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Unfallschadenregulierung, oder: Ersatz der Kosten der Eigenreparatur

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Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Mercedes Benz CLK 200 K der Klägerin beschädigt worden ist, hat die Klägerin über die Beschädigung an ihrem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erstellen. In der Folgezeit ist – so die Behauptung der Klägerin – dann das Fahrzeug sach- und fachgerecht entsprechend dem Gutachten repariert worden. Die dafür erforderlichen Teile seien, so dei Klägerin, bei verschiedenen Verkäufern erworben worden, die Reparatur selbst sei durch Freunde und Verwandte sach- und fachgerecht in einer Selbsthilfewerkstatt erfolgt. Um die Kosten der Unfallschadenregulierung wird gestritten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zu vollem Schadenersatz verpflichtet. Sie hat Zahlung der im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 11 Tage geltend gemacht, ferner die Erstattung der Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Das LG hat an der Höhe der Ersatzforderung erhebliche Abstriche vorgenommen. Begründung : Nach — wie von ihr behauptet — sach- und fachgerechter Reparatur könne die Klägerin nicht mehr auf Gutachtenbasis abrechnen; trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise habe sie zu den tatsächlichen entstandenen Kosten nicht vorgetragen, so dass ihr insoweit Ansprüche nicht zustünden.

Die Berufung dagegen hatte beim OLG Schleswig Erfolg. Das führt im OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.2016 – 7 U 20/16 – u.a. aus:

„Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13) ausgeführt, dass sich der ersatzfähige Kraftfahrzeugsachschaden nach sach- und fachgerecht durchgeführter Reparatur auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung (wie hier) auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft bzw. beschränkt.

…..

Abgesehen einmal davon, dass nach Auffassung des Landgerichts das Vorbringen der Klägerin dazu unsubstanziiert war (S. 8 unten des angefochtenen Urteils), handelt es sich bei den in einem Schadengutachten ausgewiesenen (voraussichtlichen) Reparaturkosten ersichtlich um eine – wenn auch fundierte – Schadenschätzung.

Diese ist nicht zu verwechseln mit dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag i. S. v. § 249 Abs. 2 5, 1 BGB. Dieser beläuft sich (BGH a. a. o. juris Rn 12) vielmehr auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug Sachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat.

Welches der „erforderliche Geldbetrag“ i. S. v. § 249 Abs. 2 S, 1 BGB ist, ist somit nicht (nur) Tatsachenfrage, sondern auch und insb. eine Rechtsfrage.

Nichts anderes ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2016 (VI ZR 491/15), auf die die Parteien hingewiesen worden sind. In jener Entscheidung hat der BGH (bezogen auf die Kosten eines Sachverständigengutachtens) ausgeführt (a. a, o., juris Rn 19), dass nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet.

Mit anderen Worten: Hätte die Klägerin – wie ihr vom Landgericht aufgegeben – die entsprechenden Rechnungen vorgelegt, hätte sich ggf. ein höherer zu ersetzender „erforderlicher Geldbetrag“ ergeben.“

Günstigere Reparaturmöglichkeit „freie Fachwerkstatt“, oder: 20 km entfernt ist nicht „mühelos“

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Vor ein paar Jahren haben die Fragen der Unfallschadenregulierung die Rechtsprechung des BGH und der OLG beherrscht. Fast jeden Monat gab es neue Entscheidungen. Ich bin im VRR mit der Veröffentlichung kaum nachgekommen. An der „Front“ ist jetzt Ruhe eingekehrt, der BGH feilt allenfalls gelegentlicht noch an Feinheiten. Jetzt gibt es mehr/eher Rechtsprechung der Instanzgerichte, die die Vorgaben des BGh umsetzen. So z.B. das AG Detmold, Urt. v. 21.09.2016 – 6 C 166/15, das mir der Kollege Dr. Pott aus Detmold übersandt hat. Es geht um die Problematik: Günstigere Stundenverrechnungssätze in einer markenungebundenen Fachwerkstatt. Darauf hatte sich der Geschädigte berufen. Das AG sagt: Zu Unrecht:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten günstigeren Stundenverrechnungssätze auch nicht auf eine markenungebundene Fachwerkstatt verweisen lassen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger. wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich um eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt handelt und dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in eine markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Anforderungen nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht folgt, gerade bei der fiktiven Abrechnung an den Schädiger zu stellen. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Firma pp. um eine vergleichbare Fachwerkstatt handelt. Die Werkstatt ist aus Sicht der Klägerin, die in pp. wohnt, nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich. Die Wegstrecke zwischen Wohnhaus und Werkstatt beträgt mehr als 20 km. Für die Frage, ob bei einer solchen Entfernung die Werkstatt noch mühelos erreichbar ist, sind insbesondere die örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Weg zwischen pp.und pp. auf zum Teil kleinen Landstraßen durch diverse Ortschaften führt und damit entsprechend zeitaufwändig ist. Es ist einem Geschädigten, der durch den Schaden bereits einen erheblichen Mehraufwand hat, nicht zuzumuten, zwecks Reparatur eine derart zeitaufwendige Anfahrt durchzuführen. Es kommt auch nicht darauf an, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Wegstrecke tatsächlich nicht anfällt. Denn an den fiktiv abrechnenden Geschädigten sind zur Erhaltung seines Wahlrechts als Herr des Restitutionsverfahrens nicht höhere Anforderungen zu stellen, als an den Geschädigten, der tatsächlich reparieren lässt. Soweit die Beklagte hierzu erwidert, dass ein Hol- und Bringservice durch die Werkstatt bestehe, fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag. Die Beklagte hat hierzu zunächst vorgetragen, die Werkstatt biete „gegebenenfalls“ einen „in der Regel kostenlosen“ Service an. Der Geschädigte muss sich aber auf Unwägbarkeiten im Service und insbesondere eventuell zusätzlich anfallende Kosten für den Service nicht einlassen. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 28.06.2016 behauptet, es bestehe ein kostenloser Abholservice der Firma pp. steht dieser Vortrag zum einen im Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag; im Übrigen fehlt auch ein entsprechender Beweisantritt.“

