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Haft II: Drei Monate zwischen Eröffnungsreife und HV, oder: Mehr ist nicht nur „vorübergehende Überlastung“

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Im zweiten Posting etwas zum Beschleunigungsgrundsatz. Ergangen ist der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.07.2023 – 1 Ws 225- 229/23 – in einem BtM-Verfahren, das sich gegen fünf Angeklagte richtet. Die haben sich seit dem 17. bzw. 19.11.2022 in Untersuchungshaft befunden..

Die StA hat am 14.04. 2023 Anklage zum LG Frankfurt am Main erhoben. Der Vorsitzende der zutsändigen Strafkammer zeigte dem Präsidium des LG Ende Mai 2023 die Überlastung der Kammer an und ersuchte das Präsidium, die Überlastung der Strafkammer festzustellen und das Verfahren auf eine andere Strafkammer zu übertragen. Das Präsidium des LG hat am 31.05. wurde die Überlastungsanzeige erörtert. Eine Überlastung wurde nicht festgestellt.

Die Strafkammer hat dann mit Beschlüssen vom 30. 06.2023 die Haftbefehle gegen die Angeklagten außer Vollzug. Zur Begründung führte sie aus, dass die Durchführung der Hauptverhandlung vor Januar 2024 nicht in Betracht komme und vor diesem Hintergrund der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Außervollzugsetzung gebiete. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die hatte keinen Erfolg. Das OLG hat die aufgehoben:

„Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft, die gemäß § 301 StPO auch zugunsten der Angeschuldigten wirken, sind die Haftbefehle aufzuheben.

Die Aufrechterhaltung der Haftbefehle ist vorliegend nicht gerechtfertigt, weil das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz MRK folgende Beschleunigungsgebot verletzt ist. Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2007, 33088). Liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, kann die Untersuchungshaft zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung nicht mehr als notwendig anerkannt werden. Selbst wenn noch keine vermeidbare Verzögerung vorliegt, aber bereits hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben werden kann, ist von der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft abzusehen (BVerfG, BeckRS 2007, 33088; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62). Eine erst bevorstehende, aber zum Entscheidungszeitpunkt schon deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich (BVerfG, Beck RS 2021, 1240 Rn. 39).

So liegt der Fall hier. Die Strafkammer hat in den angefochtenen Entscheidungen festgehalten, dass angesichts der Belastungssituation der Kammer die Hauptverhandlung nicht vor Januar 2024 beginnen könne. Zwischen Eröffnungsreife und Hauptverhandlung lägen mithin nicht drei Monate, wie dies üblicherweise der Fall sein soll, sondern rund sechs Monate. Damit verzögert sich das Verfahren absehbar um mindestens drei Monate, weshalb schon nicht von einer nur vorübergehenden Überlastung auszugehen ist. Die Verzögerung ist schließlich auch der Justiz anzulasten, was die Aufhebung und nicht die Außervollzugsetzung der Haftbefehle gebietet. Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, die Kammer wähne sich trotz der anderslautenden Entscheidung des Präsidiums und auch zu Unrecht überlastet und könne bei gebotener Reduzierung der Sitzungstage in dem Verfahren … eine Terminierung im September 2023 ermöglichen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats. Der Senat hat keine Möglichkeit, auf die Terminierung der Kammer Einfluss zu nehmen, geschweige denn, eine bestimmte Terminierung zu erzwingen. Umgekehrt, soweit die Kammer der Auffassung ist, das Präsidium habe eine Überlastung zu Unrecht nicht festgestellt, vermag der Senat auch keinen Einfluss auf die Gerichtsorganisation des Landgerichts zu nehmen. Es verbleibt dabei, dass ein Beginn der Hauptverhandlung vor Januar 2024 mit dem Beschleunigungsgebot nicht in Einklang zu bringen ist. Justizinterne Unstimmigkeiten zwischen dem Präsidium des Gerichts und der Kammer bzgl. deren Belastungssituation dürfen nicht zu Lasten der Angeschuldigten gehen. Die Angeschuldigten haben die absehbare Verzögerung keinesfalls zu vertreten.“

„Wir sind überlastet“, oder: Haftgrund „Überlastung“ gibt es nicht…..

