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Manche Dinge sind für mich so einfach, dass ich mich frage, warum es eigentlich zur Klärung der Frage der Rechtsprechung eines OLG gebraucht, das dann auch noch Art. 6 MRK bemühen/heranziehen muss. So wird sicherlich auch – hoffentlich – manch anderer denken, der den OLG München, Beschl. v. 18. 11.2013, 4St RR 120/13 – liest. Da war/ist vom LG eine Revision eines Polen gegen ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden, weil der Angeklagte die Revision nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt habe. Das LG hatte „angemerkt, dass die nicht vorgenommene Übersetzung des Berufungsurteils vom 11.11.2011 und der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 341 Abs. 2 StPO nicht berührt habe.“
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) hat dann aber Erfolg. Hier Auszüge aus der Entscheidung des OLG:
„…Dieses vermeintliche Fristversäumnis des Angeklagten ist jedoch unschädlich, da die Übersetzung des Berufungsurteils und der Rechtsmittelbelehrung in die polnische Sprache für eine wirksame Zustellung des Berufungsurteils und Ingangsetzung der für die Einlegung der Revision maßgeblichen Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO erforderlich ist…..
Der Angeklagte hat als Ausländer vor einem deutschen Gericht die gleichen prozessualen Grundrechte und den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie ein deutscher Staatsbürger. Mangelnde Sprachkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien führen (BVerfG, Beschluss vom 7.4.1976, NJW 1976, 1021). Dies gebietet bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und das Verbot der Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Sprache gemäß Art. 3 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, 95).
Unter Beachtung dieser den Angeklagten schützenden Rechte hätten das Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 11.11.2011 und die dazugehörige Rechtsmittelbelehrung ihm mit Übersetzung in die polnische Sprache zugestellt werden müssen, um den Lauf der Revisionseinlegungsfrist in Gang zu setzen.
1) Nach deutschem Recht gilt gemäß § 184 S. 1 GVG, dass alle schriftlichen Äußerungen des Gerichts in deutscher Sprache abzufassen sind (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 184 GVG Rdn. 3).
2) Der mit Wirkung vom 6.7.2013 durch Gesetz vom 2.7.2013 (BGBl. I S. 1938) neu gefasste § 187 Abs. 2 GVG, der der Umsetzung der europäischen Richt-linie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzun-gen im Strafverfahren und der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren dient, verpflichtet in Satz 1 zur Übersetzung des Berufungsurteils und der Rechtsmittelbelehrung in die polnische Sprache…..
a) Vorliegend waren dem Angeklagten sowohl der Strafbefehl mit Rechtsmittelbelehrung als auch das amtsgerichtliche Urteil mit Rechtsmittelbeleh-rung in polnischer Sprache zugestellt worden, sodass er über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe und das Verfahren ordnungsgemäß in Kennt-nis gesetzt worden ist.
b) Dies reichte jedoch nicht aus, um den Anspruch des der deutschen Spra-che nicht mächtigen Angeklagten auf eine effektive Verteidigung im gebo-tenen Maß zu erfüllen. Vielmehr ergibt sich gemäß Artikel 3 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2010/64/EU eine Verpflichtung zur Übersetzung des landgericht-lichen Urteils, die ihre Grundlage ihrerseits in Art. 6 Abs. 1 MRK findet. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als völkerrechtlicher Vertrag wirkt als einfaches Recht unmittelbar in die Rechtsordnung und hat darüber hinaus insoweit verfassungsrechtliche Bedeutung, als sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen kann (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. Anh. 4 MRK Vorbem Rdn. 3).
4) Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien gemäß Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ist in Beachtung der allgemeinen Garantie eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK und der in Art. 6 Abs. 3 MRK garantierten Mindestrechte des Angeklagten eine Übersetzung des Berufungsurteils und der Rechtsmittelbelehrung zwingend geboten:…..
b) Zwar lässt sich aus Art. 6 Abs. 3 e) MRK kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung jeder Beweisurkunde oder jedes Aktenstücks ableiten (EGMR-E 4, 472 aaO; Frowein/Peukert aaO Rdnr. 316, 317), doch beinhaltet der Anspruch auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz jedenfalls die Bekanntmachung einer in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung mit Übersetzung in eine ihm verständlich Sprache (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. Anh. 4 MRK Art. 6 Rdn. 27), da ihm nur so die Ausschöpfung aller ihm zustehenden Rechtsmittel möglich ist. Dies gilt als Selbstverständlichkeit in gleicher Weise für die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.“
Dem kann und muss man m.E. nichts hinzufügen, außer: Gleiches Recht für alle heißt auch: Man muss auch wissen, welche Rechte man hat und wie und wann man sie geltend macht. Auch das ist Rechtsstaat… Oder flapsig:“ Ich darf Ausländer nicht dumm sterben lassen“.