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Haft II: Zulässige Dauer der sog. Organisationshaft, oder: Nach fünf Monaten ist es genug

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Die zweite Entscheidung, der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2023 – 1 Ws 97/22 – äußert sich zur zulässigen Dauer der sog. Organisationshaft.

Mit Urteil vom 12.04.2021, rechtskräftig seit 20.04. 2021, wird gegen den Verurteilten im Rahmen einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtMG nach § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der zugleich bestimmte Vorwegvollzug der Strafe von 27 Monaten war durch Anrechnung der in einer einbezogener Sache erlittenen Untersuchungshaft sowie den anschließenden Vollzug von Strafhaft  erledigt. Der Verurteilte wurde indes erst am 24. Februar 2022 — also nach mehr als neunmonatiger Organisationshaft — aus der JVA Düsseldorf zum Vollzug der Maßregel in die LVR-Klinik Bedburg-Hau überführt.

Wegen der Einzelheiten des Verfahrensablaufs und des Hin und Her verweise ich auf den verlinkten Volltext. Der Verurteilte hat am 22.10.2021 seine Entlassung eantragt, hilfsweise die umgehende gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag, die Organisationshaft für unzulässig zu erklären und ihn aus der Haft zu entlassen. Diesen Antrag hat die kleine Strafvollstreckungskammer des LG Düsseldorf mit Beschluss v. 09.11.2021 zurückgewiesen. Dagegen hat der Verurteilte am 20.11.2021 eingelegt, die zunächst nicht zu den Akten gelangt und bis zu einer Sachstandsanfrage seines Verteidigers am 18.02.2022 — offenbar versehentlich — unbearbeitet geblieben ist. Mit Schriftsatz vom 02.03.2022 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er nach am 24.02.2022 erfolgter Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug die sofortige Beschwerde mit dem Begehren aufrecht erhalte, die Grundrechtswidrigkeit der Organisationshaft festzustellen.

Dem Antrag ist das OLG nachgekommen:

„Zwar ist die zunächst nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und — mangels förmlicher Zustellung – auch fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde durch die Verlegung des Untergebrachten in den Maßregelvollzug prozessual überholt und damit erledigt. Der Untergebrachte hat sein Rechtsmittel jedoch in zulässiger Weise in einen Feststellungsantrag umgestellt. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerde-führers an der nachträglichen Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisations-haft (grund)rechtswidrig war (vgl. BVerfG NJW 2006, 427).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) darf auf der Grundlage der Maßregelanordnung für eine Übergangszeit, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, „Organisationshaft“ vollzogen werden. Verfassungs-rechtlich geboten ist es allerdings, dass die Vollstreckungsbehörde unverzüglich und mit größtmöglicher Beschleunigung darauf hinwirkt, dass der Verurteilte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils und der Erledigung eines etwaigen Vorwegvollzuges in eine Entziehungsanstalt — gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland — überführt wird. Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2003 — 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 und vom 7. Mai 2019 —111-1 Ws 209/19 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2020 — 1 Ws 357/20 m.w.N. <jeweils juris>).

2. Gernessen an diesen Grundsätzen waren die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Organisationshaft seit dem 7. Oktober 2021 nicht mehr gegeben.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hatte sich zunächst sehr zeitnah bereits zehn Tage nach Eintritt der Urteilsrechtskraft mit der Bitte um Amtshilfe an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gewandt, die ihrerseits unverzüglich den LVR als örtlich zuständige Maßregelvollzugsbehörde um Zuweisung eines Behandlungsplatzes für den Verurteilten ersucht und in der Folgezeit immer wieder mit Nachdruck auf die Dringlichkeit der Aufnahme hingewiesen hat. Auch wenn nicht sofort ein konkreter Aufnahmetermin benannt werden konnte und zudem bekannt war, dass die Organisation wegen der angespannten Belegungssituation geraume Zeit in Anspruch nehmen werde, durfte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zunächst auf das Freiwerden eines Therapieplatzes im zuständigen Bezirk warten, zumal der LVR immerhin ein „zeitnahes Bemühen“ in Aussicht gestellt hatte. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Verurteilte keinen Anspruch darauf, exakt mit Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils — oder wie hier mit dem Ende des Vorwegvollzuges — in eine Vollzugseinrichtung überführt zu werden, weil nicht für jeden im Vorfeld nicht vorhersehbaren Einzelfall ein freier Platz vorgehalten werden muss (BVerfG a.a.O.). Der Verurteilte hat vielmehr — jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs durch die Vollstreckungsbehörde — eine gewisse Wartezeit hinzunehmen, deren zulässige Höchstdauer sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 —111-2 Ws 37/21; OLG Hamm a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2022 — 7 Ws 51/22 <jeweils juris>). Insoweit war hier mit Blick auf die aus der Corona-Pandemie resultierenden Unwägbarkeiten und Einschränkungen bei der Planung stationärer Klinikaufenthalte einerseits sowie mit Rücksicht auf das aus der Schwere der Anlasstaten und der suchtbedingten Unzuverlässigkeit des Verurteilten folgende besondere Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit andererseits ein großzügigerer Maßstab anzulegen. Vor diesem Hintergrund begegnet es noch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nicht sogleich parallele Bemühungen um eine Unterbringung des Verurteilten in Bayern entfaltet hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit Telefax vom 3. August 2021 definitiv mitgeteilt hatte, dass bis zum Ablauf des 12. August 2021 — also innerhalb einer dort offenbar als zeitliche Obergrenze betrachteten Frist von drei Monaten — ein Unterbringungsplatz im zuständigen Bereich des LVR nicht zugesichert werden könne, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Verfügung vom 9. September 2021 eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um mit Nachdruck auf eine zeitnahe Platzbeschaffung in Bayern hinzuwirken. Den mit der Klärung diesbezüglicher Erfolgsaussichten verbundenen Zeitaufwand hatte der Verurteilte mit Rücksicht auf die Gesamtumstände noch hinzunehmen, womit er sich im Übrigen unter Rücknahme seines Entlassungsgesuchs vom 30. August 2021 auch ausdrücklich einverstanden erklärt hatte.

