Schlagwort-Archive: Strafvollstreckung

Ich habe da mal eine Frage: Ist das Strafvollstreckung im JGG-Verfahren?

Fotolia © AllebaziB

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Schon ein paar Mal ist die nachfolgende Frage gestellt worden, so gerade erst noch Ende Dezember 2014. Es scheint sich also um eine Problematik zu handeln, die häufiger auftritt und/oder Probleme bereitet. Hier die (letzte) Frage:

„Ich habe einen Jugendlichen vor dem Jugendschöffengericht verteidigt. Er wurde zu einer Haftstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monate verurteilt. Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt. Da die Arbeitsauflage aus dem Urteil nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung bereits jetzt endgültig zu versagen. Ich wurde nun als Pflichtverteidiger bestellt und zum Termin geladen.

Mir stehen doch nun folgende Gebühren zu:
1. Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung Nr. 4204
2. Terminsgebühr für sonstige Verfahren 4206
3.  Auslagen
Eine Grundgebühr fällt nicht mehr an.

Mal sehen, ob der fragende Kollege Recht hat. Auflösung gibt es dann am Montag.

OLG Frankfurt: Wir können nun wirklich kein RVG, oder: Man kann kein RVG

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Der Kollege Löwenstein aus Baunatal hat mir gestern den OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 Ws 379-380/14 – übersandt mit folgender Anfrage bzw. folgendem Anschreiben:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

den anliegenden Beschluß des OLG Frankfurt übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Das OLG hat eine Pflichtverteidigerauswechslung im Strafvollstreckungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, für den neuen Pflichtverteidiger entstünde die Grundgebühr erneut.

Habe ich eine Entwicklung verpaßt? Seit wann fällt die Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren an? Hat sich durch das RVG-Reformgesetz zum 01.08.2013 etwas geändert oder Senat sich geirrt?§

Nun, die Frage beantwortet sich schnell/einfach. Der Kollege hat nichts übersehen. Der Senat hat sich – gelinde ausgedrückt – geirrt – oder etwas drastischer: Er hat keine Ahnung von Gebühren. Denn: Im Strafvollstreckungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Das ergibt sich aus dem Gesetz – die Nr. 4100 VV RVG steht in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Eine analoge Anwendung wird allgemeine – zutreffend – abgelehnt; KG RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156 und OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 252 = StV 2006, 206 und LG Berlin, AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280 lassen grüßen. Steht auch in jedem Kommentar. Die vom OLG angeführte Stelle betrifft eine andere Fallgestaltung.

Was ich mich bei solchen schlicht falschen Entscheidungen immer frage: Kann man nicht oder will man nicht? Zu Gunsten des OLG entscheide ich mich für die erste Alternative. Ist schon schlimm genug. Die zweite Alternative wäre schlimmer.

Klein aber fein, AG Backnang zum „Pflichti“ bei Unfähigkeit der Selbstverteidigung – „Pflichti 1“

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Heute möchte ich mal einen „Pflichtverteidigungstag“ machen, da sich in meinen „Blog-Ordner“ einige interessante Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, die ich nicht vorenthalten möchte, angesammelt haben. Den Auftakt mach die AG Backnang, Verf. v. 20.11.2013 –  2 Ds 93 Js 42049/13 – zur Pflichtverteidigung im Strafvollstreckungs-verfahren, zu der ich in der vorigen Woche schon über den OLG Naumburg, Beschl. v . 02.10.2013 – 1 Ws 591/13 berichtet hatte (vgl. hier Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, na bitte, geht doch).

