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Klima I: Rechtsprechung zu Klimaktivisten-Fällen, oder: Straßenblockade, Hausfriedensbruch, Festkleben

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Zum Wochenanfang der 35 KW. stelle ich – seit längerem – mal wieder einige Entscheidungen auf Verfahren betreffend Klimaktivisten vor. Mehr als diese insgesamt vier Entscheidungen habe ich leider nicht. Ich habe zwar versucht, an die Volltextevon Entscheidungen zu kommen, über die in der letzten Zeit berichtet worden ist, aber das hat leider nur in einem Fall, der vom AG München stammt, geklappt. Alle anderen Anfragen hatten keinen Erfolg. Die StA Neuruppin gibt den „Kriminelle Vereinigung“-Beschluss des LG Potsdam nicht heraus, weil es esich um ein laufendes Verfahren handelt, das LG hatte ich zuvor bereits hinter der StA versteckt. Und auch das AG Tiergarten ist sehr zögerlich. Schade.

Vorstellen kann ich dann aber:

Eine Straßenblockade durch Klimaaktivisten stellt nach der sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB dar. Denn die Fahrer in der zweiten Reihe und den nachfolgenden Reihen werden durch unüberwindbare physische Hindernisse, nämlich den Fahrzeugen vor und hinter ihnen, an der Weiterfahrt gehindert, womit auch der erstrebte Nötigungserfolg eingetreten ist. Die darin liegende Nötigung anderer Verkehrsteilnehmer kann jedoch nach Abwägung aller Umstände gem. § 240 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sein,

Zur Rechtfertigung des unerlaubten Betretens eines Fußballfeldes während eines laufenden Spieles aus „Klimaschutzgründen“.

1. Bei der den Protestierenden sog. „Letzten Generation“ vorgeworfenen Nötigung sind bei Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB im Lichte des Art. 8 GG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 64) zu beachten. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.
2. Wurden Autofahrende auf einer der staubelasteten Autobahn Deutschlands durch die Blockade rund 30 Minuten an der Weiterfahrt gehindert, wobei sich ein Stau von mehreren Metern bildete, die Blockadeaktion jedoch zumindest abstrakt im Vorfeld medial angekündigt wurde und ein konkreter Sachbezug („Öl sparen statt Bohren“ und „Nordseeöl? Nö!“) gegeben war, stellt sich die Nötigung nicht als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB dar, wenn die Polizei die Blockade vor der Räumung versammlungsrechtlich nicht beschränkt oder aufgelöst hat.
3. Ist die Nötigung nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, kommt ein Verstoß gegen das VersFG Bln in Betracht, wenn die Polizei die Versammlung beschränkt bzw. aufgelöst hat, die Protestierenden hierauf jedoch nicht reagiert haben.1. Bei der den Protestierenden sog. „Letzten Generation“ vorgeworfenen Nötigung sind bei Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB im Lichte des Art. 8 GG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 64) zu beachten. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.
2. Wurden Autofahrende auf einer der staubelasteten Autobahn Deutschlands durch die Blockade rund 30 Minuten an der Weiterfahrt gehindert, wobei sich ein Stau von mehreren Metern bildete, die Blockadeaktion jedoch zumindest abstrakt im Vorfeld medial angekündigt wurde und ein konkreter Sachbezug („Öl sparen statt Bohren“ und „Nordseeöl? Nö!“) gegeben war, stellt sich die Nötigung nicht als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB dar, wenn die Polizei die Blockade vor der Räumung versammlungsrechtlich nicht beschränkt oder aufgelöst hat.
3. Ist die Nötigung nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, kommt ein Verstoß gegen das VersFG Bln in Betracht, wenn die Polizei die Versammlung beschränkt bzw. aufgelöst hat, die Protestierenden hierauf jedoch nicht reagiert haben.

