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Strafzumessung III: Keine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe, oder: Eigenständiger Zumessungsakt

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Und zum Abschluss des Strafzumessungstages dann noch den BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 3 StR 199/19. In ihm hat der 3. Strafsenat die Gesamtstrafenbildung in einem Urteil des LG Kleve beanstandet, und zwar:

„2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hat.

a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; Urteil vom 29. November 2018 – 3 StR 405/18, NStZ-RR 2019, 116, 117). Dabei muss der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darlegen und kann insbesondere in einfach gelagerten Fällen auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte Bezug nehmen; eine nähere Begründung der Zumessung ist jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn sich die verhängte Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16, juris; vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08, juris Rn. 3). Fehlt es in einem solchen Fall an einer eingehenden Begründung, stellt dies – auch eingedenk des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts – einen Rechtsfehler dar (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10, BGHR StGB § 54 Bemessung 3; vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10, juris Rn. 2; vom 10. März 1994 – 4 StR 644/93, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7).

b) Daran gemessen hält die Begründung des Gesamtstrafenausspruchs einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus den beiden Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10 €) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten gebildet. Zur Begründung hat es auf eine „zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der beiden Straftaten“ verwiesen sowie das Geständnis strafmildernd und die „erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Revolver und u.a. passende Munition)“ strafschärfend gewürdigt.

Diese Erwägungen reichen zur Begründung der das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässige Höchstmaß erreichenden Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. § 39 StGB) nicht aus. Der formelhafte Verweis auf die Persönlichkeit des Angeklagten lässt bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht des erhöhten Begründungserfordernisses bewusst gewesen wäre. Die von ihm strafschärfend gewürdigte erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz wäre richtigerweise bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe für das Waffendelikt zu berücksichtigen gewesen; sie hat demgegenüber für die Bildung der Gesamtstrafe eine allenfalls geringe Bedeutung. Insgesamt zeigen die Urteilsgründe keine Gesichtspunkte auf, die die Verhängung einer Gesamtstrafe an der Grenze zur Summe der Einzelstrafen rechtfertigen könnten, zumal sich das auch bei der Gesamtstrafenbildung zu Gunsten des Angeklagten gewürdigte Geständnis im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Die Gesamtstrafe ist daher – unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2. a) dargelegten Maßstäbe – neu zuzumessen.

c) Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Strafzumessung I: Mittäterschaft beim bandenmäßigen Handel strafschärfend, oder: Geht das?

Heute mache ich dann mal wieder einen Strafzumessungstag.

Und in den starte ich mit dem BGH, Beschl. v.  21.05.2019 – 1 StR 114/19. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Voruwrf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Da hatte die Strafkammer strafschärfen berücksichtigt, dass die Taten „mittäterschaftlich“ begangen worden sind. Man denkt da sofort an einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Aber: Der BGH sagt: Nein, das geht so:

Ergänzend bemerkt der Senat:

„Es verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen für die fünf Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise berücksichtigt hat.

Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15 Rn. 5).

Vorliegend hat die Strafkammer die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern sie hat sie in Bezug zu dem konspirativen und professionellen Vorgehen des Angeklagten und der weiteren Mittäter gesetzt. Darüber hinaus hat sie ein Zusammenwirken des Angeklagten und mindestens eines weiteren Bandenmitglieds bei den Handelsgeschäften vor Ort festgestellt, wohingegen eine bandenmäßige Begehung im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der Tatausführung im Sinne eines örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens erfordert (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 47). Zudem kann auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Der Umstand der bandenmäßigen Begehung schließt daher eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist Bandenmitgliedschaft nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein „aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohnt (vgl. hierzu Patzak aaO Rn. 9-13, 27).“

Strafzumessung I: Strafzumessung bei mehreren Angeklagten, oder: Gleichbehandlung?

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Heute bringe ich dann drei Strafzumessungsentscheidungen.

Ich eröffne den Bericht mit dem BGH, Urt. v. 05.06.2019 – 2 StR 40/19, das eine erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hat. Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dagegen richtet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.

Die hatte Erfolg. Der BGH beanstandet u.a. eine zugunsten des Angeklagten F. falsche Strafrahmewahl.

