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StPO II: Schokoladenweihnachtsmann nur für den Staatsanwalt, oder: Besser nicht

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Als zweite Entscheidung dann der LG Flensburg, Beschl. v. 20.01.2021 – V KLs 2/19. Wenn man ihn liest, klingelt es: Denn die Problematik hatten wir ja schon mal. Nämlich: Besorgnis der Befangenheit durch Übergabe von Süßigkeiten (nur) an den Staatsanwalt. Ja, das ist/war LG Koblenz (der Beschluss wird ja auch vom LG zitiert.

Das LG Flensburg kommt hier – ebeno wie das LG Koblenz – zur Besorgnis der Befangenheit:

„Die Kammer geht von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

Am letzten Sitzungstag vor Weihnachten, dem 18. Dezember 2020, verteilten die Schöffinnen PP. und PP. an die Ergänzungsschöff*innen sowie die Protokollführerin Frau pp. vor Beginn der Sitzung im Verhandlungsaal jeweils einen Schokoladenweihnachtsmann. Die Schöffin pp. übergab zudem einen Schokoladenweihnachtsmann an der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt pp.. Die Berufsrichter*innen haben diese Übergaben nicht beobachtet. In einer späteren Verhandlungspause übergab die Schöffin PP. ebenfalls einen Schokoladenweihnachtsmann an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Auch diese Übergabe beobachteten die Berufsrichterinnen nicht. Weder die Angeklagten noch deren Verteidiger*innen erhielten einen Schokoladenweihnachtsmann.

Richter am Landgericht pp. sah zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Verteilung Schokoladenweihnachtsmänner im Sitzungssaal stehen, ohne jedoch – wie ausgeführt – beobachtet zu haben, auf welche Weise diese dorthin gelangt waren. Vorsitzende Richterin am Landgericht pp. erfuhr ebenfalls zu einem jedenfalls nach der ersten Verteilung liegenden Zeitpunkt von Frau pp.,  dass die Ergänzungsschöff*innen von einer Schöffin einen Schokoladenweihnachtsmann bekommen hätten und dass Frau pp. – wonach sie auch von pp. gefragt worden sei – nicht bekannt sei, ob der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls einen solchen erhalten habe oder nicht.

II.

1. Beide Ablehnungsanträge sind zulässig. Derjenige des Angeklagten pp. vom 12. Januar 2021, der später aufgrund der dienstlichen Stellungnahmen abgeändert und um einen erneuten Ablehnungsantrag ergänzt wurde, ist insbesondere rechtzeitig angebracht worden, § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Verteidiger des Angeklagten pp. haben in ihren Antrag ausgeführt und anwaltlich versichert, dass zwar Rechtsanwalt pp. das Vorhandensein von auf dem Tisch der Ergänzungsschöff*innen und am Platz von Frau pp. bereits am 18. Dezember 2020 beobachtet habe, ihnen jedoch die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft – worauf der erste Ablehnungsantrag gestützt wurde – erst am 11. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht worden sei. Diesem Vortrag entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, zumal beide Schöffinnen in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt haben, dass zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Übergaben der Süßigkeit an Staatsanwalt pp. keine weiteren Personen zugegen gewesen seien.

 Der Ablehnungsantrag des Angeklagten pp. vom 18. Januar 2021 ist ebenfalls rechtzeitig angebracht, da er über seine Verteidigerinnen vorgetragen hat, dass ihm die Vorgänge um die Verteilung von Schokoladenweihnachtsmännern erst durch den Ablehnungsantrag des Angeklagten pp. bekannt geworden seien.

2. Die Ablehnung der Schöffinnen durch die Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit ist begründet. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., statt vieler LG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 20122090 Js 29752/10 – 12 KLs -, juris, Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 24 Rn. 8). Allein auf den Standpunkt des Ablehnenden kommt es an; ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich dafür hält, ist unerheblich (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern seitens der Schöffinnen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an die Angeklagten und ihre Verteidiger*innen, war geeignet, bei den Ablehnenden den Eindruck zu erwecken, dass die Schöffinnen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eher gewogen sind als ihnen und ihren Verteidiger*innen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Übergabe von kleinen Süßigkeiten zur Weihnachtszeit durchaus ein sozialadäquates Verhalten mit mäßigem Erklärungswert, was persönliche Zuneigung betrifft, darstellt. Es handelt sich aber auch nicht um einen vollkommen neutralen Vorgang. Unabhängig davon, dass die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren generell unangemessen ist, drückt dies doch eine gewisse Wertschätzung aus, die den Angeklagten und ihren Verteidiger*innen eben nicht zuteil geworden ist…..“