„Hereinspaziert, hereinspaziert, hier wird Ihr Unfallschaden vorfinanziert!“, aber: Zulässig?

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In der letzten Zeit hat es eine ganz Reihe berufsrechtlicher Entscheidungen gegeben, die auch für den Verkehrs- und Strafrechtler von Interesse sind. Eine davon will ich heute in meinem „Kessel Buntes“ bringen. Es ist das BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14. In ihm geht es um die Frage: Darf der Rechtsanwalt  bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen auch die Vorfinanzierung von Schadensaufwendungen anbieten? Sicherlich eine Frage, die im doch hart umkämpften Anwaltsmarkt für den ein oder anderen Kollegen von Interesse sein könnte.

Gegenstand des Verfahrens beim BGH war ein nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO erteilter belehrender Hinweis einer Rechtsanwaltskammer an zwei Rechtsanwälte, die gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben, die sich auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisiert hatte. Die Kanzlei bot ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen – sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigen die Mandanten die Rechtsanwälte der Kanzlei u.a. „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln“. Nach Erhalt der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer wurden die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote von der Rechtsanwaltskanzlei ausgeglichen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat den klagenden Rechtsanwälten einen belehrenden Hinweis dahingehend erteilt, dass die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten gegen § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO sowie gegen § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO verstoße. Dagegen richtete sich die Klage, die weder beim AnwGH Bayern noch beim BGH Erfolg hatte. Der BGH hat zwar einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO verneint, einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO hingegen bejaht:

b) Zutreffend haben der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte in der be-anstandeten Verfahrensweise jedoch einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO gesehen. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten, die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden (BT-Drucks. 12/4993 S. 31; Kilian, aaO Rn. 159). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (Kilian, aaO Rn. 161; vgl. auch OLG Thüringen, DStRE 2003, 700, 702 zum Steuerberater). Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmern für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeug-werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten als Geld-zahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall-ereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert, wie auch die von den Klägern geschilderten Kontaktaufnahmen mit der Bitte um Erläuterung des Vorgehens zeigen. Immerhin stammt nach den eigenen Angaben der Kläger etwa die Hälfte der Mandate aus diesem Geschäftsmodell.

Das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraft-fahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen ge-schlossen haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer die Kanzlei der Kläger mit der Abwicklung der Verkehrsunfallsache beauftragt haben, ist in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kläger streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständi-gen und Abschleppunternehmer, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfall-opfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kläger geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kläger beauftragt hat. Der Vorteil wird hingegen nicht allgemein und unabhängig vom konkreten Mandat gewährt. Dass mindestens in einem Fall eine Mandantin auf Empfehlung der Werkstatt die Kanzlei der Kläger beauftragt hat, ergibt sich aus der Beschwerdesache C. K. , die auf Empfehlung ihres Autohauses dem Kläger zu 1 das Mandat erteilt hatte.

