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Was bringen sechs Monate Verfahrensverzögerung beim BGH?

Tja, was bringen denn nun sechs Monate Verfahrensverzögerung beim BGH. Antwort: Nicht viel, wenn man den BGH, Beschl. v.07.09.2011 2 StR 600/10 liest. Da musste eine unwirksame Urteilszustellung wiederholt werden. Darüber gingen sechs Monate ins Land. Dazu dann der BGH:

„Auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (BGH NJW 2008, 860) stellt der Senat fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt“

Ist also nicht so ganz doll.

 

 

Verfahrensverzögerung im Ausland – keine Beachtung im Inland

Sachverhalt wie folgt: Das Ermittlungsverfahren wird zunächst in Österreich geführt. Dort kommt es zu Verfahrensverzögerungen. Das Verfahren wird dann an die Bundesrepublik Deutschland abgegeben. Hier wird rechtsstaatswidriuge Verfahrensverzögerung geltend gemacht, die von der entscheidenden Jugendkammer auch kompensiert wird. Dem BGH hat das wohl nicht gefallen und er macht dazu Ausführungen, obwohl es auf die Frage nicht ankam, da es ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten war (nun ja, das macht der 1. Strafsenat ja gerne). Im BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 1 StR 153/11 heißt es im Leitsatz dazu:

„Nach Übernahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesrepublik Deutsch-land ist eine in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits einge-tretene rechts- staatswidrige Verfahrensverzögerung nicht zu kompensieren.“

Und „natürlich“ vorgesehen für BGHSt