Und der Vollständigkeit halber weise ich dann auch noch einmal hin auf den KG, Beschl. v. 16.08.2023 – 3 ORs 46/23 – 161 Ss 61/23 -, über den ich ja schon in der vergangenen Woche berichtet habe (vgl. StGB III: Widerstand durch Festkleben auf der Straße, oder: Das hätte das KG gern in den Urteilgründen). Die Leitsätze:

1. Um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können, bedarf es einer geschlossenen und zusammenhän-genden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten. Der bloße Hinweis, das Geständnis entspreche dem „akten-kundigen Ermittlungsergebnis“, genügt dafür nicht.
2. Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Täter bereits vor Beginn der Vollstreckungshandlung auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber o.ä. festklebt, um die von ihm erwartete alsbaldige polizeiliche Räumung der Fahrbahn nicht nur unwesentlich zu erschweren.
3. Um ein gezieltes Verhalten des Täters vom bloßen Ausnutzen eines bereits vorhandenen Hindernisses abzugrenzen, muss in derartigen Fallgestaltungen der Wille des Täters dahin gehen, durch seine Tätigkeit den Widerstand vor-zubereiten.
4. Dass Polizeibeamte das durch Festkleben entstandene physische Hindernis durch Geschicklichkeit – hier unter Verwendung eines Lösungsmittels – zu be-seitigen in der Lage sind, steht dem Merkmal der Gewalt nicht grundsätzlich entgegen und nimmt ihm in Bezug auf den dem Vollstreckungsbeamten nicht ohne weiteres die körperliche Spürbarkeit.

Klima I: Festkleben auf Straßen zum Klimaschutz, oder: BayObLG sagt, das ist als Nötigung strafbar

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Und dann auf in die 21. KW., und zwar mit „Klima-Entscheidungen“.

Zunächst stelle ich hier die nächste obergerichtliche Entscheidungen zur Frage der Rechtfertigung des Festklebens auf Straßen zum Klimaschutz vor. Zur Frage der Rechtfertigung hatte sich ja bereits vor einiger Zeit das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 29.07.2022 – 2 Ss 91/22 – geäußert. Nun habe ich hier den BayObLG, Beschl. v. 21.04.2023 – 205 StRR 63/23.

Es handelt sich um einen „Normalfall“. Der Angeklagte hatte sich auf der Fahrbahn einer Straße in München mit Sekundenkleber festgeklebt und dadurch im Zusammenwirken mit weiteren Personen eine unbekannte, größere Anzahl von Autofahrern am Weiterfahren gehindet oder zur Umfahrung der blockierten Straße gezwungen. Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung schuldig gesprochen. Seine Revision dagegen blieb erfolglos:

„3. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die umfassende Nachprüfung des Urteils durch den Senat deckt aufgrund der erhobenen Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf:

a) Die Tat stellt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB dar. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 20. März 2023, die von der Revision auch nicht in Frage gestellt werden.

b) Die Tat des Angeklagten ist verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB. Insoweit ist ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu bemerken:

i) Die Tat des Angeklagten ist nicht gerechtfertigt:

(1) Gerechtfertigte Nötigungen können nicht verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB sein. Daher ist die Verwerflichkeit nur dann zu prüfen, wenn kein allgemeiner Rechtsfertigungsgrund eingreift (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 240 Rn. 38a) (a) Die Tat des Angeklagten ist nicht nach Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt:

(i) Gemäß Art. 20 Abs. 4 GG haben alle Deutschen gegen jeden, der es unternimmt, die in Art. 20 GG niedergelegte Ordnung zu beseitigen, das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Das Widerstandsrecht kann gegen jeden ausgeübt werden, der es unternimmt diese Ordnung zu beseitigen (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick GG Art. 20 Rn. 17). Andere Abhilfe darf jedoch nicht möglich sein. Diese als „Subsidiaritätsklausel“ verstandene Beschränkung gestaltet das Widerstandsrecht zu einem äußersten und letzten Notmittel. Hintergrund der Einschränkung ist das staatliche Gewaltmonopol als Grundpfeiler moderner Staatlichkeit. Die legitime Anwendung physischer Gewalt soll deshalb erst dann in private Hände gegeben werden, wenn der Staat die verfassungsmäßige Ordnung nicht hinreichend schützen kann. (Grzeszick a.a.O Rn. 23).