c) Es kann dahinstehen, ob die Kläger durch die Zahlungen auf die Zah-lungspflichten ihrer Mandanten deren Geschäft besorgen und sie lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) geltend machen oder ob es sich möglicherweise um erlaubnispflichtige Kreditgeschäfte des Rechtsanwalts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 KWG handelt. Das Verhalten der Kläger gegenüber den Mandanten widerspricht auch dann den §§ 43, 43b BRAO, wenn eine Genehmigungspflicht nach den Kreditwesengesetz für diese Tätig-keit nicht besteht. Durch die Zusage, Werkstatt-, Abschlepp- und Sachverstän-digenkosten zu verauslagen, werden auch die Mandanten mit einer unentgeltlichen Leistung geworben, die in deren Situation keinen geringen Wert hat. Diese Werbung ist nicht berufsbezogen und zudem auf die Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet. Die Verauslagung der Kosten des Mandanten wird in Aussicht gestellt, um diese nach Verkehrsunfällen, also bei bestehendem Beratungsbedarf, konkret zum Abschluss des Anwaltsvertrags zu bewegen. Dies ist unzulässig.“

Nach dieser mehr als deutlichen Entscheidung des BGH sollte man als Rechtsanwalt von der Art der Akquise auf jeden Fall die Finger davon lassen. Solche Vorfinanzierungen sind auch nicht ungefährlich. Der nach der Rechtsprechung vorliegende berufsrechtliche Verstoß kann über § 134 BGB Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Mandatsvertrags zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten haben. Der BGH hat schon in der Vergangenheit in verschiedenen Entscheidungen die Nichtigkeit von Mandatsverträgen angenommen, wenn diese gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen (vgl. BGH NJW 2001, 1569; ZIP 2016, 1443). Begründung: Die gesetzlichen Regelungen bleiben weitgehend wirkungslos, wenn der Rechtsanwalt auch aus einer ihm untersagten Tätigkeit einen Honoraranspruch erwerben könnte. Das bedeutet, dass dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen sein anwaltliches Honorar verloren gehen kann.

Schadensminderungspflicht, oder: Anmietung eines „teureren“ Mietwagens

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Im Rahmen der Unfallschadenregulierung spielt für den Geschädigten häufig der Ersatz von Mietwagenksoten eine große Rolle. Dabei geht es dann i.d.R. auch um die Frage der Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines/des Mietwagens. Das ist/war auch Gegenstand es BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15. In ihm hatte der BGH über restliche Mietwagenkosten zu entscheiden, die der Kläger gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung geltend machte. Es war am 27.o9.2012 zu einem Verkehrsunfall gekommen, für den die Beklagten haften. Das war unstreitig. Am Vormittag des 28.09.2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der beklagten Versicherung ein Telefongespräch über den Verkehrsunfal. Dabei soll ihm – so die Versicherung – angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf soll der Kläger aber nicht eingegangen sein. Er mietete vielmehr am Nachmittag des 28.09.2012  der Kläger bei einer Autovermietung ein seinem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12.10.2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten i.H.v. rd. 1.600 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten i.H.v. rd. 600 €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Dre Kläger hat die Differenzbetrag von rd. 1.000 € nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Und er ist bei AG und LG und dann auch beim BGH gescheitert.

Dazu die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

  1. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemu-tet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, aaO Rn. 12).
  2. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversiche-rers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Entschieden hat das Verfahren die Beweisaufnahme beim AG und die darauf gründende tatrichterliche Beweiswürdigung, an die der BGH in der Revision ja grdunsätzlich gebunden ist:

„Nach alledem durfte sich auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-ler in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung bilden, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen Anmietmöglichkeiten dem Kläger „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wären. Aufgrund dieser Feststellungen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Kläger einen Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gesehen und nur die Mietwagenkosten als ersatzfähig erachtet hat, die dem Kläger bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunternehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten.“

Unfallschadenregulierung: Kosten einer Reparaturbestätigung werden ersetzt…

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Nachdem die erste zivilrechtliche Entscheidung des heutigen Samstags „von ganz oben“ kam (vgl. hier den der BVerfG, Beschl. v. 10.06.2016 –1 BvR 742/16 und dazu Rollstuhlfahrer: Ohne Beckengurt ==> kein Mitverschulden…..)  jetzt dann noch eine Entscheidung vom anderen Ende der Instanzenleiter, nämlich das AG Siegen, Urt. v. 25.07.2016 – 14 C 454/16. Es geht um den Umfang des Ersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte als Geschädigter von der beklagten Versicherung die Kosten für die Nachbesichtigung seine Fahrzeuges durch einen Sachverständigen verlangt. Nicht viel, aber immerhin 40,00 EUR, die die Versicherung natürlich nicht zahlen wollte. Das AG Siegen sagt: Muss sie zahlen:

Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst auch die angefallenen Kosten i.H.v. 40 EUR für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung. Die Kosten sind schon deshalb dem Grunde nach erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil für den Kläger die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei. Gerichtsbekannter Weise wird diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sogenannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.“

Nicht viel, aber auch „Kleinvieh macht Mist“.