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Und zum Schluss dann noch eine Haftentscheidung des BVerfG, nämlich den BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 – – 2 BvR 2552/17. Die Entscheidung behandelt zwei Themenkreise: Nämlich einmal den Beschleunigungsgrundsatz und dann die sog. „Begründungstiefe“ in Haftentscheidungen. Das BVerfG beanstandet eine Entscheidung des OLG Zweibrücken als nicht ausreichend begründet gemessen an den Maßstäben des BVerfG zur „kurzfristigen Überlastung“ und zur Begründung von Haftentscheidung:

Manche lernen es nie III, oder: Freilassung der Angeklagten wegen Überlastung der Justiz

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Und dann hier noch „Manche lernen es nie III“. Es geht um den OLG Bremen, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 -, der (mal wieder) die Problematik der Überlastung der Justiz und die sich daraus ergeben Folgen für die Fortdauer von U-Haft behandelt. Das OLG Bremen hat – ich lege jetzt mal die PM des OLG zugrunde – im Rahmen der sog. „Sechs-Monats-Prüfung“ zwei Haftbefehle aufgehoben, in denen den beiden Angeklagten u.a. gemeinschaftlicher Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, gemeinschaftliche Zuhälterei und Körperverletzung vorgeworfen wurde. Das AG Bremen hatte gegen beide Angeklagten am 28.10.2015 die Haftbefehle erlassen. Die Angeklagten wurden am 28.10.2015 bzw. am 02.11.2015 verhaftet und in U-Haft genommen. Haftgründe waren Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Eine erste Anklage ging beim LG Bremen am 11.01.2016 ein. Aufgrund notwendiger Nachermittlungen wurde die Akte an die Staatsanwaltschaft zurück gesandt. Die nach diesen Ermittlungen abgeänderte Anklage ging beim LG Bremen am 14.03.2016 ein. Vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft hat das LG Bremen die Akte dem OLG zur Haftprüfung vorgelegt und dabei mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ab dem 15.07.2016 zu verhandeln. Die Vorsitzende der Strafkammer hat darüber hinaus mitgeteilt, dass ein rechtzeitiger Beginn der Hauptverhandlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verhaftung wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache und wegen anderer bereits begonnener bzw. anberaumter Hauptverhandlungen nicht möglich sei.

Die GStA Bremen hatte in ihrer Stellungnahme beantragt, die Haftbefehle aufzuheben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass bei der zuständigen Strafkammer keine kurzfristige Überlassung vorliege, die eine Fortdauer der U-Haft rechtfertigen könne, sondern dass sich aus verschiedenen Umständen ergebe, dass insgesamt bereits über einen längeren Zeitraum eine erhebliche Belastung der Strafkammern bestehe.

Das OLG hat die Haftbefehle aufgehoben. Zur Begründung hat es „ausgeführt, dass hier eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege. Eine Überlastung des Landgerichts sei nur dann ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft, wenn diese Überlastung nur kurzfristig und weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr ergebe sich aus den durch den 1. Strafsenat eingeholten Kennzahlen und sonstigen Informationen, dass die Belastungssituation der Strafkammern des Landgerichts Bremen bereits seit einiger Zeit deutlich geworden sei. Auch wenn sich die Eingänge in den Strafkammern des Landgerichts Bremen unter dem Bundesdurchschnitt bewegten, seien die Bestände im Jahr 2014 um 38 % und im Jahr 2015 sogar um 63 % höher als im Bundesdurchschnitt. Auch die Verfahrensdauer liege deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Eine drohende strukturelle Überlastung habe sich deshalb spätestens seit Mitte 2015 abgezeichnet, ohne dass ihr durch wirkungsvolle Maßnahmen planvoll entgegengewirkt worden wäre. Da auch bei den Zivilkammern des Landgerichts eine hohe Belastung vorliege, sei es nicht möglich gewesen, die Strafkammern durch Richter aus den Zivilkammern zu verstärken. Diese Umstände dürften jedoch nicht zulasten der in Haft befindlichen Angeklagten gehen.“

Manche lernen es eben nie, und zwar hier nicht die Strafkammer, sondern die Justizverwaltung, die einfach nicht genug Personal zur Verfügung stellt. Dafür schafft der BMjV lieber immer neue Strafvorschriften, die nun auch nicht gerade dazu führen werden, dass die Belastung der Justiz zurückgeht.

Zu den Teilen 1 und 2 der „Miniserie“ geht es hier: Manche lernen es nie I, oder: Warum will die Zentrale Bußgeldstelle „angewiesen“ werden? und Manche lernen es nie II, oder: Vierfacher Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, bemerkenswert.