Die Verfügung des AG Backnang liegt auf der Linie der h.M. in Rechtsprechung und Literatur zur Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO:

„Dem Angeklagten war Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Zwar haben wirtschaftliche Aspekte außer Betracht zu bleiben, gleichwohl ist vorliegend ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, da der Angeklagte sich nicht wird selbst verteidigen können, § 140 Abs.2 Satz 1 StPO. Dem Beiordnungsantrag beigefügt war ein nervenärztlicher Bericht, aus dem hervorgeht, dass sich der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2003 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befindet. Es bestehe u.a. eine therapieresistente Epilepsie mit vorwiegend komplex fokalen Anfällen, bei denen der Patient nicht ansprechbar sei und seine Verhaltensweise nicht willentlich steuern könne. Beim Angeklagten komme es gehäuft zu solchen Anfällen. Wiederholt habe der Angeklagte sich bei derartigen Anfällen selbst verletzt, aus nervenärztlicher Sicht sei es jedoch durchaus auch möglich, dass es in einem solchen Fall zu Fremdgefährdung kommen kann. Eine Steuerung seines Verhaltens sei dem Angeklagten dann nicht möglich, und zwar für mehrere Minuten. Auch bestehe meist eine retrograde Amnesie. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe deshalb zumindest die Möglichkeit, dass es bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gekommen ist.

Im weiteren Verfahren wird deshalb insbesondere zu prüfen sein, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Grade der Erheblichkeit eingeschränkt war, was ohne Hinzuziehung sachverständigen Rats nicht möglich sein wird. Mit der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens ist der unverteidigte Angeklagte jedoch regelmäßig überfordert, so dass ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Auflage 2013, Rn. 2203). Auch die erforderliche Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB macht die Bestellung eines Verteidigers erforderlich (Burhoff a.a.O., Rn. 2207).

Zusatz um 10:30 Uhr: Ich werde gerade darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung nicht die Strafvollstreckung betrifft, sondern das Erkenntnisverfahren. Tja, so ist das, wenn man nicht richtig liest, bzw. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Peinlich und Asche auf mein Haupt. Ich ändere dann mal die Überschrift. 🙁

Strafaussetzung zur Bewährung – so sollte es gehen

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In der Praxis wird das Zusammenspiel der drei Absätze des § 56 StGB, in denen die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung geregelt sind, nicht immer zutreffend gesehen. Das Ineinandergreifen der Vorschriften hat jetzt noch einmal der BGH, Beschl. . 28.08.2012 – 3 StR 305/12 skizziert. Da hatte das Tatgericht StK die Strafaussetzungen zur Bewährung mit der Begründung abgelehnt, „da es „in der Person des Angeklagten P. oder in der Tat keine besonderen Umstände zu erkennen“ vermochte„.

Der BGH beanstandet das:

Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. § 56 Abs. 2 StGB ermöglicht dem Gericht, besondere, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegende Umstände zu berücksichtigen. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1, also bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose, die stets vorrangig zu prüfen ist, und wenn der Ausschlussgrund des Abs. 3 nicht gegeben ist, auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen. Besondere Umstände in diesem Sinne sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des sich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 19 f. mwN).

Diesen Maßstäben wird die Ablehnung durch das Landgericht nicht gerecht. Sie lässt bereits die Prüfung der Sozialprognose des Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB vermissen. Es ist aber schon im Ansatz rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441). Die Erwägung, dass „keine besonderen Umstände zu erkennen“ seien, nach denen eine Strafaussetzung „geboten wäre“, gibt zudem Anlass zu der Besorgnis, dass das Landgericht bei seiner versagenden Entscheidung zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gestellt haben könnte.

Zu den zu berücksichtigenden Umständen dann noch der Hinweis:

Zu den danach zu berücksichtigenden Umständen können – neben denen, die schon für eine günstige Prognose nach Abs. 1 von Bedeutung waren – auch solche gehören, die bei der Findung des Strafrahmens oder der Festsetzung der konkreten Strafhöhe von Bedeutung sind, hier etwa der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist sowie der Umfang der bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Freiheitsstrafe (vgl. Fischer, aaO, Rn. 20 mwN).

Wie wird das Ermessen bei der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG richtig ausgeübt?

