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OWi I: Dreimal Rotlichtverstoß, oder: Urteilsfeststellungen und Fahrverbot

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Heute dann mal wieder ein Owi-Tag, also verkehrsrechtliche Entscheidungen.

Und ich starte mit drei KG-Entscheidungen zum Rotlichtverstoß, und zwar einmal zu den erforderlichen Feststellungen und zwei Entscheidungen zum Fahrverbot – Stichwort u.a.: Augenblicksversagen.

Es reichen bei allen drei Entscheidungen die Leitsätze, die da lauten

  • Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich (KG, Beschl. v. 24.07.2019 – 3 Ws (B) 243/19).
  • Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen. Missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens und ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht (KG, Beschl. v. 24.07.2019 – 3 Ws (B) 217/19).
  • Eine komplexe und gefährliche Kreuzung (hier zweier Magistralen) erfordert von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit, so dass das Übersehen eines Ampelregisters mit einem Augenblicksversagen oder anderweitig leichter Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen ist (KG, Beschl. v. 20.06.2019 – 3 Ws (B) 208/19).

Fahrverbot II: Beharrlicher Pflichtenverstoß, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamburg. Das hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 12.03.2019 – 9 RB 9/19 -, u.a. zu den Urteilsanforderungen bei Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes Stellung genommen und das Urteil wegen nicht ausreichender Feststellungen aufgehoben:

„Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar ist die Höhe des verhängten Bußgelds im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.

Das Gericht hat sich bei der Ahndung am Regelsatz des Bußgeldkatalogs von 120 € gemäß 11.3 i.V.m. Tabelle 1 c) 11.3.6. BKAtV orientiert und dies der Bemessung des Bußgeldes zugrunde gelegt. Hiergegen ist grundsätzlich nichts zu erinnern.

b) Jedoch ist die Verhängung eines einmonatigen Fahrbverbots nicht tragfähig begründet.

aa) Das Gericht hat in den Ausführungen zur Rechtsfolgenbemessung keine konkrete Rechtsgrundlage für das Fahrverbot genannt. Dies ergibt sich auch nicht aus der einzigen an der Stelle zitierten Norm des 11.3 i.V.m. Tabelle 1 c). 11.3.6. BKAtV. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften wird in dieser Norm gerade kein Fahrverbot als Regelsanktion vorgeschrieben. Aus dem Gesamtkontext sowie den bei den angewandten Vorschriften angeführten Normen ergibt sich jedoch insoweit, dass das Fahrverbot auf Grundlage des § 25 Abs. 1 StVG angeordnet wurde, wobei hier allein eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers als Anordnungsgrund in Betracht kam. Beharrlich begangen sind Pflichtverletzungen, die zwar ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben zählen, durch deren zeit- und sachnahe wiederholte Begehung der Täter aber unter Missachtung der Vorwarnung zeigt, dass ihm die für die teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (OLG Hamm NZV 2016, 348 m.w.N.). Nach § 4 Abs. 2 S. 2 StVG kommt in diesem Zusammenhang ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats regelmäßig dann in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Die Norm regelt damit einen besonders schweren Fall der Beharrlichkeit (BeckOK OWiG/Euler, 21. Auflage, Stand: 1.1.2019, § 4 BKatV, Rn. 3). Das Fahrverbot kann dabei schon für die erste Wiederholungstat angeordnet werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16, BeckRS 2016, 18783, Rn. 5).

Der Betroffene hatte ausweislich der Urteilsfeststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen auch schon am 18.08.2017 mit seinem Pkw die zulässige Geschwindigkeit um 28 km/h überschritten, weswegen ein Bußgeld von 100 € gegen ihn verhängt worden war. Jedoch hat das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Ahndung bezüglich dieser Vortat rechtskräftig geworden ist. Zwar setzt die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG nicht ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat voraus. Häufig kann und wird es genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn er durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren Ordnungswidrigkeit erlangt hatte (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16, BeckRS 2016, 18783, Rn. 8). In einem solchen Fall bedarf es jedoch ausreichender tatrichterlicher Feststellungen, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (Burmann in: ders./Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 25 StVG Rn. 11 m.w.N.). An diesen Feststellungen fehlt es bislang. Angesichts der Tatsache, dass die Verfehlung vom 18.08.2017 lediglich etwa zwei Monate vor der hier verfahrensgegenständlichen, am 19.10.2017 begangenen Tat lag, liegt es nicht fern, dass ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen der Vortat vom 18.08.2017 zum Zeitpunkt des neuerlichen Vorfalls noch gar nicht ergangen war und damit die für die Annahme von Beharrlichkeit erforderliche Warnfunktion noch nicht ausgelöst haben konnte. Hierzu bedarf es näherer Feststellungen. Die – zudem äußerst knappe – Begründung des Gerichts, das Fahrverbot solle den Betroffenen zur zukünftig gewissenhafteren Einhaltung der Verkehrsvorschriften anhalten, trägt die gerichtliche Entscheidung insoweit nicht, da damit letztlich nur allgemein der Zweck eines Fahrverbots umschrieben wird.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO).“

Dem tritt der Senat bei…..“

Ich komme auf die Entscheidung noch einmal zurück.

