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Pflichti I: Vollstreckung in Frankreich steht im Raum, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

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Urheber: SKopp

So, heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen zur Pflichtverteidigerbestellung. Zunächst zum Auftakt den LG Beschluss, Beschl. v. 02.02.2018 – 8 KLs 46 Js 244/15 – 24/17 – ergangen im Vollstreckungsverfahren. Kurz und zackig sagt das LG:

„…. als Pflichtverteidiger beigeordnet, soweit es die laufenden Verfahren auf Gewährung von Strafaufschub und auf Übertragung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil der Kammer vom 10.07.2017 auf die Französische Republik betrifft.

Gründe:

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist erforderlich, weil nicht gewährleistet ist, dass die Verurteilte, die mit den gesetzlichen Regelungen über einen Strafaufschub sowie über die Vollstreckung eines deutschen Strafurteils im Ausland kaum vertraut sein wird, ihre Rechte trotz Schwangerschaftskomplikationen und sprachlicher Defizite auch ohne anwaltliche Hilfe sachgemäß wahrnehmen kann. Bei dieser Sachlage ist eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren zulässig und geboten, § 140 Abs. 2 StPO analog (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 140 Rn. 33). Jedoch war die Beiordnung auf den gegenwärtigen Vollstreckungsabschnitt zu beschränken (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a).“

 

ihre Rechte trotz Schwangerschaftskomplikationen und sprachlicher Defizite auch ohne anwaltliche Hilfe sachgemäß wahrnehmen kann..“ ist wohl anders gemeint 🙂 .

Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, oder: Achtung! Neuregelung nicht übersehen

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Beginnen wir den Tag mit einem kleinen = kurzen, aber feinen Beschluss des LG Mannheim, den mir der Kollege Patrick Welke aus Heidelberg übersandt hat. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren – eine Stelle, an der es ja häufig zum Streit kommt. Im LG Mannheim, Beschl. v. 07.11.2017 – 19 StVK 306 R – heißt es nun kurz:

In der Strafvollstreckungssache wegen Diebstahls

hier: § 57 StGB, § 454b StPO – Bestellung eines Pflichtverteidigers

Dem Verurteilten pp. wird Rechtsanwalt Patrick Welke, Heidelberg, als notwendiger Verteidiger bestellt.

Gründe:

Angesichts der im vorliegenden Vollstreckungsverfahren relevanten Fragestellungen, in denen es um die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO n.F, geht, ist dem Verurteilten ein Verteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen, da die besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet (vgl. BT-Drucksache 18/11272, S. 35).“

BT-Drucksache 18/11272? Ja, das sind die Gesetzesmaterialien zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202). Und in § 454b Abs. 3 StPO heißt es jetzt:

„(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.“

Das ist eine Absage an die BGH-Rechtsprechung. Nach § 454b Abs. 3 StPO ist  nun wieder eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 43 Abs. 4 StVollstrO zur Ermöglichung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG möglich. Das war ja, wenn es mindestens eine nicht zurückstellungsfähige Strafe gab, nach der BGH-Rechtsprechung nicht möglich. Nun kann diese nicht zurückstellungsfähige Strafe wieder komplett vorab vollstreckt werden, um im Anschluss eine einheitliche Zurückstellung für die anderen Strafen zu ermöglichen.

Und in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung hierzu (BT-Drucksache 18/11272, S. 34 f.) heißt es u.a.:

„Für die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Absatz 3 StPO-E wird es regelmäßig geboten sein, dem Verurteilten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nach § 140 Absatz 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Vielfach wird der Verurteilte ohne anwaltlichen Beistand nicht sicher beurteilen können, ob ein Antrag nach § 454b Absatz 3 StPO-E zweckmäßig ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorabvollstreckung für den Verurteilten auch nachteilig sein kann, wenn die Strafzurückstellung nach § 35 BtMG letztlich doch nicht gewährt werden kann, etwa weil die Finanzierung der Therapie nicht gesichert ist.“

Der Kollege Welke hatte das gleich mal ausprobiert und hat die Beiordnung für das Vollstreckungsverfahren beantragt und dies damit begründet, dass aufgrund der Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO bzw. § 43 Abs. 4 StVollstrO eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt. Und er hat die eben o.a. Passage aus der BT-Drucksache zitiert und als Anlage beigefügt. Als Antwort kam der Beschluss des LG Mannheim.