(ii) Letzteres ist jedenfalls nicht der Fall. Es liegt derzeit keine Konstellation vor, in der die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist und die staatlichen Organe, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr in der Lage sind, die verfasste Ordnung selbst hinreichend zu schützen. Vielmehr ist der Staat in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Anders als der Angeklagte hält die gesetzgeberische Mehrheit im Parlament, die vom Angeklagten gewünschten gesetzgeberischen Aktivitäten zumindest derzeit nicht für erforderlich. Auf der Grundlage der Überzeugungen des Angeklagten ließe sich die Situation schlagwortartig zusammenfassen: Der Staat kann zwar die verfasste Ordnung schützen; er ergreift aber nicht die vom Angeklagten für nötig erachteten Maßnahmen.

(iii) Daneben ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte seine „Widerstandshandlung“ gegen denjenigen richtete, der es unternahm, die in Art. 20 GG niedergelegte Ordnung zu beseitigen. Nach Auffassung des Angeklagten stellt die Klimakrise eine Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung dar. Dieser Gefahr werde mangels staatlicher Gegenmaßnahmen nicht entsprechend begegnet. Ausgehend vom Ansatzpunkt des Angeklagten kämen als Adressat seiner Widerstandshandlung daher nur die Regierung und die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften in Betracht. Gegen die konkret von seiner Tat betroffenen Autofahrer war daher schon aus diesem Grund kein „Widerstand“ nach Art. 20 GG zulässig.

(b) Die Tat des Angeklagten ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt:

(i) Voraussetzungen für das Eingreifen dieses Rechtfertigungsgrundes ist u.a. das Vorliegen einer Gefahr. Es muss also ein Zustand gegeben sein, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht. Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 34 Rn. 4, 7 m.w. N.). Die bestehende Gefahr darf nicht anders abwendbar sein als durch die Begehung der Tat. Die Tat muss daher geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden. Es darf zudem kein weniger einschneidendes Abwendungsmittel zur Verfügung stehen (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 34 Rn. 9; BeckOK StGB Momsen/Savic StGB § 34 Rn. 7; Rönnau in Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2019, vor §§ 32 StGB Rn. 134).

(ii) In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation scheidet eine Rechtfertigung der Tat des Angeklagten bereits deshalb aus, weil ihm zum Erreichen seines Ziels mildere Mittel zur Verfügung standen und er nicht eine Straftat hätte begehen müssen. Als milderes Mittel zur Einwirkung auf den politischen Meinungsbildungsprozess hätte er beispielsweise hierauf bezogene Grundrechte, nämlich Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 8 (Versammlungsfreiheit), Art. 17 GG (Petitionsrecht) ausüben, bzw. von der Möglichkeit des Art. 21 GG (Freiheit der Bildung politischer Parteien) Gebrauch machen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29 Juli 2022 – 2 Ss 91/22 – juris Rn. 11). Daneben stünde ihm auch noch der Weg offen, dass er und gegebenenfalls weitere Personen im direkten Gespräch oder über sonstige Kommunikationsmittel auf Mitglieder der Regierung und/oder der gesetzgebenden Körperschaften zur Erreichung ihrer Ziele einwirken. Da bereits das Vorhandensein von milderen Mitteln die Anwendbarkeit von § 34 StGB ausschließt, ist der Senat nicht gehalten, die Streitfrage, ob derartige Verkehrsblockaden als Teil eines komplexen und gegebenenfalls längerfristigen Vorgehens geeignet sind, die Gefahren, die sich aus der globalen Erwärmung ergeben können, zu beseitigen (vgl. bejahend MüKoStGB/Erb StGB § 34 Rn. 113; Bönte, HRRS 2021, 164, 168; verneinend: Zieschang in Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 34 StGB Rn 91; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 34 Rn. 19).

(iii) Die Revision meint, im Einzelfall könne eine politisch motivierte Verkehrsblockade nach § 34 StGB gerechtfertigt sein.

