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Strafzumessung II: Kleiner Grundkurs, oder: Strafschärfung für „einstigen Polizeischüler, der sich über Strafen informiert?

© Alex White - Fotolia.com

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Strafzumessung, die zweite. Nach dem BGH, Beschl. v. 20.01.2016 – 1 StR 557/15 – (vgl. dazu: Strafzumessung I: Die vergessenen anwaltlichen Sanktionen….) hier dann im „Mittagsposting“ die zweite Strafzumessungsentscheidung. Es ist der BGH, Beschl. v. 07.09.2015 – 2 StR 124/15, der sehr schön zeigt, was man als Gericht alles falsch machen kann. Leider..

Verurteilt worden sind die beiden Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hebt beide Strafaussprüche auf, und macht folgenden kleinen Grundkurs:

1. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten K. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung die Tatausführung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt und dabei unter anderem strafschärfend darauf abgestellt, dass „er, der einstige Polizeischüler“ sich wenige Stunden vor der Tat im Internet darüber informiert habe, „welche Strafe auf einen bewaffneten Überfall“ stehe, und dass er die Tat „in Kenntnis der hohen Strafandrohung“ begangen habe. Damit ist dem Angeklagten im Ergebnis als straferhöhend der Umstand angelastet worden, dass er sich trotz positiver Kenntnis von der hohen Straferwartung nicht von der Begehung der Tat abhalten ließ, hierin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

b) Strafschärfend hat das Landgericht außerdem berücksichtigt, dass der Angeklagte „Zweifel, die bei ihm und dem Angeklagten R. “ unmittelbar vor Tatbegehung aufgekommen waren, schließlich beiseite gewischt habe. Auch diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt hat, und verstößt daher gegen § 46 Abs. 3 StGB.

c) Soweit das Landgericht schließlich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er die Tatbeute nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern für eine Urlaubsreise verwendet habe, lässt dies besorgen, dass der Tatrichter – ungeachtet des ihm insoweit eingeräumten Spielraums – dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfend angelastet hat.

2. Auch die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten R. ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Erwägungen der Kammer zum Ausmaß seiner Tatbeteiligung sind jedenfalls unklar. Einerseits ist strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte während des unmittelbaren Tatgeschehens „nicht die aktive Rolle“ eingenommen habe (UA S. 48). Andererseits hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass ihm eine „entscheidende Rolle“ mit „herausgehobener Bedeutung für die Tatdurchführung“ zugekommen und seine Tatbeteiligung im Vergleich zum Mitangeklagten K. „gleichgewichtig“ (UA S. 49) gewesen sei. Diese Erwägungen lassen besorgen, dass dem Angeklagten schon die mittäterschaftliche Tatbeteiligung selbst strafschärfend angelastet worden ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.

M.E. ein Beschluss, der auch gut zu den Anfängerfehlern passen würde….

Strafzumessung I: Die vergessenen anwaltlichen Sanktionen….

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Heute mache ich dann mal einen Strafzumessungstag. Und den eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.01.2016 – 1 StR 557/15 -, der eine in meinen Augen strafzumessungsrechtliche Selbstverständlichkeit zum Gegenstand hat. Nämlich – um es ein wenig salopp auszudrücken: Die Gerichtte müssen bei der Strafzumessung über den (eigenen) Tellerrand schauen und natürlich auch die Auswirkungen der Strafe auf den Verurteilten berücksichtigen. Und das gilt besonders, wenn er berufsrechtliche Folgen zu erwarten hat, also z.B. bei einem Arzt oder wie hier bei einem Rechtsanwalt, der wegen falscher uneidlicher Aussage im Zusammenhang mit einem Mandat verurteilt worden ist. Dazu der BGH kurz und knapp – viel gibt es dazu ja auch nicht zu sagen:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 und vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 1 StR 412/15, NStZ 2013, 522). Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.“

Klassischer Fehler XXX: Wer bestreitet, kann eben keine Reue zeigen – auch wenn die Strafkammer das meint…

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Die „Klassischen Fehler“ sind in der letzten Zeit ein wenig zu kurz kommen, dafür hat es aber ein paar Anfängerfehler gegeben 🙂 . Heute dann doe Fortsetzung der Serie „Klassische fehler“, mit einem m.E. „schönen Beispiel, nämlich die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung beim bestreitenden Angeklagten. Das LG hatte zu der nach seiner Auffassung ungünstigen Sozialprognose des Angeklagten i.S. von § 56 Abs. 1 StGB wie folgt argumentiert:

„Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und hat die Tat unter laufender Bewährung, etwa ein Jahr nach der letzten Verurteilung begangen, bei der die Bewährungszeit noch bis zum 19. März 2016 läuft. Er hat das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen und bereut die Tat nicht. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass er sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Kammer sieht es vielmehr als erfor-derlich an, dass die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, u.a. damit dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat bewusst wird.“

Das gefällt dem BGH im BGH, Beschl. v. 19.01.2015 – 4 StR 521/15 – nun gar nicht und er hebt – was zutreffend ist – auf:

„Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des § 56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1999 – 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20. Februar 1998 – 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20. Dezember 1988 – 1 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).