Er meinte bei der Übersendung: „Könnte vielleicht für den ein oder anderen ganz interessant sein. Gerne dürfen Sie mich dabei als „Einsender“ benennen.“ Habe ich getan 🙂 . Denn Ehre, wem Ehre gebührt. Und ich räume ein: Ich hatte es übersehen.

Keine Auslieferung in die Türkei, oder: Wenn die Türkei keine Zusicherungen zu den Haftbedingungen gibt….

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Author David Benbennick

In der zweiten KG-Entscheidung, dem KG, Beschl. v. 14.01.2017 – (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) –  geht es um die Zulässigkeit der Auslieferung zur Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei. Vollstreckt werden soll dort eine Freiheitsstrafe von rund 3 Jahren und sechs Monaten wegen eines versuchten Tötungsdelikts.

Die formellen Voraussetzungen für die Auslieferung haben vorgelegen, das KG hat aber dennoch die Auslieferung abgelehnt:

„2. Der Senat vermag die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft (§ 15 Abs. 2 IRG) aber nicht anzunehmen, weil bei derzeitiger Bewertung davon auszugehen ist, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis nicht ausgeräumt werden wird. Angesichts der politischen und justiziellen Entwicklungen in der Republik Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Juli 2016 und deren Auswirkungen (auch) auf die Haftbedingungen in der Türkei ist anzunehmen, dass der Auslieferung ein Hindernis aus § 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK endgültig entgegen stehen wird.

Der Senat lässt offen, ob, wie das OLG Schleswig (NStZ 2017, 50) – allerdings im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Schilderung von Haftbedingungen im türkischen Polizeigewahrsam in einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016 – meint, die Auslieferung an die Türkische Republik zurzeit generell als unzulässig anzusehen ist.

Jedenfalls hält er es in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 – 1 AR 252/16 – [juris] = NStZ-RR 2016, 323) für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgenden Inhalten abgibt:

  • Angabe der – in einer Entfernung von maximal 250 Kilometern zur Deutschen Botschaft oder zu einem Deutschen (General-)Konsulat befindlichen – Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird;
  • Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht;
  • Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung;
  • Zusicherung, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung – auch unangekündigt – möglich sind.

Der Senat hat in anderen Verfahren die Erfahrung gemacht, dass die türkische Seite ersichtlich nicht bereit zu sein scheint, solche konkreten Erklärungen verbindlich abzugeben, und Besuche von Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Dienste der Bundesrepublik Deutschland zudem von längerfristigen Ankündigungen abhängig macht. Durch eine Nachfrage bei dem Oberlandesgericht München (zum Fortgang der dortigen Sache 1 AR 252/16) ist ihm überdies bekannt geworden, dass das OLG in jenem Verfahren die Zulässigkeit der Auslieferung nicht feststellen konnte, weil die türkischen Behörden – wie im Übrigen auch in allen anderen vergleichbaren Fällen, in denen das OLG in den vergangenen Monaten Entscheidungen zu treffen hatte – keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben haben, da sie hierzu offensichtlich nicht bereit sind, sondern vielmehr lediglich allgemein gehaltene Erklärungen zu Haftbedingungen abgegeben und zunehmend offenes Unverständnis gegenüber entsprechenden Anfragen der deutschen Seite gezeigt haben. Auch im hier gegebenen Fall liegt bislang lediglich eine unzureichende allgemein gehaltene Erklärung vor. Dem Senat ist schließlich aus einem anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt, dass derzeit solche pauschalen Zusicherungen im Rechtshilfeverkehr mit der Türkischen Republik auch im Bewilligungsverfahren vom Bundesamt für Justiz für nicht ausreichend erachtet werden.“

Selbstmordgefahr ist kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben

 © jtanki - Fotolia.com

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Die mit einem Strafaufschub zusammenhängenden Fragen sind in § 455 StPO geregelt. Danach ist nach § 455 Abs. 2 StPO die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt; dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist. Mit der Frage, ob eine Selbstmordgefahr bei einem Verurteilten einen Strafaufschub rechtfertigt, hat sich nun der OLG Koblenz, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 Ws 122/15 – befasst und die Frage – im entschiedenen Fall – verneint:

„Diese Abwägung muss vorliegend dazu führen, dass die gesundheitlichen Belange der Verurteilten zurückzustehen haben.
Dabei sieht der Senat durchaus, dass nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Verurteilte erneute Suizidversuche begehen könnte, wenn sie die Haftstrafe antreten muss (Bl. 8 d. Stellungnahme, Bl. 230 Rücks. d.A.). Dies wiegt umso schwerer, als sie schon einmal – am 29. September 2014 – einen Selbstmordversuch unternommen hat, um sich der drohenden Strafvollstreckung zu entziehen. Einzustellen in die Abwägung ist auch, dass nach der Stellungnahme der Universitätsmedizin M. vom 3. Februar 2015 zur Stabilisierung des Zustands der Angeklagten – auch im Hinblick auf die Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode – der stationäre Aufenthalt in der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsklinik M. empfohlen wird.

