Alle Jahre wieder gibt es zumindest eine BGH-Entscheidung, in der sich einer der Strafsenat zu den Anforderungen an die Urteilsgründe im Strafurteil äußert. Und zwar nicht – wie sonst – in dem Sinne, dass „zu wenig“ geschrieben worden ist, sondern im Gegenteil: Es ist eine Warnung/ein Hinweis des BGH, nun nicht zu viel zu schreiben (schließlich muss der Senat/BGH das ja alles lesen). Eine solche Mahnung enthält dieses Mal ein Beschluss des 2. Strafsenats, nämlich der BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – 2 StR 425/15. Die Mahnung geht dahin: Nicht zu viel und das, was geschrieben wird, schön geordnet = an der richtigen Stelle. Nicht alles durcheinander:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer W. zutreffend beanstandet, dass in den Urteilsgründen Vorgeschichte, Tatschilderung, nicht verfahrensgegenständliche strafbare Handlungen und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat.
Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.
Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübersichtlich, fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1999 – 3 StR 54/99; Appl in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 45). Die Urteilsgründe sollen alles Wesentliche enthalten, aber nicht mehr als dies. Für ihre sachgerechte Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die Gesamtverantwortung.“