Verwerfung III: Verwerfung im OWi-Verfahren, oder: Entweder man kann es, oder man lässt es

entnommen openclipart.org

Die dritte Entscheidung habe ich vom Kollegen Rakow aus Rostock bekommen. Es handelt sich um den OLG Schleswig, Beschl. v. 06.12.2018 – 2 SsOwi 218/18. Den habe ich bei mir unter der Rubrik „Entweder man kann es, oder man lässt es“ verbucht. Gemeint ist nicht der Kollege, sondern die beim AG tätige Richterin.

Dem Beschluss ist – so die Info des Kollegen Rakow – folgender Verfahrensablauf voraus gegangen:

Die Hauptverhandlung fand an einem Montag statt. Erst am vorhergegangenen Freitag 14 Uhr übersandte die Richterin (ohne AG) die Messdatei per E-Mail. Da ich am Montag sofort an das Amtsgericht Bad Segeberg aufbrach, ohne zuvor im Büro gewesen zu sein, hatte ich keine Gelegenheit, von der Messdatei Kenntnis zu nehmen.

Insofern beantragte ich die Aussetzung des Verfahrens, um selbst die Datei zu überprüfen (mittels Gutachter). Hierauf unterbrach die Richterin die Hauptverhandlung um lediglich 3 Stunden und meinte, das würde genügen. Befa wurde gestellt und abgelehnt. Sodann brachte ich vor, am Nachmittag bereits in einer weiteren Verhandlung tätig zu sein, als auch der Mandant, welcher eine unaufschiebbare Baubesprechung hatte. Dies verpackte ich in einen Verlegungsantrag, verließ das Gericht und stellte am nächsten Tag fest, dass dem Verlegungsantrag nicht entsprochen wurde. Es erging insofern ein Verwerfungsurteil. Dieses wurde sodann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen.“

Und das OLG hat aufgehoben – im Grunde auch eine Klassiker

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache aufgrund der begründeten Verfahrensrüge – zumindest vorläufig – Erfolg.

Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist begründet, da das Urteil an einem Darstellungsmangel leidet. Das Urteil erläutert nämlich nicht, aus welchen Gründen die vom Betroffenen und der Verteidigung vorgebrachten Gründe für ihr Fernbleiben der am 27. August 2018 um 15:30 Uhr fortgesetzten Hauptverhandlung nicht ausreichend sein sollen, um das Fernbleiben zu entschuldigen, und erwähnt die Entschuldigungsgründe auch nicht. Ein Verwerfungsurteil nach § OWG hat aber grundsätzlich vollständig die Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts zu enthalten, die das Gericht veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch nicht als genügend entschuldigt anzusehen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 83). Das ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BayObLG, a.a.O. m.w.N.). Die Verfahrensrüge ist auch zulässig ausgeführt. Dem Beschwerdevorbringen ist bei Darlegung der maßgeblichen Tatsachen zu entnehmen, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt hätte ansehen müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge auch Göhler, OWiG, 16. Auflage, Rn. 48b).“

Wenn man mitspielen will…..

Verwerfung I: Klassiker der Berufungsverwerfung, oder: Warum muss man das eigentlich immer wieder lesen?

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So, wenn alles glatt gegangen ist, bin ich abe heute wieder am heimatlichen Herd. Das aber hier in Münster nur noch für gut acht Wochen, dann geht es in den Norden nach Leer.

Also ab heute kann man wieder kommentieren. Die Beiträge bzw. Entscheidungen sind aber zunächst auch mal noch nicht wieder ganz taufrisch, sondern vorbereitet. Ich muss erst mal das Material sammeln/sichten.

Hier gibt es heute dann einen Verwerfungstag, und zwar zunächst mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 31.01.2019 – 2 OLG 22 Ss 699/18. In meinen Augen der Klassiker der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO:

„Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Zwickau aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. September 2018 ohne Verhandlung zur Sache kostenfällig verworfen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der ordnungsgemäß geladene Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen sei und dass der in der Verhandlung anwesende, nicht über eine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügende Verteidiger vom Angeklagten unmittelbar vor dem Termin eine Nachricht erhalten habe. Dieser habe Rückenschmerzen, könne deshalb nicht zur Verhandlung kommen und gehe deswegen zum Arzt. Um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sein Nichterscheinen „etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu entschuldigen“, sei die Verhandlung unterbrochen und am Nachmittag desselben Tages fortgesetzt worden. Nachdem weder in der Kanzlei des Verteidigers noch beim Landgericht ein entsprechender Nachweis eingegangen sei, habe der Angeklagte unentschuldigt gefehlt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die zulässige Revision hat vorläufigen Erfolg.