Einzelzuweisung? Der Faux pas des OLG kostet die Staatskasse richtiges Geld

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Mit in meinen Augen deutlichen Worten hat der BGH im BGH, Beschl. v. 12.05. 2015 – 3 StR 569/14, der noch nicht auf der Homepage des BGH steht, die „Zuweisungspraxis“ in einem Umfangsverfahren beim OLG Düsseldorf gerügt.

Zum Sachverhalt: Beim OLG Düsseldorf war ein Verfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland anhängig. In dem war am 20.12.2012 die Anklage eingegangen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für 2012 war für die Verhandlung und Entscheidung der Sache der 6. Strafsenat zuständig. Dessen Vorsitzende zeigte am 7. 1. 2013 gegenüber dem Präsidium die Überlastung des Senats an. Der Senat sehe sich nicht in der Lage, in der gegenständlichen Sache mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung das Zwischenverfahren durchzuführen und gegebenenfalls in einem „überschaubaren Zeitraum“ die Hauptverhandlung anzuberaumen. Daraufhin beschloss das Präsidium am 18.01.2013, dass der 5. Strafsenat das Verfahren gegen den Angeklagten übernimmt. Am 15.02. 2013 ergänzte die Vorsitzende des 6. Strafsenats „mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs“ ihre Überlastungsanzeige. Das Präsidium fasste daraufhin am 06.03.2013 einen der Präsidiumsentscheidung vom 18.01.2013 gleichlautenden  Beschluss, den es ergänzend mit dem Vortrag der erweiterten Überlastungsanzeige begründete.

Der 5. Strafsenat des OLG begann die Hauptverhandlung ab dem 16. 04.2013 an. Zu Beginn der Hauptverhandlung erhob der Angeklagte noch vor Anklageverlesung die Besetzungsrüge, die das OLG zurückwies und u.a. damit begründete, dass auch keine unzulässige Einzelzuweisung vorliege. Nach Verurteilung des Angeklagten aufgrund der mehr als 50 Tage dauernden Hauptverhandlung, hat der Angeklagte Revision eingelegt und die mit der Verfahrensrüge begründet. Diese hatte Erfolg.

Aus dem recht umfangreichen Beschluss des BGH hier nur soviel:

b) Der Präsidiumsbeschluss vom 18. Januar 2013 wird auch in seiner „ergänzten“ Fassung vom 6. März 2013 den genannten Anforderungen nicht gerecht.

Das Präsidium hat ein einziges Verfahren, das in die Zuständigkeit des 6. Strafsenats fiel, dem 5. Strafsenat übertragen. Weitere Entlastungsmaßnahmen hat es nicht vorgenommen. Gründe für einen Verzicht auf eine abstrakte Erstreckung der Zuständigkeitsänderung über das gegenständliche Verfahren hinaus werden nicht genannt. Der erste Präsidiumsbeschluss wurde zu Beginn des Geschäftsjahres 2013 und damit nur wenige Wochen nach Inkrafttreten des auf dieses Jahr angelegten Geschäftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts gefasst. Bereits zu diesem Zeitpunkt sah sich der 6. Strafsenat auf unbestimmte Zeit hinaus als überlastet an. Auch noch bei Erlass des „nachgebesserten“ Präsidiumsbeschlusses am 16. März 2013, der ohnehin nur die Gründe des Ursprungsbeschlusses hätte präzisieren, nicht indes etwa nachträglich eingetretene Umstände als zusätzliche Begründungselemente hätte nachschieben können, bestand die Erwartung, dass der 6. Strafsenat keinesfalls vor September 2013 ein weiteres Verfahren würde bearbeiten können. Dennoch verzichtete das Präsidium auf eine Umverteilung über den vorliegenden Fall hinaus. Auch ein Gesamtkonzept zum Belastungsausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734, 1735) kann der Präsidiumsentscheidung nicht entnommen werden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Übertragung allein des vorliegenden Verfahrens auf einen anderen Senat der Überlastung des 6. Strafsenats für das Geschäftsjahr 2013 entgegenzuwirken geeignet sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass erfahrungsgemäß in Staatsschutzsachen nur wenige Verfahren eingehen. Denn dies schloss nicht aus, dass bereits zeitnah nach dem Präsidiumsbeschluss ein weiteres – und als Haftsache möglicherweise eilbedürftiges Verfahren – anhängig werden würde. Dieses hätte nach dem Grundkonzept der Präsidiumsentscheidung wiederum im Wege der Einzelzuweisung einem anderen Strafsenat zugeteilt werden müssen. Eine derartige Handhabung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters indes nicht mehr in Einklang zu bringen.