Den Interessen der Verurteilten stehen jedoch gewichtige öffentliche Belange gegenüber, denen hier der Vorrang einzuräumen ist. Der Strafvollzug ist kein Selbstzweck, sondern dient der Resozialisierung des Täters und damit auch dem Ziel, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten eines rechtskräftig Verurteilten zu schützen. Darüber hinaus gebieten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und das Gebot der Gerechtigkeit, dem die Verfassung und mit ihr die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, dass rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen grundsätzlich auch zu vollstrecken sind, um die Gleichbehandlung aller verurteilten Straftäter zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 – NStZ-RR 2003, 345 <Rn. 2 n. […]>; BVerfGE 51, 324 [BVerfG 19.06.1979 – 2 BvR 1060/78] <343 f.>).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb übereinstimmend anerkannt, dass Selbstmordgefahr grundsätzlich auch dann kein Grund ist, die Strafvollstreckung aufzuschieben, wenn sie – wie vorliegend – ernsthaft geäußert wird (vgl. OLG Hamm, 2 Ws 211/09 v. 13.8.2009 – NStZ-RR 2010, 191; OLG Schleswig, 2 Ws 436/06 v. 12.11.2006 – SchlHA 2007, 292; OLG Köln, 2 Ws 623/03 v. 25.11.2003; KG, 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 – NStZ 1994, 255; KK-Appl, § 455 Rn. 7; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, § 455 Rn. 10; Klein in: BeckOK StPO § 455 Rn. 3). Denn in der Regel kann dieser Gefahr durch entsprechende Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug wirksam begegnet werden (vgl. für den Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: § 88 LJVollzG). Darüber hinaus darf es der rechtskräftig Verurteilte nicht in der Hand haben, sich durch Suiziddrohungen der Strafvollstreckung zu entziehen (OLG Hamm aaO.). Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, muss daher grundsätzlich erwartet werden, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt….“

Also ganz wohl ist mir bei der Entscheidung nicht. Und ein Hinweis: Die Leitsätze zu dem eingestelltem Volltext sind übrigens „amtlich“.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist das Strafvollstreckung im JGG-Verfahren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag hatte ich gepostet: Ich habe da mal eine Frage: Ist das Strafvollstreckung im JGG-Verfahren?, und hier dann die Lösung:

Nein, es ist keine Strafvollstreckung. Zu der Problematik heißt es bei Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 4.2 VV Rn. 13). Die nachträgliche Entscheidung über die Bewährungsaussetzung gem. § 57 JGG ist eine Entscheidung,

„die geeignet ist, den Inhalt des an sich rechtskräftig gewordenen Urteils zu ergänzen oder abzuändern (vgl. OLG Karlsruhe, StV 1998, 348). Die Tätigkeit im Rahmen dieser Entscheidung gehört noch nicht zur Strafvollstreckung (OLG Karlsruhe, StV 1998, 348; LG Mannheim, AGS 2008, 179 = RVGprofessionell 2008, 26 = StRR 2008, 120 = RVGreport 2008, 145; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Einl. Vorbem. 4.2 Rn. 10; a.A. Mertens/Stuff, Rn. 324, Fn. 166). Das bedeutet, dass die Tätigkeit insoweit für den Verteidiger mit den Gebühren des Strafverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgegolten ist (vgl. Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV) und ggf. über § 14 Abs. 1 geltend gemacht werden muss (Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 1051 ff.). Es entsteht ggf. noch eine allgemeine Terminsgebühr nach Abschnitt 1 des Teils 4 (Nrn. 4102 Ziff. 1 VV), wenn der Verteidiger einen gerichtlichen Termin (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 JGG) wahrnimmt (LG Mannheim, AGS 2008, 179 = RVGprofessionell 2008, 26 = StRR 2008, 120 = RVGreport 2008, 145; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Einl. Vorbem. 4.2 Rn. 10). Eine Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin (Nr. 4108 VV) kann nicht entstehen (LG Mannheim, a.a.O.;……..).“

Die Kommentatorin hatte also Recht 🙂 .