1. Die Revision räumt ein, § 34 StGB könne grundsätzlich keine Gesetzesverletzungen rechtfertigen, die darauf angelegt seien, eigenmächtig Maßnahmen durchzusetzen, die einer Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bedürften. Denn dies würde abschließende Verfahrensregelungen missachten, die Ausdruck des Mehrheitsprinzips seien. Anders sei dies aber angesichts des existentiellen Risikos der globalen Erwärmung zu sehen. Ähnlich wie in der „notwehrähnlichen Lage“ sei eine Rechtfertigung von vorbeugenden „Widerstandsmaßnahmen“ nach § 34 StGB nicht ausgeschlossen. Eine Straftat könne im Einzelfall nach § 34 StGB gerechtfertigt sein, wenn das Interesse an einer politischen Befassung mit der Gefahrenabwehr das Interesse an der Friedens- und Ordnungsfunktion des Rechts wesentlich überwiegt (RevBegr. S 17f i.V.m Bönte HRRS 2021, 164, 172; RevBegr. Anm. S. 3; Satzger/von Maltitz, ZStW 2021, 1, 31, die die Frage aufwerfen, ob angesichts der elementaren Bedeutung des Klimaschutzes Straftaten „im Namen des Klimaschutzes“ eine gesonderte Behandlung seitens der Rechtsordnung zugesprochen werden kann).

2. Die skizzierte Auffassung der Revision überzeugt nicht.

a) Es ist kein Bedürfnis erkennbar, praeter legem einen weiteren Rechtfertigungsgrund für Verkehrsblockaden zu schaffen, deren Sinn und Zweck es ist, mittelbar Druck auf den Gesetzgeber auszuüben. Wie bereits dargelegt, bestehen im demokratischen Rechtsstaat diverse Möglichkeiten effektiv auf die gesetzgeberischen Körperschaften einzuwirken, um diese zu den gewünschten Maßnahmen zu veranlassen [siehe oben: 3) b) i) (1) (b) (ii) = Seite 9]. Eine „notwehrähnliche“ Sachlage, die dazu drängt, auf den Gesetzgeber mittelbar durch die Begehung von Straftaten einzuwirken, besteht daher nicht. Deshalb ist die Anerkennung eines besonderen Rechtsfertigungsgrund für Taten der vorliegenden Art nicht angezeigt.

b) Mit § 34 StGB hat der Gesetzgeber einen Rechtfertigungsgrund geschaffen, der die Rechtswidrigkeit einer Straftat ausschließt, wenn jemand in einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut eine Straftat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Zusätzliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 34 StGB sind noch, dass die Gefahr für das Rechtsgut nicht anders abwendbar ist, dass die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden und dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Somit sieht die Rechtsordnung bereits positiv einen Rechtfertigungsgrund für Straftaten dann vor, wenn eine Abwägung der beteiligten Interessen erforderlich ist und diese ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergibt. Damit ist aber eine Situation der hier vorliegenden Art vom Gesetzgeber bereits abschließend geregelt. Eine auf den Einzelfall beschränkte Analogie zu § 34 StGB, die lediglich eine Interessenabwägung voraussetzt und auf die weiteren Anwendungsvoraussetzung von § 34 StGB verzichtet oder die Anerkennung eines selbständigen, neu zu schaffenden, Rechtfertigungsgrundes, bei dem es ausschließlich auf die Abwägung ankommt, verbietet sich daher.

c) Die Tat ist auch nicht, sofern man darin überhaupt einen Rechtfertigungsgrund sehen will, durch „zivilen Ungehorsam“ gerechtfertigt:

(i) Unter zivilem oder bürgerlichem Ungehorsam wird – im Unterschied zum Widerstandsrecht gegenüber einem Unrechtssystem – ein Widerstehen des Bürgers gegenüber einzelnen gewichtigen staatlichen Entscheidungen verstanden, um einer für verhängnisvoll und ethisch illegitim gehaltenen Entscheidung durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis zu aufsehenerregenden Regelverletzungen zu begegnen (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 –, juris Rn. 91). Die herrschende Meinung lehnt eine Rechtfertigung von Straftaten durch „zivilen Ungehorsam“ ab.