Die Begründung des angefochtenen Verwerfungsurteils hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie genügt nicht den an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils zu stellenden Anforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung muss das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangene Urteil so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgeblichen Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Insbesondere müssen etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige gegebenenfalls als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1998, 2 Ss 394/98, juris).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat es zwar für möglich gehalten, dass der Angeklagte wegen Rückenbeschwerden an einem Er-scheinen gehindert gewesen sein könnte. Aus dem fehlenden diesbezüglichen Nachweis hat die Kammer aber den unzutreffenden Schluss gezogen, dass der Angeklagte unentschuldigt fehlt und damit den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt.

Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben eines Angeklagten schon dann, wenn ihm das Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung deshalb unzumutbar ist (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017, 5 OLG 15 Ss 173/17; BayObLG, Beschluss vom 6. November 2002, 5 St RR 279/02).

Ein Angeklagter ist insoweit nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis des vorgebrachten Entschuldigungsgrundes verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf die Berufung nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Es kommt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO nicht darauf an, dass sich der Angeklagte selbst entschuldigt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn die Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist. Das Berufungsgericht muss daher nach allgemeiner und zutreffender Auffassung von Amts wegen prüfen, ob Um-stände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigen (BGHSt 17, 391; Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rdnr. 20).

Bestehen Zweifel, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017, 3 Ws (B) 257/17).

Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.“

Habe ich Recht mit dem Klassiker? Alles doch schon zig-mal gelesen. Warum muss man das eigentlich immer wieder lesen?

OWi III: Die Einlassung des Betroffenen gehört ins Urteil, oder: Sonst lückenhaft

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Und die dritte Entscheidung des heutigen Tages befasst sich ebenfalls mit den Urteilsgründe. Auch sie bringt nichts Neues, sondern zeigt einen Fehler auf, der ebenfalls häufig gemacht wird. es wird nämlich im OWi-Urteil die Einlassung des Betroffenen nicht mitgeteilt. das beanstandet das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.01.2019 – Ss BS 107/2018 (76/18) -, über den der Kollege Gratz ja schon vor einiger Zeit berichtet hat:

1. Zwar sind an die Gründe eines tatrichterlichen Bußgeldurteils keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt für sie gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 5. November 2015 – Ss (BS) 76/2015 (44/15 OWi) -, Zfsch 2016, 352 ff. und juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.09.2016 – 2 (7) SsBs 507/16, juris Rn. 8; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 42; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Das gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Lücken, Unklarheiten, Widersprüche sowie auf Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107). Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss daher im Regelfall erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob und warum der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen sowie gegebenenfalls einer Beweiswürdigung, die sich mit den tragenden Beweismitteln und deren Ergebnissen auseinandersetzt, begründet auch im Bußgeldverfahren in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m.w. N.).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils – wie die Verteidigerin in ihrer Gegenerklärung vom 10. Januar 2019 zutreffend ausgeführt hat – nicht. Aus der – überflüssigen formelhaften (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 12a) – Aufzählung der verwendeten Beweismittel eingangs der Gründe des angefochtenen Urteils lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Betroffene eingelassen hat (“ … auf Grund der Einlassung seitens d. Betroffenen“). Nicht mitgeteilt wird jedoch der Inhalt dieser Einlassung. Im weiteren Verlauf der – Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Wertungen vermischenden – Urteilsgründe heißt es lediglich, dass seitens des Betroffenen keine konkreten Messfehler oder Unregelmäßigkeiten vorgebracht worden seien, sondern sich der Vortrag auf – nicht näher ausgeführte – „entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung in Form der ,gutachterlichen Sachstandsbewertung‘ der VUT vom 22.05.2018“ beschränkt habe. Abgesehen davon, dass die Einwände des Betroffenen gegen die Messung zumindest in gestraffter Form hätten dargestellt werden müssen, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils jegliche Ausführungen dazu vermissen, wie sich der Betroffene im Übrigen zum Tatvorwurf eingelassen hat. Insbesondere hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausdrücklich auf einen Vergleich der Gesichtsmerkmale des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem sich in der Akte befindenden Messbild gestützt, ohne mitzuteilen, ob und wie sich der Betroffene insoweit eingelassen hat. Dementsprechend fehlt auch jedwede Auseinandersetzung mit einer (möglichen) Einlassung des Betroffenen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bezüglich des ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoßes substantiiert verteidigt hat und der Tatrichter die Bedeutung der Betroffeneneinlassung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 9).“