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170.000 € in der Kühltruhe „gespart“, oder: Dinglicher Arrest/Vermögensabschöpfung

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Und auch die letzte Entscheidung des heutigen Tages habe ich gestern erst erhalten. Es ist der schon etwas ältere LG Landau, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Qs 28/17 u. 29/17. Ich weise darauf hier besonders hin, weil es um Vermögensabschöpfung nach altem Recht geht. Das voarb und damit nicht irgendein „Schlauberger“ moniert, dass das LG noch von Verfall usw. die Rede ist. Und auch § 111d StPO a.F. gibt es so nicht mehr.

In der Sache geht es um die Anordung und Erweiterung eines dinglichen Arrests. Mit Beschluss des AG vom 17.03.2017 war der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten in Höhe von 100.000 € angeordnet worden. Hintergrund war die Anzeige der Geschädigten pp., dass die Beschuldigte eine Plastikdose mit 100.000,00 € aus der in der Garage befindlichen Gefriertruhe entwendet haben soll. Als Tatzeitraum wurde Sommer 2016 bis 05.03.2017, dem Tag des Auszugs der Beschuldigten aus der im 1. OG des Anwesens der Geschädigten befindlichen Mietwohnung, angenommen. Mit Beschluss vom 22.03.2017 wurde der zu sichernde Betrag auf 170.000 € erhöht, nachdem die Geschädigte telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie einen Zettel gefunden habe, auf dem vermerkt sei, dass sie am 01.03.2015 das Geld gezählt habe und es sich um 170.000 € gehandelt habe. Darüber hinaus ergaben die Ermittlungen, dass die Beschuldigte ab Oktober 2016 insgesamt 158.550 € Bargeld auf ihre Konten eingezahlt hatte.

Dagegen die Beschwerde der Beschuldigten, die beim LG Erfolg hat: Das LG sagt: Derzeit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes gem. § 111d StPO nicht vor.

„Der dingliche Arrest setzt voraus, dass der einfache Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil der Verfall oder die Einziehung von Wertsachen angeordnet wird. Das Gericht hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der es die Belange des Opferschutzes, aber auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Beschuldigten insbesondere nach Höhe und voraussichtlicher Dauer des Arrests, den konkreten Verdachtsgrad und die Schadenshöhe zu berücksichtigen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn, 4). Der Verdacht einer Straftat darf sich vorliegend im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs durch Beschlagnahme des gesamten Geldvermögens der Beschuldigten nicht allein auf eine bloße Möglichkeit, vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen stützen. Darüber hinaus unterliegt die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Darlegung der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen bedarf, wenn dadurch nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis der Beschuldigten entzogen wird, wie dies vorliegend der Fall ist.

Beim derzeitigen Ermittlungsstand liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrests nicht vor:

Der Verdacht eines von der Beschuldigten begangenen Diebstahls begründet sich allein darauf, dass die Geschädigte beanzeigt hat, dass die Beschuldigte – ihre ehemalige Mieterin eine Plastikdose mit mindestens 100.000,00 €, wenn nicht sogar 170.000 €, aus ihrem Versteck aus der Gefriertruhe in der Autogarage entwendet haben soll, und dass die Finanzermittlungen ergeben haben, dass die Beschuldigte seit Oktober 2010 insgesamt 158.550,00 € bar auf zwei Konten  eingezahlt hat, wobei 96.000,00 € in 500 €-Scheinen eingezahlt worden sein sollen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Kühltruhe der Geschädigten tatsächlich soviel Bargeld befunden hat und dass es sich bei dem von der Geschädigten eingezahlten Bargeld um genau dieses Geld handelt, bestehen nicht.