(ii) Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage, ob „ziviler Ungehorsam“ speziell eine gezielte und bezweckte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden rechtfertigen kann, ausgeführt, dies komme zumindest dann nicht in Betracht, wenn Aktionen des zivilen Ungehorsams wie bei Verkehrsbehinderungen in die Rechte Dritter eingreifen, die ihrerseits unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit benutzt werden. Dabei bliebe zudem außer Acht, dass zum Wesen des zivilen Ungehorsams nach der Meinung seiner Befürworter die Bereitschaft zu symbolischen Regelverletzungen gehört, dass er also per definitionem Illegalität mit dem Risiko entsprechender Sanktionen einschließt als Mittel, auf den öffentlichen Willensbildungsprozess einzuwirken. Angesichts dieser Zielrichtung erschiene es widersinnig, den Gesichtspunkt des zivilen Ungehorsams als Rechtfertigungsgrund für Gesetzesverletzungen geltend zu machen (BVerfG, a.a.O. Rn. 93).

(iii) Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die dargestellte Begründung des Bundesverfassungsgerichts an, wobei zusätzlich noch berücksichtigt wurde, dass ziviler Ungehorsam Rechtsbruch ist, er die innerstaatliche Friedenspflicht verletzt, er gegen das Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz verstößt und er sich über das Mehrheitsprinzip hinwegsetzt, das für ein demokratisch verfasstes Gemeinwesen konstituierend ist (vgl. BVerfG, a.a.O Rn 92). Zusätzlich spricht gegen die Anerkennung von „zivilen Ungehorsam“ als Rechtfertigungsgrund folgende Argumentation: Ziviler Ungehorsam ist Protest, der sich gegen eine verfassungsgemäß zustande gekommene Mehrheitsentscheidung – einen fundamentalen Gemeinschaftswert – richtet und diese gestützt auf vorgeblich verallgemeinerungsfähige, aber offenkundig noch nicht mehrheitlich getragene Prinzipien und Wertvorstellungen in Frage stellt. Anstatt für die eigene Meinung auf legale Weise um eine Mehrheit zu werben, setzt der, der zivilen Ungehorsam leistet, die Überlegenheit der eigenen Ansicht voraus und leitet daraus das Recht ab, diese auch mit illegalen Mitteln durchsetzen zu dürfen. Die Annahme einer Rechtfertigung würde bedeuten, ein solches Recht tatsächlich zuzugestehen und damit der Ansicht einer Minderheit ein höheres Gewicht zuzubilligen als der im Rahmen des demokratischen Willensbildungsprozesses entstandenen Entscheidung der Mehrheit. Dies verstieße nicht nur gegen Art. 3 Abs. 3 GG, der die Bevorzugung einer aktiv geltend gemachten politischen Anschauung ausdrücklich verbietet, sondern stellte durch den Verzicht auf die Durchsetzung der Mehrheitsregel auch eine Selbstaufgabe von Demokratie und Rechtsfrieden durch die Rechtsordnung dar (Rönnau in Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff StGB Rn. 142).

ii) Die Tat des Angeklagten ist verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB.

(1) Insoweit wird Bezug genommen auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 (dort Seite 9ff).

(2) Das Amtsgericht (UA S. 11f) hat die im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung durchgeführte Abwägung anhand der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Abwägungselemente durchgeführt. Insbesondere hat das Amtsgericht den Zweck der Verkehrsblockade nicht als Gesichtspunkt gewertet, der für die Verwerflichkeit spräche (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, juris Rn. 39)……“

Das BayObLG liegt mit seiner Argumentation auf der Linie des OLG Celle, begründet das nur etwas „wortreicher“ 🙂 .

Mehr Rechtsprechung zu den Fragen habe ich derzeit nicht. Da gibt es zwar noch das AG Mannheim, Urt. v.  25.04.2023 – 24 Cs 806 Js 31626/22 , das aber keine Besonderheiten enthält. Und: Es gibt zwar auch noch ein AG Frankfurt am Main-Urteil v. 11.05.2023 und ein AG  Tiergarten-Urt. v. 26.04.2023 – beide zum Festkleben an Gemälderahmen. Von denen liegen aber leider bislang die Volltexte noch nicht vor. Daher müssen insoweit derzeit noch die verlinkten Meldungen reichen.