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Haft I: Sitzungshaftbefehl, oder Inhaltliche Anforderungen

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Heute – am letzten Arbeitstag vor Ostern – stelle ich dann drei Entscheidungen zu Haftfragen vor.

Ich starte mit dem – schon etwas älteren – OLG Bamberg, Beschl. v. 28.05.2020 – 1 Ws 215/20 – zu den inhaltlichen Anforderungen an den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO.

Dazu führt das OLG im Verfahren über die weitere Beschwerde aus:

„Die nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Sitzungshaftbefehl des Amtsgerichts entspricht den notwendigen formalen Anforderungen. Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO hat neben der Bezeichnung des Angeklagten und dem Grund der Vorführung die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat zu bezeichnen (SK/Deiters StPO 5. Aufl. § 230 Rn. 5; KMR/Eschelbach StPO § 230 Rn. 45). Diesen Voraussetzungen genügt der Haftbefehl. Ob auf die Bezeichnung der Straftat ganz verzichtet werden kann (so LG Chemnitz, Beschl. v. 11.08.1995 – 1 Qs 173/95 = StV 1996, 255) kann von daher dahinstehen. Der Ansicht, dass der Haftbefehl auch eine kurze Beschreibung der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat enthalten (Müko/Arnoldi StPO § 230 Rn. 17; LR-Becker StPO 27. Aufl. § 230 Rn. 3) oder darüber hinaus sogar den Formvorschriften des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO entsprechen muss (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.1994 – 1 Ws 245/94 = StV 1995, 237; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 230 Rn. 21; KK/Gmel StPO 8. Aufl. § 230 Rn. 22), was vorliegend nicht der Fall ist, schließt sich der Senat nicht an.

Grundsätzlich gilt, dass ein Haftbefehl aus sich heraus jederzeit und für jedermann verständlich über die Gründe der Verhaftung Auskunft geben muss, zumal den mit Vollstreckung und Vollzug befassten Behörden und Gerichten die Akten selbst oftmals nicht zur Verfügung stehen. Anderenfalls kann er die ihm zukommende Informations- und Umgrenzungsfunktion für alle Beteiligten nicht erfüllen. Allerdings wird bei einem Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO der Tatverdacht (und damit die sich aus § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO ergebenden Angaben) gegen einen Angeklagten im weiteren Verfahren nicht nachgeprüft, da der Haftbefehl einen Tatverdacht und einen Haftgrund nach §§ 112 ff. StPO gerade nicht voraussetzt und sich sein Zweck in der Sicherung der Hauptverhandlung erschöpft (vgl. nur LR/Becker StPO Rn. 32). Soweit die Tat im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung oder im Rahmen der sonstigen Entscheidungen (z.B. Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO) ein für die Fortdauer der Haft zu beachtender Faktor sein kann (LR/Becker a.a.O.), wird dem durch die Bezeichnung der Straftat hinreichend Rechnung getragen. Das gleiche gilt für eine Vernehmung durch den Richter des nächsten Amtsgerichts nach §§ 115a Abs. 1 und 2, 115 Abs. 3 StPO, welcher mögliche Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft nach § 115a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 StPO unverzüglich mitzuteilen, die weitere Entscheidung jedoch dem zuständigen Gericht zu überlassen hat, § 115a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 StPO.

Für diese Auslegung spricht auch die Vorschrift des § 134 Abs. 2 StPO. Sie ist auf Entscheidungen nach § 230 Abs. 2 StPO zugeschnitten und schreibt vor, dass ein Vorführungsbefehl die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat anzugeben hat, während eine mehr oder weniger ausführliche Beschreibung der vorgeworfenen Straftat nicht zu erfolgen braucht. Nachdem – wie bereits ausgeführt – bei einem Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO der Tatverdacht gegen den Angeklagten im weiteren Verfahren gerade nicht nachgeprüft wird und den weiteren Entscheidungen des Gerichts durch die bloße Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftat Rechnung getragen werden kann, wäre es ein leerer Formalismus, Formvorschriften zu verlangen, welchen im Hinblick auf die spezielle Art des Haftbefehls kein relevanter Informations- oder Umgrenzungsgehalt zukommt.“