Sicherlich – hoffentlich – ein Einzelfall, der aber den Leser dann doch verwundert zurücklässt. Man will nicht glauben, dass dem Präsidium eines OLG ein solcher Faux pas und dann auch noch einer so sensiblen Sache passiert. Einzelzuweisung sind immer gefährlich, weil sie schnell den Eindruck erwecken, dass gerade dieses bestimmte s einzelne Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – gezielt einem bestimmten Senat bzw. einer bestimmten Strafkammer „zugeschoben“ werden soll. Und das dann hier auch noch zu Beginn des Geschäftsjahres. Von daher ist zu begrüßen, dass der BGH das Recht auf den gesetzlichen Richter so streng sieht. Alles in allem für den Verteidiger, der alles richtig gemacht hat (§§ 222a, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ein schöner Erfolg. Für die Staatskasse allerdings nicht. Denn es folgt nun der zweite Durchlauf einer Hauptverhandlung, die bereits mehr als 50 Tage gedauert hatte.

„Richter Gaspedal“ wehrt sich gegen Überlastung bei der Justiz – zu spät?

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Der Kollege RiAG a.D. Knöner ist vielen bekannt, nicht nur von seinen Auftritten bei Stern-TV, sondern insbesondere wegen seines „Kampfes“ gegen Messverfahren und wegen seiner „Massenfreisprüche“ – im November 2010 allein 42 Stück (hier: Schon wieder Fortbildung: Heute Abend Stern-TV – die 42 Freisprüche von “Richter Gaspedal” aus Herford). Weitere Beiträge zu ihm unter Freie Fahrt für “Richter Gaspedal”, Richter Gaspedal: Rechtsbeschwerde der StA gegen Massenfreisprüche haben keinen ErfolgHier kann man lesen, wie “Richter Gaspedal” argumentiert… , Neues vom “Richter Gaspedal” – die StA legt ihn an die Kette…).

Inzwischen ist der Kollege im Ruhestand und hat Zeit, daraus einen Unruhestand zu machen. Seinen ehemaligen Diensthernn, das Land NRW, wird es nicht freuen.

Denn: Der Kollege hat beim VG Minden gegen den Geschäftsverteilungsplan des AG Herford für 2012 geklagt. Ihm geht um um das Problem der dauerhaften Überlastung der Justiz im Land NRW. Wenn das Gericht nicht genügend Stellen vom Land bekomme, könne es auch keinen vernünftigen Geschäftsverteilungsplan aufstellen. Das Land müsse die Unterversorgung eingestehen. Wenn er gewinnt, will Knöner das Land NRW auf Schadensersatz verklagen, weil er im Jahr 2012 dann zu viel gearbeitet hat.

Gestern ist nun in Minden verhandelt worden. Das VG hat – wie LTO hier meldet – die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Dazu heißt es:

„Das VG Minden äußerte indes große Bedenken, ob es ein schützenswertes Interesse für die Klage gebe, sagte die Vorsitzende Richterin in Minden. Der Verteilungsplan 2012 sei abgelaufen, Knöner selbst sei nicht mehr im Dienst. Er mache geltend, dass die Arbeitszeitverordnung des Landes für Beamte auch auf Richter angewandt werden müsse. Wäre dies der Fall, hätte er als über-60-jähriger Amtsrichter pro Woche zwei Stunden weniger arbeiten müssen.
Kollege Knöner ist verärgert (warum das, ist nun mal so) und will in die Berufung gehen (vgl. hier). Nun ja, mal sehen, was das OLG dazu sagt. So ganz von der Hand zu weisen ist das mit der Unzulässigkeit ja nicht, wenn ich nicht mehr im Dienst bin. Aber: Ist Verwaltungsrecht. Und da halte ich mich lieber zurück.
Zum Ganzen – auch zu einer Klage beim OLG Stuttgart – hier:
Die Justiz an der Belastungsgrenze Wenn weiter gespart wird, droht ein Deichbruch„.