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„Detektiv-Entscheidung“ des BGH, oder: Wie prüfe ich die Frage: Ist mein Ehegatte treu?

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Die Frage: Ist meine Ehegatte treu?, kann in manchen Lebens-/Rechtslagen von entscheidender Bedeutung sein. Sie führt allerdings zu der Anschlussfrage: Wie stelle ich das beweissicher für Zivil- und/oder Familienverfahren usw. fest?. Da bietet sich auf den ersten Blick natürlich der Gang zum privaten Detektivbüro an. Und an der Stelle spielt dann die „Detektiv-Entscheidung“ des BGH im BGH, Urt. v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13- ein Rolle, auf die ich dann hier doch auch hinweisen will, nachdem dazu inzwischen der Volltext vor – immerhin 38 Seiten, die man hier allerdings kaum darstellen kann, vorliegt. Das muss schon jeder selber lesen, was der BGH zur Begründung seiner Auffassung zur generellen Strafbarkeit der Überwachung Privater durch Private ausführt. Die Leitsätze der für BGHSt-bestimmten Entscheidung geben auf den ersten Blick nicht so viel her, da es sich um sog. „Zu-Leitsätze“ handelt, die immer ein wenig schwammig sind. Sie lauten (nur):

1. Zum Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung von sog. Bewegungsprofilen bei Überwachung von Zielpersonen durch Anbringung von GPS-Empfängern an den von diesen genutzten Kraftfahrzeugen durch eine Detektei.
2. Zu den Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen mittels GPS-Empfängern in engen Ausnahmefällen.

Warum der BGH nicht mit:

„Datenerhebungen und Datenverarbeitungen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen im Rahmen privater Beweiserhebungen und Ermittlungen sind nur in engen Ausnahmefällen nicht strafbar.“

formuliert hat, erschließt sich mir nicht. Denn das ist wohl das Fazit, das man aus der Entscheidung ziehen kann.

Zur Erinnerung der Sachverhalt (vgl. auch die PM des BGH zur Entscheidung): Verurteilt worden war vom LG der Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen. Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich. Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten. Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik, indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Das LG hat die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen §§ 44 i.V.m. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG verurteilt. Nach Auffassung des LG waren die Angeklagten nicht i.S. von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hatte es nicht vorgenommen.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch könne lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen sei.  Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte der BGh nicht abschließend überprüfen, da das LG, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle.

M.E. hat der BGh verhältnismäßig hohe Hürden aufgestellt: Es muss muss ein berechtigtes Interesse des Detektives bzw. seines Auftraggebers gerade an einem  Bewegungsprofil zur Durchsetzung berechtigter Interessen bestehen. Dies gilt nur dann, wenn das Bewegungsprofil im konkreten Einzelfall zur Durchsetzung des Beweisführungsinteresses benötigt wird. Dabei reicht ein schlichtes Beweisführungsinteresse des Auftraggebers nicht aus. Vielmehr muss nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch von BGHZ letztlich ein Beweisnotstand im Sinne einer notwehrähnlichen Situation für die beweisbelastete Person im Zivilprozess bestehen, die die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts aus schwerwiegenden Gründen mangels anderer in Betracht kommender Beweismittel im Interesse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich macht. Hierzu stellt der BGH u. a. auf die Rechtsprechung zur Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität des anonymen Anrufers oder auf Fälle des auf andere Weise nicht anwendbaren Eingriffs auf die berufliche Existenz und sodann weiter auf die entsprechende familienrechtliche Rechtsprechung zu heimlichen Vaterschaftstests und die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz ab.

Insgesamt nimmt der BGH auf dieser Grundlage an, dass das Beweisführungsinteresse die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Zielperson zulässig machen kann,

  • wenn ein konkreter Verdacht gegen diesen besteht,
  • die detektivische Tätigkeit zur Klärung der Beweisfrage erforderlich ist und
  • andere, mildere Maßnahmen nicht als genügend erscheinen.

Dabei müssen die Interessen des Detektivs bzw. seines Auftraggebers umso höher sein, je mehr die Art und Weise der Datenerhebung die Privatsphäre des Observierten beeinträchtigt. Dies liegt u. a. dann vor, wenn mit der Anbringung eines GPS-Empfängers ein Eindringen in befriedetes Besitztum der Zielperson verbunden ist oder wenn Observationsmittel an Fahrzeugen angebracht werden, die für den Detektiv bzw. dessen Auftraggeber fremd sind.