Der Senat vermag trotz der Begehung der Tat während einer Bewäh-rungszeit letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht und Reue außer Acht gelassen hätte. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb neu entschieden werden.“

Wer bestreitet, kann eben keine Reue zeigen – auch wenn die Strafkammer das meint…

Zweimal Strafzumessungsfehler: Feststellungen fehlen und Doppelverwertungsverbot übersehen

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Da der vorhin veröffentliche Beitrag „Verdachtsstrafzumessung“? Nein, oder: Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester“ in Köln? ja etwas mit Strafzumessung zu tun hatte, will ich dann jetzt auf zwei neuere Entscheidungen des BGH hinweisen. Leider habe ich nichts zur (unzulässigen) „Verdachtsstrafzumessung“ gefunden, aber immerhin zeigt der BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 StR 359/15, dass Strafzumessung nur auf der Grundlagevon festgestellten Tatsachen/Umständen erfolgen darf. Also:

„Soweit das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung u.a. die „psychischen Folgen für die Geschädigten“ berücksichtigt hat, fehlt es an entsprechenden Feststellungen im Urteil, wenngleich nicht unerhebliche Tatfolgen angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Taten auf der Hand liegen. Die (noch) im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 getroffenen Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen für die Geschädigten sind durch Urteil des Senats vom 9. Juli 2014 aufgehoben und wären deshalb erneut festzustellen gewesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 4 StR 190/06, StV 2007, 23; Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN). Die Gesamtstrafenbildung erweist sich insoweit als fehlerhaft.

Der Senat kann aber ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung angesichts von 31 verhängten Einzelfreiheitsstrafen …… zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.“

  • Und im BGH, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 StR 296/15 – geht es bei einer landgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG mal wieder um einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Der BGH führt dazu aus:

„Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis 5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.“

Also in beiden Fällen Strafzumessungsfehler, aber dann auch mal wieder in beiden Fällen: Außer Spesen nichts gewesen.

„Verdachtsstrafzumessung“? Nein, oder: Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester“ in Köln?

© stockWERK - Fotolia.com

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Die Ereignisse der Silvesternacht 2015 in Köln beschäftigen die (Tages)Presse – und auch die Blogs (vgl. die Zusammenstellung von Postings in meinem gestrigen Wochenspiegel: Wochenspiegel für die 1. KW., das war Silvesternacht in Köln, sichere Emails, Kopien/Scans und Neues in 2016).  Sie beschäftigen natürlich auch die (Wochen)Magazine „Spiegel“ und „Focus“, die in dieser Woche mit Titelgeschichten zu den Themen aufwarten. Und es wird auch darum herum viel berichtet und geschrieben.

Gestoßen bin ich in dem Zusammenhang auf einen Bericht von Spiegel-Online unter dem Titel: Antänzer vor Gericht: Mit der Milde des Rechtsstaats, den ich am Samstag auch schon auf Facebook mit einer Kurzbemerkung geteilt hatte. Das geht es um zwei Angeklagte, die verdächtigt werden, in Köln in der Silvesternacht „Frauen sexuell belästigt und beklaut zu haben.“ Gegen die hat am Freitag, 08.01.2016,  eine Hauptverhandlung beim AG Köln wegen „eines Trickdiebstahls an einem anderen Abend“ stattgefunden.

Über die Hauptverhandlung berichtet SPON. Es hat sich – das vorab – um eine Hauptverhandlung im sog. beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StGB) gehandelt, da es um einen „Trickdiebstahl“ am 03.01.2016 ging. Hauptverhandlung dann schon am 08.01.2016 geht nur, wenn das beschleunigte Verfahren durchgeführt wird.

Ich will jetzt gar nicht näher auf das Verfahren, die Sanktion und die berichtete Reaktion der beiden Angeklagten eingehen. Das kann man letztlich nur beurteilen, wenn man dabei war, und nicht nur einen Bericht liest, der sicherlich auch von den  persönlichen Einstellungen des Berichterstatters geprägt ist. Und zur Klarstellung – sicherheitshalber – auch: Ich will auch gar nicht die Ereignisse in der Silvesternacht 2015 in Köln herunterreden und kleinreden, das haben andere vielleicht schon genug getan. Und natürlich müssen die Täter, wenn man sie kennt bzw. erkannt hat, bestraft werden. Mir geht es hier um zwei ganz andere Dinge. Nämlich:

Im Bericht heißt es u.a.:

„Weil die beiden Trickdiebe im sogenannten Eilverfahren binnen einer Woche vor Gericht gestellt wurden, blieb den Behörden kaum Zeit für Ermittlungen: Wer sind die Täter? Welche Kontakte haben sie? Wovon leben sie? Die Justiz ist ahnungslos.

„Sie haben Glück gehabt, dass unser Informationsstand so ist, wie er ist“, sagt der Staatsanwalt.

