So, die Arbeiten für die 4. Auflage des OWi-Handbuchs sind abgeschlossen, jetzt ist Zeit für einen (Kurz)Urlaub. Deshalb geht es heute nach Barcelona. Eine Woche die Stadt erkunden. Ich bin sehr gespannt, man hört ja nur Gutes. Aber natürlich nicht nur Kultur, sondern auch Tapas und Vino (ein bisschen). Hier geht es dank der Vorbereitungstechnik weiter. Ich hoffe, dass nichts Besonderes passiert. Aber das kann man dann nicht ändern. Also: Bis die Tage 🙂 .
Schlagwort-Archive: Urlaub
Closed Shop – zumindest bei mir
So, ich mache jetzt für die Zeit bis zum 24.09.2013 den Laden zu und hänge das Schild „Closed“ auf. Nun, hier nicht ganz, aber zumindest bei mir zu Hause und da, wo man sonst noch was zu tun hat. Ist dann mal Urlaub angesagt. Wohin es geht? Dazu dann morgen mehr.
Und man sieht: Schreibtisch ist leer. Man kann also gehen/fahren.
Schönen Gruß ans AG, bin in Tirol – OWi-Verwerfungsurteil während Urlaubs des Betroffenen, geht das?
OWi-Verwerfungsurteil während Urlaubs des Betroffenen, geht das? Nun ja, es geht, allerdings wohl nich in allen Fällen. Allerdings hat das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09. 2012 – 2 Ss OWi 834/12 – jetzt vor kurzem eine solche Verwerfung „abgesegnet“. und führt dazu im Leitsatz aus:
„Ein vom Betroffenen gebuchter und bereits angetretener Kurzurlaub im benachbarten Ausland steht dem Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausnahmslos entgegen. Im Einzelfall kann es dem Betroffenen unbeschadet der damit verbundenen Unannehmlichkeiten auch zumutbar sein, einen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden, um sein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 Ss 19/08 ).
Ganz schön streng, denkt man, wenn man den Leitsatz liest. Im Beschluss heißt es dazu dann:
d) Dass sich der Betr. eigenen Angaben zufolge in der Zeit zwischen dem 03. und 06.12.2011, mithin also auch am Tag der Hauptverhandlung, urlaubsbedingt in Tirol/Österreich aufhielt, vermag sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht zu entschuldigen. Zwar wird ein lange vor dem Termin gebuchter oder zumindest reservierter Auslandsurlaub regelmäßig die Annahme einer genügenden Entschuldigung rechtfertigen (vgl. KK-OWiG/Senge 3. Aufl. § 74 Rn. 33). Im vorliegenden Fall wäre es dem Betr. jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände zumutbar gewesen, seinen Kurzurlaub im benachbarten Ausland einen Tag früher als geplant zu beenden und zu der auf 06.12.2011 angesetzten Hauptverhandlung zu erscheinen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine vorzeitige Beendigung des Kurzurlaubs – sollte der Betr. tatsächlich erst am Nachmittag des 05.12.2011 über seinen Verteidiger vom Termin Kenntnis erlangt haben – für den Betr. möglicherweise mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre. Derartige Unannehmlichkeiten hätte der Betr. jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass er den Nichterhalt der Terminsladung allein selbst verschuldet hatte, auf sich nehmen müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Bußgeldverfahren, dem nicht lediglich ein unbedeutender Bagatellvorwurf zugrunde lag, bereits am 20.04.2010 eingeleitet worden und seit 21.09.2010 bei Gericht anhängig war und im Wesentlichen wegen einer Vielzahl von Terminsverlegungsanträgen des Betr. bzw. seines Verteidigers bis dato nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Hinzu kommt, dass sich auch die finanziellen Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung des Kurzurlaubs für den Betr. bei einem Übernachtungspreis von 125 € in Grenzen gehalten hätten (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2008 – 1 Ss 19/08 [bei juris] = VRR 2008, 393 f. [Burhoff]). Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, die Abwesenheit des Betr. auf Grund eines bereits vor der Anberaumung des Hauptverhandlungstermins gebuchten Kurzurlaubs ausnahmsweise nicht als entschuldigt anzusehen. Darauf, dass das Gericht über seinen kurzfristig durch seinen Verteidiger gestellten Antrag auf Terminsaufhebung noch vor der Hauptverhandlung entscheidet und diesem statt gibt, durfte der Betr. vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vertrauen (vgl. KG, Beschluss vom 20.07.1993 – 2 Ss OWi 80/93 = NZV 1993, 453 = VRS 85, 449 f.).
Man kann sich, wenn man den Beschluss liest, des Eindrucks nicht erwehren – „wegen einer Vielzahl von Terminsverlegungsanträgen„, dass AG und OLG „die Fxen dicke hatten“ und den „Sack zugemacht“ haben. Denn z.T. wird in der Rechtsprechung bei vorher gebuchtem Urlaub anders entschieden.