Zum einen ist bereits unsicher, wieviel Geld tatsächlich abhanden gekommen sein soll. Ursprünglich gab die Geschädigte an, dass es sich um „etwas mehr als 100.000 €“ gehandelt habe. Später will sie einen Zettel gefunden haben, aus dem hervorgeht, dass sie bei einer Zählung am 1.3.2015 ein Ergebnis von 170.000 € ermittelt haben will, wobei insoweit wiederum nicht ermittelt wurde, ob seit diesem Zeitpunkt Geld entnommen oder hinzugefügt wurde. Des Weiteren muss die Aussage der Geschädigten hinsichtlich dieser Differenz von 70.000 € kritisch hinterfragt werden, da bei dieser Größenordnung ein Irrtum eher fernliegend erscheint. Man mag sich bei diesen Geldbeträgen um einige tausend Euro irren, aber es erscheint lebensfremd, dass man sich über einen Betrag von 70.000,00 € irrt.

Zum anderen ist bisher nicht ansatzweise aufgeklärt worden, wer überhaupt Zugang zu der Gefriertruhe hatte. Bei dem Versteck handelt es sich um kein besonders originelles Versteck. Jede Person, die berechtigt oder unberechtigt Zugriff auf die in der Garage stehende Gefriertruhe hatte, hatte die Möglichkeit – auch zufällig – auf die Plastikdose mit dem Geld zu stoßen und diese an sich zu nehmen, zumal die Geschädigte das Geld im Spätjahr 2016 zuletzt gesehen haben will, sodass sich der Tatzeitraum auf mindestens ein halbes Jahr erstreckt, in dem das Geld verschwunden sein kann. Des Weiteren ist nicht geklärt, in welcher Stückelung sich das Geld in der Dose befunden haben soll, sodass derzeit nicht nachprüfbar ist, ob sich die entsprechende Geldmenge aufgrund ihres Volumens überhaupt in der Dose, deren Größe ebenfalls nicht bekannt ist,  befunden haben kann und ob es sich bei dem von der Beschuldigten eingezahlten Bargeld um  dieses Geld gehandelt haben kann, nachdem die Beschuldigte 96.000 € in 500 €-Scheinen eingezahlt haben soll, was einer Stückzahl von 192 Scheinen entspricht.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihren Verteidiger durchaus plausibel und plastisch vortragen lässt, woher sie selbst soviel Bargeld gehabt haben will, das sie ebenso wie die Geschädigte – nicht auf einem Konto, sondern teils zuhause in einem Koffer, teils ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem Bankschließfach, dessen Existenz durch die Finanzermittlungen belegt wird, verwahrt haben will. Bei der Frage, ob die Beschuldigte in der Lage war,  entsprechende Beträge anzusparen, allein auf die aktuelle Rente der Beschuldigten abzustellen, greift zu kurz, da nicht ermittelt wurde, ob die Beschuldigte nicht in ihrer Zeit vor Eintritt in das Rentenalter hätte Rücklagen bilden können. Darüber hinaus bietet die Einlassung der Beschuldigten eine Vielzahl von Ermittlungsansätzen, woher das von der Beschuldigten eingezahlte Bargeld stammen kann, denen nachzugehen sein wird.

Im Hinblick auf die schwachen Verdachtsmomente, die gegen die Beschuldigte sprechen, steht die Anordnung des dinglichen Arrests beim aktuellen Ermittlungsstand jedenfalls außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Beschuldigten, die durch die Maßnahme in eine wirtschaftliche Notlage gebracht wurde. „

In der Sache m.E. zutreffend. Und der „Aufbewahrungsort“ „Kühltruhe“. ich habe nicht geglaubt, dass es so etwas gibt….

Vermögensabschöpfung – altes oder neues Recht?

 

entnommen openclipart.org

Im Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) sind ab 01.07.2017 weitreichende Änderungen in Kraft, und zwar sowohl im materiellen als auch im formellen Bereich. Solche Gesetzesänderungen – hier durch das „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.04.2017“ – BGBl I, S. 872 – führen dann häufig zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Anwendung in bereits laufenden Verfahren. Bei dieser gesetzlichen Regelungen dürfte das aber recht einfach sein, wie das BGH, Urt. v. 05.09.2017 – 1 StR 677/16 zeigt. In ihm wird nämlich (auch) diese Frage behandelt. Dazu der BGH:

„1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall, sodass die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften keine Anwendung finden. Gleiches gilt gemäß § 14 EGStPO für die strafprozessualen Vorschriften, weil das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Juli 2016 – und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 – Feststellungsentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO getroffen hat.“

Ob diese Regelung – in anderen Fällen – mit dem Rückwirkungsverbot konform ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Hier passt(e) es jedenfalls.