Dazu ist anzumerken: Ja, es war ein beschleunigtes Verfahren, mit seinen Vor- und Nachteilen. Es ist – was sicherlich vorteilhaft ist – „schnell gegangen“ mit der Hauptverhandlung, aber – und das ist sicherlich ein Nachteil“: Der Schnelligkeit werden dann Genauigkeit und umfassende Ermittlungen geschuldet. Vom 03.01.2016 bis zum 08.01.2016 lässt sich eben nicht alles aufklären und feststellen, was man wissen möchte. Wenn ich aber den Weg über das beschleunigte Verfahren gehe, dann darf ich das später nicht beklagen. Meine ich.

Und ein zweiter Punkt brennt bei mir. Zitiert wird in dem Bericht der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Erich Rettinghaus, wie folgt:

„Für uns Polizisten sind solche Urteile vollkommen unverständlich“, kritisiert der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Erich Rettinghaus, gegenüber SPIEGEL ONLINE. „Es kann doch nicht sein, dass wir gerade in diesem Fall, in dem es Bezüge zu den Übergriffen an Silvester gibt, eine derart niedrige Strafe verhängen.“ Diese Nachsicht könne verheerende Folgen haben. „Leider verstehen gerade solche Täter die Milde eines Richters fälschlicherweise als Schwäche des Rechtstaats“, so Rettinghaus.

Doch Herr Rettinghaus. Es kann nicht nur sein, sondern es darf auch nicht anders sein. Denn den Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester„  gibt es nicht. Eine Strafzumessung – um die geht es hier – beruht auf vom Gericht festgestellten Taten/Umständen. Darauf weist der BGH immer wieder hin (vgl. u.a. den BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 StR 214/15 und dazu: Strafzumessung: Der strafschärfende Verdacht weiterer Straftat, oder: Entweder oder…). Wir haben in unserer Rechtsordnung nun mal – zum Glück – kein Verdachtsstrafrecht (vgl. dazu auch schon: „Endlich geklärt: Polizeigewerkschaft für Verdachtsstrafen„). Und werden es hoffentlich auch nie haben/bekommen. Wenn wir damit jetzt anfangen (wollen), dann erreichen wir doch nicht den Schutz des Rechtsstaates, nach dem alle schreien/rufen, sondern wir erreichen genau das Gegenteil: Wir schaden dem Rechtsstaat. Daher wehret den Anfängen.

Nur damit auch das klar ist: Ich rede hier nicht einer milden Bestrafung der potentiellen Täter aus der Silvesternacht in Köln das Wort – wenn man sie denn überhaupt (alle) fasst, woran ich erheblich Zweifel habe. Sie sind für ihre – in einem förmlichen rechtsstaatlichen Verfahren festgestellte – Taten zu bestrafen. Sicherlich auch aus generalpräventiven Gründen durch – wie A. Merkel meint – eine „harte Antwort des Rechtsstaates“ – was immer sie damit meint. Aber: Eben nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Alles andere ist „Bananenrepublik“. Der Eindruck und das Signal, wenn eine Verurteilung in der Revision aufgehoben würde, wäre übrigens m.E. noch viel fataler.

Und die (Er)Kenntnis, dass das so ist und sein muss, erwarte ich auch von dem „nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft“. Aber wie hatte bei Facebook ein Kommentator geschrieben: „Mir erscheint ohnehin die Spezies „Funktionär der Polizeigewerkschaft“ innerhalb der Polizei eine ganz besondere zu sein.“, worauf ich geantwortet hatte: „Funktionäre sind immer eine besondere Spezies“. Und auch hier zur Sicherheit – und um (unnötigen) – Kommentaren vorzubeugen: Ich kann den Frust der Polizei verstehen und auch nachvollziehen. Dem begegnen wir aber nicht dadurch, dass wir die rechtsstaatlichen Pfade verlassen, sondern nur dadurch, dass die Politik die Polizei nicht allein stehen lässt und nur (auf)schreit, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Sondern eher „tätig“ wird, in dem die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um schnell angemessen reagieren zu können. Und wir müssen auch nicht nach härteren Gesetzen rufen. Wenden wir doch einfach die an, die wir haben.

Zum Abschluss: In dieselbe Kategorie der voreiligen Sch(l)üsse fällt der Aufruf unseres Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel aus dem fernen Kuba, den der Lawblog unter „Libyscher Knast: Vielleicht gar nicht so übel“ – m.E. zutreffend – schon kommentiert hat. Auch da gilt: „Sine ira et studio“, oder vielleicht hilft auch der Satz: Ein Blick ins Gesetz, erleichtert die Rechtsfindung. Denn nach der derzeitigen Regelung in § 456a StPO ist das so einfach nun auch nicht. Aber wer nimmt schon eine StPO mit nach Kuba. Ein Bundeswirtschaftsminister ganz bestimmt nicht. Aber der hat doch Leute, die das wissen müssten/sollten?