Der BGH kommt auf der Grundlage z.B. zu dem Ergebnis, dass es  generell nicht gerechtfertigt ist, die Aufklärung zu betreiben über die Treue des eigenen Ehegatten, des Lebensgefährten und der Schwiegertochter, ohne dass bereits gerichtliche Verfahren bestanden hätten. Nach den Vorgaben des BGH kann aber in den Fällen der wirtschaftlichen Motivationslage unter Umständen eine Verwertbarkeit nach den vorgenannten Grundsätzen gegeben sein.

Wie gesagt: Komplizierte Entscheidung, daher am besten selber lesen 🙂 (vgl. aber auch hier: GPS-Überwachung im Strafrecht, Verfassungsrecht, Zivilrecht;

Der Aufruf: „Komm, wir gehen schottern“ – strafbar oder nicht?

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Durch die wieder aufgekommene Diskussion um die Castortransporte und/oder die Endlagerung von Atom-Müll, bekommt wahrscheinlich ein Beschluss des OLG Celle erhebliche Brisanz und praktische Bedeutung, auf den das OLG in einer PM  hingewiesen hat, und zwar der OLG Celle, Beschl. v. 14. 03.2013 – 31 Ss 125/12. In dem Verfahren ging es um die Frage der Strafbarkeit des öffentlichen Aufrufs zum „Schottern“. Die hat das OLG bejaht. Dazu die – zunächst nur vorliegende PM –

Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter – Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor – Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Strafftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle bestätigte auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg mit Beschluss vom 14. März 2013 (31 Ss 125/12). Zunächst stelle die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB* dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castor – Transport zur Verfügung stünden.

Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum „Schottern“ unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen gemacht. Damit habe der Angeklagte die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröffentlichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der „Aktion-Schottern“ sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen.

Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich erläutert: „Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die bisher diskutierte Frage der Strafbarkeit des sog. Schotterns. Atomkraftgegnern bleibt es natürlich weiter unbenommen, andere von ihrer Meinung zu überzeugen und die Auseinandersetzung mit den Castor-Transporten öffentlich und mit kreativen oder spektakulären Aktionen zu begleiten.Aber die Rechtsordnung schützt nicht nur die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit der einen, sondern auch die Eigentumsrechte der anderen. Die Gerichte müssen dies bei der Auslegung der Straftatbestände berücksichtigen.

Dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Aufrufs jede Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten ausschließen wollten und sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, spiegelt sich in der sehr milden Strafe.“

*Hinweis: Kleiner Fehler in der PM: Es muss nicht „§ 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB heißen sondern: § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB“. Kann auch mal beim OLG passieren.

 

Gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung – demnächst unter Strafe

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Am 29.08.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach demnächst  die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe gestellt wird. dazu heißt es in der PM des BMJ

Das Bundeskabinett hat am 29.08.2012 einen Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin verabschiedet, der die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Konkret wird die „gewerbsmäßige“, also mit Gewinnerzielungsabsicht und auf Wiederholung ausgerichtete Förderung der Selbsttötung in Form des Gewährens, Verschaffens oder Vermittelns einer Gelegenheit zur Selbsttötung kriminalisiert. Damit wird eine Vereinbarung aus dem 2009 geschlossenen Koalitionsvertrag 1:1 umgesetzt.

Nach der geltenden Rechtslage sind die eigenverantwortliche Selbsttötung und die Beihilfe zu ihr straflos. Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Es bedarf jedoch dort einer Korrektur, wo eine kommerzialisierte Suizidhilfe dazu führen kann, dass sich Sterbehilfe als normale Dienstleistung darstellt, die Menschen dazu verleiten kann, sich das Leben zu nehmen, obwohl sie dies ohne das kommerzielle Angebot nicht getan hätten.

Der vorgelegte Gesetzentwurf will die Folgen der Kommerzialisierung verhindern, indem er die gewerbsmäßige Suizidhilfe unter Strafe stellt. Damit wird ein Teilausschnitt der Sterbehilfe nunmehr erstmalig unter Strafe gestellt und gerade nicht für bestimmte Berufsgruppen – wie etwa die Ärzte – legalisiert. Neues Strafrecht wird geschaffen, nicht eingeschränkt.

Gleichzeitig stellt der Entwurf sicher, dass der gerechtfertigte Behandlungsabbruch (früher oftmals bezeichnet als „passive Sterbehilfe“), bei dem entsprechend dem freiverantwortlichen Willen des Patienten eine medizinische Behandlung unterlassen oder beendet wird, um dem Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen, obwohl dies zum Tode führt, straffrei bleibt. Ebenfalls straffrei bleibt eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem Sterbenden, die als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt (sogenannte „indirekte Strebehilfe“).