News aus Berlin: Wir schaffen das, oder: Umfangreiches Programm

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Langeweile wird in den letzten Monaten im Bundestag nicht aufkommen. Wenn man sieht, was da alles für Gesetzesvorhaben vom Kabinett noch auf den Weg gebracht worden sind und bis zum Ende der Legislaturperiode noch beraten werden müssen, dann weiß man, was da auf uns zu kommt: Ein Gesetzgebungsmarathon. Das ist in meinen Augen nie gut, denn dann geht häufig Eile vor Qualität. Aber der BMJV Maas will sich eben Denkmäler setzen. Man weiß ja als Minister nie, ob man dazu noch mal Gelegenheit bekommt.

In der Pipeline sind dann:

  • Ein Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung. Dabei handelt es sich ume eine umfassende Reform der Vermögensabschöpfung. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung soll sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich in weiten Teilen neu gestaltet werden. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Bislang sichert die Strafjustiz aus Straftaten stammende Vermögenswerte in einem ersten Schritt lediglich vorläufig zu Gunsten der Opfer und der Geschädigten. In einem zweiten Schritt müssen die Geschädigten dann ihre Ansprüche nach Erlangung entsprechender zivilrechtlicher Titel in einem komplizierten Verfahren geltend machen. In Zukunft soll jetzt eine „staatlich organisierte? Entschädigung der Opfer durchgeführt werden. Die Strafjustiz soll das Vermögen zunächst vollumfänglich abschöpfen und erst nach rechtskräftigem Strafurteil an die Geschädigten auskehren.
  • In der Pipeline ist dann auch der bereits angekündigte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (§ 238 StGB). Danach soll in Zukunft strafbar sein, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht mehr notwendig. Zudem wird der Straftatbestand der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen.
  • Und dann haben wir seit gestern noch die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren. Zugelassen werden können danach demnächst:
    • die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter;
    • eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie
    • die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien.

Außerdem soll es Verbesserungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen geben. Vorgesehen sind Erweiterungen hinsichtlich der Beteiligung von Gebärdendolmetschern für hör- und sprachbehinderte Personen: Künftig sollen die Kosten für die Verdolmetschung des gesamten gerichtlichen Verfahren übernommen werden.

Also: Packen wir es an: Wir schaffen das. Ich bin gespannt, denn da hängen ja auch noch andere Großvorhaben. Also: Wenn das man kein zu großes Programm ist.

Einziehung der Erträge aus Straftaten soll EU-weit gefördert werden

Die EU-Kommission hat vor einigen Tagen Prioritäten zur Beschlagnahmung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vorgeschlagen. Dadurch soll auf die Prävention von Straftaten hingewirkt werden, weil die meisten Verbrechen aus finanziellen Motiven heraus geschehen. Dem Vorschlag zufolge sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass wirksame Vermögensabschöpfungsstellen in allen 27 EU-Mitgliedstaaten absolute Priorität haben. Solche Stellen erleichtern das Aufspüren von Erträgen aus Straftaten, die Beschlagnahmeverfahren und die ordnungsgemäße Verwaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass der grenzüberschreitende Informationsaustausch reibungslos erfolgt, und weitere Hindernisse für Beschlagnahmeverfahren entfernen. Über Europol könnten regelmäßige Kontakte zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. EUROJUST sollte beim Einfrieren und bei der Beschlagnahme zunehmend in die Zusammenarbeit von Richtern und Staatsanwälten eingebunden werden. Ein einheitliches EU-Ausbildungsprogramm für Finanzermittler wird eingerichtet. Schließlich ist die Verbesserung des Informationsaustauschs mit Vermögensabschöpfungsstellen in Drittländern eine weitere Priorität. Diese Maßnahmen können ergänzt werden durch eine künftige Straffung und Aktualisierung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften.