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Nochmals: Grundkurs zu Urteilsgründen, oder: Bloß nicht so viel schreiben….

© Dan Race Fotolia .com

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Alle Jahre wieder gibt es zumindest eine BGH-Entscheidung, in der sich einer der Strafsenat zu den Anforderungen an die Urteilsgründe im Strafurteil äußert. Und zwar nicht – wie sonst – in dem Sinne, dass „zu wenig“ geschrieben worden ist, sondern im Gegenteil: Es ist eine Warnung/ein Hinweis des BGH, nun nicht zu viel zu schreiben (schließlich muss der Senat/BGH das ja alles lesen). Eine solche Mahnung enthält dieses Mal ein Beschluss des 2. Strafsenats, nämlich der BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – 2 StR 425/15. Die Mahnung geht dahin: Nicht zu viel und das, was geschrieben wird, schön geordnet = an der richtigen Stelle. Nicht alles durcheinander:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer W. zutreffend beanstandet, dass in den Urteilsgründen Vorgeschichte, Tatschilderung, nicht verfahrensgegenständliche strafbare Handlungen und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat.

Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.

Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübersichtlich, fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1999 – 3 StR 54/99; Appl in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 45). Die Urteilsgründe sollen alles Wesentliche enthalten, aber nicht mehr als dies. Für ihre sachgerechte Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die Gesamtverantwortung.“

Täteridentifizierung – der BGH hat schon 1995 etwas dazu gesagt

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Die „Täteridentifizierung“ bietet im Bußgeldverfahren „Verteidigungspotential. denn – darauf habe ich schon häufiger hingewiesen: Die AG setzen die Vorgaben des BGH aus BGHSt 41, 376 – häuifg nur unzureichend um. Folge: Die amtsgerichtlichen Urteile werden aufgehoben, was für den Betroffenen bei der Frage des Absehens vom Fahrverbot zumindest einen Zeitgewinn bedeutet, der für das Absehen entscheidendend sein kann. Mich erstaunt immer wieder, warum die Vorgaben des BGH, die deutlich in der Grundsatzentscheidung aus 1995 (!!) aufgeführt sind, nicht beachtet werden. Aber das ist vielleicht/sicherlich ein anderes Thema

Deutlich wird das Ganze noch einmal am KG, Beschl. v. 22.09.2015 – 3 Ws (B) 484/15. Da muss das KG mal wieder monieren, dass nicht „prozessordnungsgemäß“ i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen worden ist:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weist in ihrer Stellungnahme zu dem Rechts-mittel zutreffend darauf hin, dass das Urteil hinsichtlich der Feststellung zu der Identifizierung der Betroffenen als Fahrerin an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Tatrichter die Betroffene anhand der Fotos und der Aufzeichnungen der Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage als Führerin des maßgeblichen Fahrzeugs erkannt. Die bloße Darlegung jedoch, dass das Gericht die Fotos und Aufzeichnungen in die Hauptverhandlung eingeführt habe, stellt keine prozessordnungsgemäße Verweisung dar. Denn die Absicht, wegen der Einzelheiten des Inhalts auf die Lichtbilder Bezug zu nehmen, kommt damit nicht deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2014 — 3 Ws (B) 550/14 —). Der Tatrichter muss insoweit ausdrücklich auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder gemäß den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug nehmen. Lediglich dann werden diese zum Bestandteil der Urteilsgründe und das Rechtsmittelgericht kann sie aus eigener Anschauung würdigen Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 267 Rdn. 10) und ist daher in der Lage zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind (vgl. BGH NZV 1996, 157 mit weit. Nachw.),

Wenn der Tatrichter jedoch — wie vorliegend — von der erleichternden Verweisung auf die In Augenschein genommenen Fotos und Aufzeichnungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen hat, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten sowie die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung der Lichtbilder die Prüfung ermöglicht wird, ob diese zu Identifizierung generell geeignet sind (vgl. BGH a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, weil lediglich mitgeteilt wird, dass der Tatrichter die Betroffene anhand der Frisur und der Gesichtsform eindeutig wiedererkannt habe. Das Urteil kann daher, ohne dass es auf das weitere Beschwerdevorbringen ankommt, keinen Bestand haben.“

Fahreridentifizierung: Das anthropologische Vergleichsgutachten als Grundlage

entnommen wikimedia.org Urheber Dede2

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Im Moment mehren sich mal wieder die Entscheidungen der OLG, die die sog. Täteridentifizierung im Bußgeldverfahren zum Gegenstand haben. Zuletzt hatte ich zu der Thematik den OLG Brandenburg, Beschl. v.28.07.2015 – (1 B) 53 Ss-OWi 278/15 (149/15) (vgl. dazu Amtsrichterliches 1 x 1: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes?) vorgestellt. In den Themenkreis gehört auch der OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2015 – 1 Ss (OWi) 207/15. In dem Verfahren hatte das AG (auch) nicht (prozessordnungs)gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das in der Akte befindliche Messfoto Bezug genommen (warum eigentlich nicht?). Sondern es hatte seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausschließlich auf ein eingeholtes anthropologischen Sachverständigengutachten gestützt. Und damit dann wegen nicht ausreichender Urteilsgründe beim OLG Celle Schiffbruch erlitten, das die insoweit dann zu beachtenden Grundsätze noch einmal zusammenfasst:

„Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (vgl. BGH StV 2000, 125 m. w. N.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116 f.; OLG Celle Nds.Rpfl. 2002, 368, Beschluss vom 11.10.2011 – 322 SsBs 320/11; Beschluss vom 10.05.2012 – 322 SsBs 74/12), bei welcher sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann.

Wird ein Schuldspruch auf die Ergebnisse eines solchen Sachverständigengutachtens gestützt, so sind im Urteil die dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie die fachlichen Folgerungen geschlossen und verständlich darzustellen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung einer rechtsfehlerfreien Überzeugungsbildung zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28. September 2006, 2 Ss OWi 548/06).

Das Urteil muss in einem solchen Fall Ausführungen zur Bildqualität,, insbesondere zur Kontrastschärfe und Belichtung, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit und Eignung des Fotos zur Identifizierung eines Menschen ermöglicht wird. Nach der Qualität des Messfotos richten sich die Darlegungs- und Begründungslast des Gerichts. Je schlechter die Qualität des Fotos ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung.

Ferner sind die morphologischen Merkmalsausprägungen nicht nur aufzuzählen, sondern näher zu beschreiben und die Individualität der Merkmale sowie die sonstige Beweissituation zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1996, 1420, 1422; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116 f.; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 – 311 SsBS 136/12).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

……………….“

Kleiner Grundkurs, oder: Ab mit der Strafkammer in den Einführungslehrgang

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Ich hatte zunächst gedacht, der Begriff „Klippschule“ würde ganz gut zu diesem Beitrag passen, habe das dann aber doch lieber gelassen, um mir nicht unnötige Kommentare einzufangen. Kleiner Grundkurs geht auch, und wer den BGH, Beschl. v. 01.09.2015 – 3 StR 227/15 – gelesen hat, weiß warum. Da muss der 3. Strafsenat ziemlich angefressen gewesen sein, über ein Urteil des LG Hannover – wobei man nicht weiß, ob das Urteil, das Gegenstand dieses Revisionsverfahrens möglicherweise der berühmte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat. Man kennt auch leider das Urteil nicht und erfährt aus dem BGH-Beschluss auch nur, dass es sich um eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. gehandelt hat. Und der BGH hat die Revision als „ou“ gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat er also nicht gefunden, allerdings war das, was er gelesen hat „gerade noch ausreichend“.

Aber irgendwie hat es ihm gereicht. Anders kann ich seinen Zusatz nicht verstehen:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil lässt die Regeln für die Abfassung von Urteilen in Strafsachen weitgehend außer Acht.

1. Soweit der Angeklagte verurteilt wird, müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies sollte in einer geschlossenen Darstellung der einzelnen Tat(en) erfolgen (regelmäßig unter II. der Urteilsgründe), ehe in einem nachfolgenden Abschnitt dargelegt wird, auf welcher beweismäßigen Grundlage das Gericht zu der Überzeugung von dem zuvor festgestellten Sachverhalt gekommen ist.