Oh ha, das wird nicht einfach werden – „offenkundige Widersprüche innerhalb des Vortrags des Verteidigers“
Der OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2012 – III 3 RBs 59/12 hat ein amtsgerichtliches Urteil wegen nicht ausreichender Beweiswürdigung im amtsgerichtlichen Urteil bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben. Darauf will ich aber gar nicht hinweisen, sondern nur auf einen Zusatz/eine Segelanweisung des OLG. Dessen Beschluss schließt mit:
„….Im Falle eines erneuten Schuldspruches wird der neue Tatrichter bei der Rechtsfolgenentscheidung – namentlich bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes – Gelegenheit haben, sich mit den offenkundigen Widersprüchen innerhalb des Vorbringens des Verteidigers auseinanderzusetzen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23. November 2011 (Blatt 78 ff d.A.) hat dieser erklärt, die Betroffene könne „nur zwei Wochen Urlaub nehmen“. In einem Schriftsatz vom 28. Juli 2011 (Blatt 73 d.A.) hat der Verteidiger zur Begründung eines Terminsverlegungsantrages ausgeführt, die Betroffene befinde sich „in der Zeit vom 12. September bis einschließlich 5. Oktober 2011 in ihrem Jahresurlaub“.
Wieder da – Mist beseitigt, es kann weitergehen
So, nach einem einwöchigen Urlaub wieder am Platz :-). Aus der Ferne/Ägäis habe ich das Geschehen hier nur am BlackBerry verfolgen können/wollen. Geht aber, auch wenn es manchmal schwer fällt :-). Inzwischen ist dann auch das Postfach bereinigt. Da war ich dann doch erstaunt, wie viel Mist sich da ansammelt, obwohl mein Spamfilter eigentlich recht gut funktioniert.
Von dem „Mist“ eine kleine Auswahl:
- Gleich mehrfach
„Wir suchen einen Operationsmanager.
ÜBER UNS
Heidt Group bietet den auf den Erfolg gezielten Leitern und Manager Dienstleistungen
für Aufbau eines erfolgreichen Business an. Dafür stellen wir Ihnen unsere Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung.Wir erreichen Erfolge auf jedem Gebiet dank der engen Zusammenarbeit unserer Fachleute mit den Mitarbeitern des Kunden,
sowie dank der pflichtigen Ausbildung des Kundenpersonals zur Realisierung der von uns ausgearbeiteten Innovationen….“
- Dann überprüft PayPal mal wieder mein Konto – muss dringen sein, war nämlich auch mehrfach vorhanden, obwohl ich da gar keins habe 🙂 –
Sehr geehrter PayPal-Mitglied
Im Rahmen unserer Sicherheitsmaßnahmen prüfen wir Regelmäßige Aktivität Konten.
Um die Kontinuität der Vermeidung einige inaktive Accounts.
Wir möchten einige bekommen Informationen zu Ihrem Konto, um die Sicherheit zu gewährleisten es:Klicken Sie auf den Link auf mein Konto zugreifen :“
- Sehr schön dann auch die Bitte, im Social Media Bereich „aufzurüsten – ich kaufe mir Twitter-Followers 🙂
Sehr geehrte Damen und Herren,
da Sie in einem Bereich tätig sind, in dem Social-Media eine enorm wichtige Rolle spielt, würden wir uns als Marktführer im deutschsprachigen Raum sehr freuen, Ihre Social-Media-Präsenz zu verbessern oder optimal an Ihre Bedürfnisse anzupassen.
In unserem Shop vermitteln wir Ihnen in den Bereichen:
– Facebook Likes ( Preis 1000 Stk / 19,98 Euro ) ( Preis 10000 Stk / 139,98 Euro )
– Twitter Follower ( Preis 1000 Stk / 14,98 Euro ) ( Preis 10000 Stk / 104,98 Euro )
– Google+1 User ( Preis 1000 Stk / 49,98 Euro ) ( Preis 5000 Stk / 149,98 Euro )
– YouTube Plays ( Preis 1000 Stk / 4,98 Euro ) ( Preis 10000 Stk / 34,98 Euro )
– MySpace Views ( Preis 1000 Stk / 2,98 Euro ) ( Preis 10000 Stk / 17,99 Euro )
– Digg Follower ( Preis 1000 Stk / 19,98 Euro ) ( Preis 5000 Stk / 74,98 Euro )
– linkedin Follower ( Preis 1000 Stk / 19,98 Euro ) ( Preis 5000 Stk / 74,98 Euro )
– StumbleUpon Follower ( Preis 1000 Stk / 19,98 Euro ) ( Preis 5000 Stk / 74,98 Euro )
– MixCloud Plays ( Preis 1000 Stk / 89,98 Euro ) ( Preis 5000 Stk / 299,98 Euro )
– Soundcloud Plays ( Preis 1000 Stk / 39,98 Euro ) ( Preis 10000 Stk / 298,98 Euro )
- Dazu passt dann – und damit soll es auch gut sein, dass mit auf Twitter jetzt der Betreiber eines Online-Shops für Rasentraktoren-Motoren folgt.Na ja, hat entfernt ja auch noch was mit Verkehrsrecht zu tun. 🙂 😀
Im „privaten Bereich“ war es dann auch interessant. Da fragt über ein Portal, bei dem die Fewo gelistet ist
- in Herr Hong de Wong aus China, ob die Wohnung noch für drei Wochen frei ist (an sich schöne Buchung). Er wollte mit 17 Personen, davon 10 Kindern und 4 Haustieren kommen. Wenn frei gewesen wäre, hätte ich natürlich sofort zugesagt. Das Geschäft darf man sich nicht entgehen lassen.