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Sicherungsverwahrung: Die Strafsenate des BGH streiten sich

Über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 09.11.2010 ist ja schon an verschiedenen Stellen berichtet worden. Der 5. Strafsenat will von der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats betreffend die Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung abweichen. Nun hat sich der 3. Strafsenat der Auffassung des 4. Strafsenats – pro EGMR – angeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – 3 ARs 35/10). Damit steht es nach meiner Zählung 2 : 1.

Lesetipp zur Sicherungsverwahrung

Hinweisen will ich kurz eben auf den Beitrag des Kollegen Kotz aus StRR 2011, 44, ein erster Überblick zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung und zum Therapieunterbringungsgesetz. Steht bei Heymanns Strafrecht – an den neuen Namen muss man sich erst mal gewöhnen 🙂 – oder bei Strafrecht Online – das geht besser 🙂

Wochenspiegel für die 7. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Traditionsgemäß über Kachelmann, hier, hier, hier und hier und hier.
  2. In der Tat wird manchmal die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe als Freispruch angesehen, was aber nicht der Fall ist.
  3. Strafverfahren wegen Abofalle?
  4. Das Urteil im Winnenden-Verfahren war auch ein Thema.
  5. Damit hatte der Kollege RiBGH Fischer sicherlich nicht gerechnet: Ein Schlag ins Gesicht.
  6. Der Kampf um die Erstattung von Kopierkosten im Strafverfahren, immer wieder und immer wieder auch ein wenig lächerlich.
  7. Kritik des DAV an der Rechtsprechung einiger Gerichte zur Sicherungsverwahrung.
  8. Das gepixelte Bild eines Straftäters darf in Presseberichten veröffentlicht werden.
  9. Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern.

Vorlegungsbeschluss zur Sicherungsverwahrung

Heute ist auf der Homepage des BGH der Vorlegungsbeschluss des 5. Strafsenats v. 09.11.2010, u.a. – 5 StR 394/10, zur Sicherungsverwahrung eingestellt, vgl. hier.

Die Leitsätze:

  1. Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB? (Anfrage nach § 132 GVG)
  2. Im Fall zulässiger rückwirkender Anwendung ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB einschränkend dahin auszulegen, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, so fern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.

Busemann: „Ich lasse keinen raus“

Ein Kommentator zu unserem gestrigen Beitrag zur Sicherungsverwahrung (vgl. hier) im Hinblick auf die neuen Entscheidungen des EGMR weist auf einen Beitrag in der SZ hin, in dem der niedersächsische Justizminister Busemann zitiert wird mit dem Ausspruch: „Ich lasse keinen raus“.

Na ja, wir wollen mal den Mund nicht so voll nehmen, vielleicht muss er ja. Ist schon erstaunlich, wie der CDU-Politiker mit dem Spruch aus Straßburg umgeht – egal was man davon hält. Zu Recht meint der Kommentator auch: „Schön auch die Aufforderung an das BVerfG.“ – wohl endlich Tacheles zu reden. Dazu hatte es ja schon gestern aus Niedersachsen geheißen: „Busemann: „Es wird Zeit, dass Karlsruhe spricht