es unter den gegebenen Umständen den Interessen des Angeklagten eher entspricht, die bereits begonnene Hauptverhandlung in einem Durchgang zu Ende zu bringen. Der Angeklagte hat dieser ihm mitgeteilten Abwägung nicht widersprochen und auch seinerseits keinen Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag gestellt. Bei dieser Sachlage war das Landgericht nur dann gehalten, von Amts wegen eine Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung anzuordnen, wenn sich die dem Prozessverhalten des Angeklagten und seines Verteidigers zu entnehmende Einschätzung der Sach- und Rechtslage als evident interessenwidrig dargestellt hätte und ohne diese Maßnahmen eine effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) unter keinem Gesichtspunkt mehr gewährleistet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1963 – 4 StR 404/63, VRS 26, 46, 47). Dies war jedoch nicht der Fall. Den Anklagevorwürfen lagen übersichtliche Lebenssachverhalte zugrunde. Zentrales Beweismittel waren die Angaben der Nebenklägerin, die nach dem Verteidigerwechsel nochmals vernommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der neue Verteidiger 14 Tage Zeit, sich in den Fall einzuarbeiten und die ihm erteilten Informationen zu ihren bisherigen Angaben sowie dem übrigen Beweisergebnis auszuwerten und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Revision trägt nicht vor, dass bei der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin Fragen oder Vorhalte des Verteidigers zurückgewiesen worden sind. Der Umstand, dass sich der Verteidiger in der Lage sah, gegen die Nebenklägerin eine Strafanzeige zu er-statten und diese Anzeige vor deren nochmaliger Vernehmung in der Hauptverhandlung zu verlesen, lässt erkennen, dass er den bisherigen Angaben der Nebenklägerin entgegenzutreten vermochte. Schließlich wurde auch die als belastendes Beweismittel herangezogene Audioaufzeichnung durch die Verle-sung ihrer Verschriftlichung ein zweites Mal zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.“

Man kann sicherlich über die Frage streiten, ob nicht das Gericht ggf. doch hätte von sich aus aussetzen müssen. M.E. muss sich aber m.E. auch darüber im klaren sein, dass es für die Revision sicherlich – um es vorsichtig auszudrücken – einfacher gewesen wäre, wenn der neue Verteidiger einen Aussetzungsantrag gestellt hätte.

Watschen für die Strafkammer und den Verteidiger – 5. Strafsenat des BGH macht seinem Unmut Luft

Wie macht ein Strafsenat des BGH seinen Unmut gegenüber einer Strafkammer und einem Verteidiger Luft? Wer es wissen will, der lese BGH, Beschl. v. 22.06.2011 – 5 StR 226/11, in dem der 5. Strafsenat die Vorgehensweise m.E. sehr deutlich macht.

In der Sache ging es um die Verurteilung eines Angeklagten wegen schweren Raubes. Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren in seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren geltend gemacht, er leide an Schizophrenie und benötige Medikamente. Damit stand eine Maßregel nach § 63 StGB im Raum. Zu deren Anordnung ist es aber nicht gekommen, wohl aufgrund der getroffenen Verständigung (§ 257c StPO). Der BGH hat diese Vorgehensweise der Strafkammer – der Angeklagte hatte die Aufklärungsrüge erhoben – mit m.E. harschen Worten kritisiert. Es heißt im Beschluss:

Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.
Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.“

Und dem Verteidiger gibt der Senat mit auf den Weg:

Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

Das letzte ist dann wohl: Venire contra factum proprium. „Grob sachwidrige Verständigung“ und der Rat zur Entpflichtung: Das ist schon was.