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Vermögensabschöpfung – altes oder neues Recht?

 

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Im Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) sind ab 01.07.2017 weitreichende Änderungen in Kraft, und zwar sowohl im materiellen als auch im formellen Bereich. Solche Gesetzesänderungen – hier durch das „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.04.2017“ – BGBl I, S. 872 – führen dann häufig zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Anwendung in bereits laufenden Verfahren. Bei dieser gesetzlichen Regelungen dürfte das aber recht einfach sein, wie das BGH, Urt. v. 05.09.2017 – 1 StR 677/16 zeigt. In ihm wird nämlich (auch) diese Frage behandelt. Dazu der BGH:

„1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall, sodass die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften keine Anwendung finden. Gleiches gilt gemäß § 14 EGStPO für die strafprozessualen Vorschriften, weil das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Juli 2016 – und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 – Feststellungsentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO getroffen hat.“

Ob diese Regelung – in anderen Fällen – mit dem Rückwirkungsverbot konform ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Hier passt(e) es jedenfalls.