Bei manchen Revisionsentscheidungen des BGH möchte man die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Der BGH, Beschl. v. 23.09.2015 – 2 StR 485/14, der erst vor kurzem auf der Homepage eingestellt worden ist, fällt in diese Kategorie. Nun, nicht etwa wegen der Entscheidung und/oder Ausführungen des BGH zu Verfahrens- oder Rechtsfragen, sondern wegen der Unzulänglichkeiten der Revisionsbegründung, die der Verteidiger zu den von ihm erhobenen Verfahrensrügen abgeliefert hat. Der BGH-Beschluss spricht für sich, wenn es dort heißt:
„Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
a) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt. Er hat aber weder den Beweisantrag noch den ablehnenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt.
b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, „ob und inwieweit nun noch eine Persönlichkeitsstörung bei der Nebenklägerin vorhanden ist,“ hat er keine bestimmte Behauptung darüber aufgestellt, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen.“
Also, lieber Kollege Verteidiger: Wenn man schon eine Revision beim BGH einlegt und die mit der Verfahrensrüge begründet, dann sollte man aber auch das kleine 1 x 1 der Revisionsrechtsprechung beherrschen. Sonst lässt man es besser. Und um mehr als kleines 1 x 1 ist es hier auch nicht gegangen. Das war keine „Verfahrensrüge am Hochreck“, sondern es wurde nur die Ablehnung eines Beweisantrages gerügt und eine Aufklärungssrüge erhoben. Wie man die einfachen Verfahrensrüge begründet, ist nun wahrlich keine Kunst. Und wer es nicht kann oder noch nie gemacht hat, der sollte sich formieren. Ich kenne da ein ganz gutes Buch, nämlich das „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 1 Aufl. 2013„, das man hier bestellen kann 🙂 .