„1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten F.   weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Vorteil auf, weil die Gleichbehandlung der Angeklagten bei der Strafrahmenwahl nicht nachzuvollziehen ist.
a) Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten jeder nach dem Maß seiner Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung hinsichtlich verschiedener Täter gestützt werden kann. Anders liegt es jedoch ausnahmsweise, wenn es an einer nachvollziehbaren Begründung für eine Gleichbehandlung verschiedener Täter trotz erheblich unterschiedlicher Strafzumessungssachverhalte geht und die Berechtigung dieses Ergebnisses auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann (vgl. für den umgekehrten Fall der Ungleichbehandlung bei gleicher Sachlage Senat, Beschluss vom 11. August 2010 – 2 StR 318/10, StV 2010, 677, 678).
b) Nach diesem Maßstab ist die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagten F.   rechtsfehlerhaft.
aa) Das Landgericht hat ausgeführt, erst „unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte W.    bei der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war“, sei die Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB gerechtfertigt. Danach bleibt unverständlich, warum dies bei dem Angeklagten F.   möglich sein soll, obwohl bei diesem die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen.
bb) Auch die sonstigen Feststellungen vermögen die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagten F.   trotz Fehlens eines vertypten Milderungsgrundes nicht zu erklären. Der zur Tatzeit 54-jährige Angeklagte F.   war Initiator der Tat, er ist deutlich älter als der zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte W.     und wesentlich stärker vorbestraft; auch hat er die Tat kurz nach seiner letzten Haftentlassung begangen und war bei allen Teilakten der Tatbegehung führend. Demgegenüber reicht der Hinweis des Landgerichts, dem Angeklagten W.      sei der Geschädigte bis zur Tat „völlig unbekannt“ gewesen und er habe seinen Tatentschluss „ohne jeden nachvollziehbaren Grund“ gefasst, nicht aus, um die Gleichbehandlung bei der Anwendung des § 250 Abs. 3StGB trotz unterschiedlicher Sachlagen hinsichtlich des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zu erklären.“

Und:

„2. Die Strafzumessung im engeren Sinne begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wesentliche, im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmende Strafzumessungstatsachen zum Vorteil der Angeklagten außer Betracht gelassen.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte F.   dem Geschädigten nicht nur Geld und Drogen weggenommen hat, sondern auch Waffen, nämlich zwei Teleskopschlagstöcke und einen Faustdolch. Dem Angeklagten W.     , der sich seinerseits Drogen verschafft hat, hat der Angeklagte F.    noch „vor Verlassen des Anwesens“ einen Teleskopschlagstock übergeben. Nach diesen Feststellungen verschafften sich beide Angeklagten Betäubungsmittel (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und sie führten bei der Tatbegehung Waffen mit sich (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Darin liegt jeweils ein bestimmender Strafzumessungsgrund, den das Landgericht nicht in seine Abwägung einbezogen hat.“

Strafzumessung III: Straferhöhung, oder: Das bloße Dulden einer falschen Zeugenaussage

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Und zum Schluss dann doch noch eine „klassische“ Strafzumessungsentscheidung, nämlich der BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – 5 StR 231/19. Das LG hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen. Der BGH beanstandet die Strafzumessung:

„Die Einsatzstrafe hat keinen Bestand. Denn bei ihrer Bemessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dieser sei in der Hauptverhandlung nicht eingeschritten, „als der ihm persönlich verbundene Zeuge M.   sich allein belastete, die Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung bestritt und sich so der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Aussagedelikts aussetzte“. Es hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Zeugen zu den Angaben verleitet oder ihn in Kenntnis seiner Bereitschaft hierzu als Zeugen benannt hat. Daher besorgt der Senat, dass das Landgericht das bloße Dulden einer falschen Zeugenaussage zum Nachteil des Angeklagten gewichtet hat. Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 – 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; siehe auch Urteil vom 20. März 2013 – 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460, 1462; Beschlüsse vom 4. August 1992 – 1 StR 431/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12; vom 26. April 1994 – 1 StR 820/93, StV 1995, 297). Auch dies ist nicht festgestellt.
Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 StPO). Er hebt daher den Strafausspruch insgesamt auf. Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Der Senat weist darauf hin, dass hiervon die Einziehungsentscheidung nicht erfasst ist und bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung vom zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils bestehenden Vollstreckungsstand auszugehen sein wird.“

Strafzumessung I: Einziehung eines Pkw, oder: Das hat Auswirkungen auf die Strafe

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Am heutigen Donnerstag dann drei Strafzumessungsentscheidungen, allerdings nicht unbedingt die klassischen Entscheidungen, sondern erher Nebenaspekte.

Und da weise ich dann zunächst noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 4 StR 360/18 – hin. Über den hatte ich ja gestern bereits wegen der Anforderungen an die Begründung der Fahrerlaubnissperre berichtet. Heute hier dann noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BGH in Zusammenhang mit der Einziehung eines Pkw und der deren Auswirkung auf die Strafzumessung.

a) Zunächst hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw des Angeklagten außer Betracht gelassen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 – 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1; vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert – was hier mit Blick auf den Anschaffungspreis für das Fahrzeug im Februar 2017 von 7.800 Euro der Fall ist – entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.“