ist der LG Osnabrück, Beschl. v. 17.08.2011 – 18 Kls 20/10. Der Rechtsanwalt hatte an einem (gerichtlichen) Erörterungstermin nach § 212 StPO (eine der Vorschriften, die vor zwei Jahren zusammen mit der neuen Verständigungsregelung eingeführt worden sind) teilgenommen. Dafür hatte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG geltend gemacht. Das LG hat sich nicht gewährt.
Ist – wie gesagt – zwar nicht anwaltsfreundlich, aber richtig. Denn bei dem Termin handelt es sich nicht um eine Hauptverhandlung i.S. des RVG. Das LG hat auch die entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG abgelehnt. Auch das ist m.E. richtig. Kann man nichts machen, außer nach dem Gesetzgeber rufen. Der hat bei der Neuregelung diese Termine offenbar übersehen.
Zur Abrechnung der Verständigung hier mein Beitrag aus dem RVGreport 2010, 423. Natürlich kostenlos.