Vorliegend stellt das Landgericht unter II. 2. der Urteilsgründe lediglich fest, dass der Angeklagte die verschiedenen Betäubungsmittel, Handelsutensilien und Waffen, die in einer Garage und in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden waren, jeweils dort „gelagert“ hatte. Die den Schuldspruch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise rechtfertigenden weiteren Feststellungen kann der Senat gerade noch ausreichend der Beweiswürdigung (III. der Urteilsgründe) und der Subsumtion (IV. der Urteilsgründe) entnehmen.

2. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Be-weisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Aussagen von Zeugen aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren – teilweise völlig unbedeutenden – Einzelheiten mitzuteilen. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverant-wortliche Würdigung ersetzen und unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, juris Rn. 10).

3. Zum notwendigen Inhalt eines (teilweise) freisprechenden Urteils verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. August 1994 – 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 24. Juli 2008 – 3 StR 261/08, juris Rn. 4; vom 29. Juli 2010 – 4 StR 190/10, juris Rn. 7 ff.; vom 2. April 2014 – 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420).“

Na, da geht die ganze Kammer am besten noch mal (?) in einen „Einführungslehrgang“

Unfallflucht: Vorsätzlich muss sie sein

entnommen wikimedia.org Urheber Opihuck

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Urheber Opihuck

Der KG, Beschl. v. 08.07. 2015 – (3) 121 Ss 69/15 (47/15) – betritt kein Neuland, sondern zurrt nur noch einmal fest, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 142 StPO Konsens ist: Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB muss sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestandes erstrecken, wozu eben auch gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB (vgl. dazu Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., 2015, § 4 Rn 392 ff.. m.w.N.) gekommen sei. Dass er es hätte erkennen können und müssen, reicht eben nicht (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VRS 95, 254, 255 = zfs 1998, 312; OLG Hamm VRS 93, 166 = zfs 1997, 73; OLG Jena VRS 110, 15, 16, 17 = StV 2006, 529; OLG Köln DAR 2002, 88). Und das gilt vor allem, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Gerade dann werden von den AG häufig Fehler gemacht bzw. Formulierungen verwendet, die zur Darstellung des Vorsatzes nicht ausreichen. Aus dem Beschluss dazu:

„Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es legt zwar noch ausreichend dar und belegt auch hinsichtlich der inneren Tatseite, dass die Angeklagte, bemerkt hatte, dass es zu einem Anstoß der Fahrzeuge gekommen war. Weder aus den ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen noch aus der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung oder einer Gesamtschau des Urteils ergibt sich jedoch, dass sich die Angeklagte einen aus der Berührung der Fahrzeuge herrührenden nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. Dies versteht sich auch nicht von selbst, da nach den Feststellungen an beiden Fahrzeugen auf den ersten Blick lediglich ein Farbaufrieb erkennbar war.

Das Amtsgericht gelangt zwar zu dem Schluss, dass die Angeklagte davon ausging, dass ein nicht unerheblicher Sachschaden am Fahrzeug der Geschädigten Lange entstanden war (UA S. 5). Es vermag aber hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht durch Rückschlüsse vom äußeren Tatgeschehen auf die inneren Tatsachen (vgl. BGH NStZ 1991, 400) nachvollziehbar zu machen, welche Vorstellungen die Angeklagte hinsichtlich eines möglicherweise angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als sie die Unfallstelle verließ. Die Urteilsgründe weisen lediglich aus, dass „für die Angeklagte erkennbar“ war (UA S. 5), dass die Beschädigung die Grenze eines Bagatellschadens überschreitet. Dies reicht zur Begründung allein strafbaren vorsätzlichen Handelns nicht aus, weil offen bleibt, ob die Angeklagte diese Möglichkeit auch tatsächlich erkannt hat. Zumal nach den Feststellungen des Amtsgerichts (UA S.4) die Angeklagte lediglich einen länglichen weißen Strich an der Stoßstange des geschädigten Fahrzeuges festgestellt habe und damit nicht von relevanten Schäden ausgegangen sei (UA S.3).“