Ausweislich der nachfolgend zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften gewechselten Schreiben stand dann jedoch am 7. Oktober 2021 fest, dass auch die weiteren Bemühungen fruchtlos verlaufen waren und dem Verurteilten weder in Nordrhein-Westfalen noch in Bayern ein Therapieplatz zur Verfügung gestellt oder auch nur die realistische Erwartung einer baldigen Aufnahme eröffnet werden konnte. Nachdem es der Staatsanwaltschaft nunmehr über einen Zeitraum von knapp fünf Monaten nicht gelungen war, den Verurteilten in den Maßregelvollzug zu überführen und überdies nach wie vor nicht einmal ein konkreter. Aufnahmetermin in Aussicht stand, war ein weiteres Zuwarten auf einen freien Platz auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vertretbar. Allein die fehlenden Aufnahmekapazitäten der Entziehungsanstalten vermochten einen weiteren Vollzug der Organisationshaft nicht zu rechtfertigen. Denn einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereit hält (vgl. BVerfG a.a.0; BGHSt 28, 327; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).“

Wenn Verwaltungsgerichte zweifeln – hier an der Übergangsregelung der „Punktereform“

FAERDie zum 01.05.2014 in Kraft getretene Punktereform kommt allmählich in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte an. Ich war dazu schon vor einigen Tagen auf den VG Freiburg, Beschl. v. 20.06.2014 – 5 K 1143/14 – gestoßen, zu dem ich bloggen wollte. Hat sich erledigt. Ich kann besser gleich die inzwischen dazu vorliegende Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.09.2014, Az.: 10 S 1302/14 nehmen, der die Entscheidung des VG Freiburg bestätigt hat.

In der Sache geht es um eine interessante Frage aus dem Übergangsrecht, nämlich: Kann das das Erreichen bzw. Überschreiten der 18 Punkte-Schwelle nach altem Recht mit der Bewertung von 5 Punkten für eine Verwarnung unter Strafvorbehalt wegen fahrlässiger Körperverletzung begründet werden? Denn die Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG ordnet die Löschung von Eintragungen ab dem 01.05. 2014 an, wenn diese nach dem neuen Recht nicht mehr zu speichern wären.

Das Verhältnis dieser Löschungsregelung zum Tattag-Prinzip, welches besagt, dass spätere Tilgungen wegen Zeitablauf, nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn einmal 18 Punkte nach altem Recht erreicht waren bzw. 8 Punkte nach neuem Recht erreicht werden, erscheint sowohl dem VGH als auch dem VG unklar und in den Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG n.F. möglicherweise nicht bedacht. Im Unterschied zur Tilgung früherer Verkehrsverstöße erfolge eine Löschung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG nicht wegen eines Zeitablaufs, sondern wegen der Wertung des Gesetzgebers, dass bestimmte früher eintragungspflichtige Verkehrsverstöße nicht mehr für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich sein sollen. Dies könnte – so die beiden Entscheidungen –  dafür sprechen, eine solche Löschung gem. § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. abweichend vom Tattagprinzip zu berücksichtigen. Denn es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass ein nicht mehr eintragungswürdiger Verkehrsverstoß letztlich den Ausschlag für eine Entziehung der Fahrerlaubnis geben können soll.