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Für diejenigen, die häufig(er) in Btm-Sachen verteidigen, ist die Vorschrift des § 35 BtMG keine „unbekannte Größe“. Aber auch die haben sicherlich an dem OLG Naumburg, Beschl. v. 11.07.2012 – 1 VAs 433/12, den mir der Kollege Siebers übersandt hat (vgl. der Kollege dazu selbst auch hier). Das OLG macht noch mal Ausführungen zur Ausübung des der StA eingeräumten Ermessens.

Daraus folgt, dass bei der Ermessensausübung die Tatschuld nicht herangezogen werden darf. Ebenso wenig darf die Zurückstellung grundsätzlich wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, da die Bestimmung des §. 35 BtMG gerade dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen und auch „Risikopatienten(vgl. OLG Hamburg StV 1998,390 f. ; OLG Zweibrücken StV 2000, 157f.) eine Therapiechance eröffnen soll. Auch die Anforderungen an die Therapiefähigkeit dürfen nichtüberspannt. werden (vgl. OLG Hamm NStZ 1982 485), denn der Gefahr, dass ein Therapieversuch scheitert, war sich der Gesetzgeber bewusst. Ihr soll mit der Möglichkeit der raschen. Fortsetzung der Vollstreckung (§ 35 Abs.5. BtMG.). und. Inhaftnahme (§ 35 Abs. 7.BtMG) begegnet werden. Eine Zurückstellung. kann daher allein dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen, namentlich wenn ein vernünftiger Zweifel. an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen ist. Dann müssen aber die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Erwägungen und Tatsachen im Ablehnungsbescheid mitgeteilt werden (vgl. OLG Karlsruhe StV 1983, 112f.). Hierzu genügen die wesentlichen Faktoren und typischen Erscheinungsformen der Betäubungsmittelabhängigkeit, insbesondere die charakterliche. Labilität, die Drogenkarriere, Häufigkeit der Vorstrafen und zunehmende Rückfallgeschwindigkeit nicht (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 35 Rn. 154f.).

Diesen Vorgaben wird der Ablehnungsbescheid nicht gerecht: Insbesondere. steht die Erwägung, der Antragsteller sei nach einer bereits im Jahr 2004 erfolgten Zurückstellung nach § 35 BtMG hinsichtlich der mit Urteil des Landgerichts Halle vom 03. Februar 2003 (28 KLs 502 19529/02 (26/02)) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der nach der durchgeführten Therapie gewährten Reststrafenaussetzung zur Be­währung erneut und mehrfach straffällig geworden, dem Zweck des § 35 BtMG entgegen. Diese Begründung der Ablehnung berücksichtigt nicht, dass der Weg aus der Drogensucht regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden ist, weshalb diese einer erneuten Zurückstellung nicht entgegenstehen (vgl. OLG Hamm StV 2010, 147f.; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 42ff.). Der Weg aus der Sucht verläuft nicht gradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist ein langes prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleineren Schritten anzustreben (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., Rn. 207).

Die Erwägung vor-dem Hintergrund, dass der Antragsteller „seit 1994 wiederholt und regel­mäßig massiv straffällig geworden [ist], er sich weder durch Verurteilungen von weiterem strafbarem Verhalten abhalten lassen [hat], noch das in ihn gesetzte Vertrauen durch Strafaussetzungen zur Bewährung jemals [hat] rechtfertigen können“, müsse seine Zusage, sich erneut einer Therapie unterziehen zu wollen, als reines Zweckverhalten gewertet werden; dies umso mehr, da „die dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Verurteilung erneut auf szenetypischer Beschaffungskriminalität beruht“, lässt zum einer die Tatsachen für den aktuelle Schluss auf die fehlende Therapiebereitschaft vermissen und berücksichtigt zum anderen die vom-Antragsteller gezeigten. Bemühungen zur Überwindung seiner Drogensucht nicht, wie sie etwa in der Bescheinigung der Suchtgruppenteilnahme der Justizvoll­zugsanstaltBurg .vom 07. Dezember 201.1 erkennbar werden.Sie stellt vielmehr ermessensfehlerhaft auf die nach Ansieht des Generalstaatsanwalts fehlende positive Sozialprognose ab.