Darüber hinaus soll durch die Regelungen in dem Entwurf nicht diejenige Suizidhilfe kriminalisiert werden, die zum Beispiel im engsten Familienkreis in einer schwierigen und existentiellen Konfliktsituation aus rein altruistischen Gründen gewährt wird. Daher werden Personen, die zugunsten eines Angehörigen oder einer anderen ihnen nahestehenden Person an der Tat des Suizidhelfers teilnehmen, ohne selbst gewerbsmäßig zu handeln, ausdrücklich straffrei gestellt. Ehe- und Lebenspartner, die nach jahrzehntelangem Zusammenleben den geliebten, todkranken und schwer leidenden Partner zum gewerblich handelnden Sterbehelfer fahren, sollen nach wie vor nicht bestraft werden. Denn ihr Verhalten basiert in dieser extremen Konfliktsituation in der Regel auf – wenn auch von Verzweiflung geprägter – Liebe und Zuneigung und ist Ausdruck einer intimen zwischenmenschlichen Verbindung, in der der Staat nichts zu suchen hat. Dies soll auch für andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen gelten, deren auf Dauer angelegte zwischenmenschliche Beziehung ähnliche Solidaritätsgefühle wie unter Angehörigen hervorruft und bei denen deshalb der Suizidwunsch des anderen zu einer vergleichbaren emotionalen Zwangslage führt.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz:: (PDF)

 

Falsche Angaben bei der Einbürgerung

Mal eine Entscheidung etwas abseits vom Main-Stream ist das KG, Urt. v. 12.08.2011 – (4 ) 1 Ss 268/11 (170/11): Der Angeklagte macht bei seiner Einbürgerung falsche Angaben zu Vorstrafen. Frage: Strafbar ja oder nein? Das AG Berlin Tiergarten hatte die Frage verneint und den Angeklagten frei gesprochen. Das KG hat aufgehoben und sagt: Falsche Angaben zu Vorstrafen unterfallen dem Straftatbestand des § 42 StAG auch dann, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegen.

Ich räume ein: Ich kannte bislang weder die Vorschrift des § 42 StAG noch die des § 12a StAG. Bin ich sicher nicht allein


Kind geht nicht in die Schule, aber Mutter in die JVA

Über die Ticker ist in den letzten Tagen ja schon die PM des OLG Frankfurt zu OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 Ss 413/10, in der es heißt – ich nehme mal einfach die Nachricht dazu von Jurion Recht (vgl. dazu auch schon das Lawblog).

OLG Frankfurt am Main: Verurteilung einer Mutter zu einer Freiheitsstrafe wegen Entziehung ihres Sohnes von der Schulpflicht

Mit Beschluss hat das OLG Frankfurt am Main die vorausgehenden Urteile des AG Lampertheim und des LG Darmstadt bestätigt, die gegen die Mutter eines schulpflichtigen Jungen wegen hartnäckigen Entziehens ihres Sohnes von der Schulpflicht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung – die gesetzlich mögliche Höchststrafe – verhängt haben.

Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Angeklagte hatte ihren minderjährigen schulpflichtigen Sohn im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 an insgesamt 37 einzelnen Tagen erneut nicht zur Schule geschickt. Der Sohn stand zu diesem Zeitpunkt auf dem Wissensstand eines Sonderschülers der 4. Klasse, obwohl er altersgemäß die 9. Klasse hätte besuchen müssen. Schon seit 2004 war es immer wieder dazu gekommen, dass er die meiste Zeit nicht in die Schule ging. Die Angeklagte war daraufhin zunächst zu Geldstrafen und im September 2008 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung führte.

In seinem Beschluss, mit dem die Revision der Angeklagten verworfen wurde, führt der zuständige 2. Strafsenat des OLG aus: Die Angeklagte habe sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 182 Hessisches Schulgesetz schuldig gemacht. Die allgemeine Schulpflicht diene dem Schutz des Kindes in Bezug auf sein Recht auf Bildung und die Heranbildung zu einem verantwortlichen Staatsbürger. Dieser Schutz werde durch den staatlichen Erziehungsauftrag gewährleistet, konkret durch die allgemeine Schulpflicht, die das elterliche Erziehungsrecht in zulässiger Weise beschränke. Danach sei es die strafbewehrte Pflicht der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder am Schulunterricht teilnehmen könnten. Versagten die Eltern ihrem Kind die Teilnahme am Unterricht, liege hierin ein aktiver Verstoß gegen die Schulpflicht. Im vorliegenden Fall sei die Verhängung der gesetzlich möglichen Höchststrafe gerechtfertigt, weil im Vorfeld mildere und zielorientiertere Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme am Schulunterricht – wie z.B. der teilweise Sorgerechtsentzug – versucht worden seien, aber nicht zum Erfolg geführt hätten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 18.03.2011

Az.: 2 Ss 413/10

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 12.04.2011