Deshalb – so der VGH:

„Nach alldem bestehen Zweifel, ob das materielle Recht gebietet, bei der Widerspruchsentscheidung auch in der vorliegenden Konstellation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls nicht ohne weiteres zu Lasten des Antragstellers zu beantworten und bedürfen einer Klärung im Verfahren der Hauptsache (ebenso für die Prozesskostenhilfe: Sächs.OVG, Beschluss vom 31.07.2014 – 3 B 152/14 – juris; für die Anwendung des im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung geltenden Rechts, aber wohl nur aufgrund des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens: OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2014 – 16 B 752/14 – juris).“

Gesetzentwurf zur Änderung der Besetzung großer Strafkammern ist eilbedürftig – BMJ hat aber nicht geschlafen

Am 31.12.2011 läuft die Regelung zur reduzierten Besetzung der großen Strafkammer in § 76 Abs. 2 GVG aus. Bei der letzten Verlängerung der zunächst nur als Übergangsregelung zur Entlastung der Rechtspflege gedachten Regelung durch die Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 19.12.2008 (vgl. BGBl I, S. 2348) hatte der Gesetzgeber schon darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Verlängerung der Sonderregelung nicht mehr in Betracht komme. Demgemäß ist jetzt ein Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden (vgl. BR-Drucksache 460/11), der § 76 GVG insgesamt neu gestaltet, und zwar wie folgt:

Die Möglichkeit der Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Richtern bleibt erhalten. Zwingend ist die Besetzung mit drei Berufsrichtern beim Schwurgericht (Nr. 1), wenn die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist (Nr. 2) und „nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint (Nr. 3). Letzteres ist nach § 72 Abs. 3 i.d.R. dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

In dem Gesetzesentwurf spiegelt sich z.T. die Rechtsprechung des BGH zu der bisherigen Regelung wieder. Der Gesetzesentwurf ist wegen der Befristung der derzeitigen Regelung besonders eilbedürftig i.S. v. Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG. Am Abend werden die Faulen fleißig, denkt man da, denn, dass der 31.12.2011 kommt, war ja wohl allen Beteiligten klar. Warum also so spät der Entwurf und dann „eilbedürftig“? Auf den ersten Blick sicherlich eine berechtigte Frage,, die sich aber dadurch relativiert, dass das BMJ zwei Gutachtenaufträge erteilt hatte, deren Ergebnisse erst im Frühjahr vorgelegen haben. Man hat also den 31.12.2011 nicht verschlafen.

II. Zivilsenat des BGH haut in der Anrechnungsfrage (§ 15a RVG) auf den Tisch

Nachdem sich schon kurz nach dem Inkrafttreten des neuen § 15a RVG ein „fröhliches Hauen und Stechen“ zwischen den OLG abgezeichnet/entwickelt hat (vgl. z.B. OLG Stuttgart VRR 2009, 359; LAG Hessen VRR 2009, 360), in der Frage, ob die Neuregelung auch auf Altfälle anwendbar ist, hat sich jetzt eine gewichtige Stimme aus Karlsruhe eingeschaltet.

Der 2. Zivilsenat des BGH hat in einem Beschl. v. 02.09.2009 – II ZB 35/07, die Auffassung vertreten, dass es sich nur um eine Klarstellung handelt mit der Folge, dass die Neuregelung auch auf die Altfälle anwendbar ist. In der Entscheidung markige Worte gegen die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats – wann schreibt ein Zivilsenat schon mal:

„Den erkennenden Senat überzeugt die Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht. Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen darzustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen.“

Ob das alles reicht, um den Streit um die Anwendbarkeit zu entscheiden oder ob die Frage ggf. sogar vom Großen Senta (muss natürlich „Senat“ heißen :-)) für Zivilsachen entschieden werden muss, man wird es sehen. Jedenfalls hilft dieser Beschluss sicherlich erst mal bei der Argumentation im Kostenfestsetzungsverfahren.

Kronzeugenregelung in Kraft

Heute ist das zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe v. 29. 7. 2009 (BGBl I, Satz 2288) (BT-Drucks. 16/6268), mit dem der Gesetzgeber sich für die „große Kronzeugenregelung“ entschieden hat, in Kraft getreten. Mit der neu eingefügten allgemeinen Strafzumessungsvorschrift des § 46b StGB soll in Zukunft potentiell kooperationsbereiten Tätern ein Anreiz geboten werden, Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten (Aufklärungs- und Präventionshilfe) zu leisten. Der neue § 46b StGB ist nach der Übergangsregelung in Art. 3 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I., Satz 2282) allerdings nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. 9. 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.