Nach den beiden Telefonentscheidungen vom Dienstag (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 401/15 und dazu Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger telefonieren) und Mittwoch (vgl. KG, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 Ws 120/15 Vollz und dazu Vollzug: Es gibt kein „Zimmer“ mit Telefon….) geht es dann heute weiter mit „Technikentscheidungen“. Eine große Rolle spielen in dem Bereich ja dann auch die mit dem Besitz eines Laptop im Vollzug/in der Haft zusammenhängenden Fragen. Dazu zunächst der OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 418/15. In dem Verfahren war die Genehmigung eines Laptops in der Sicherungsverwahrung „streitig“. Die JVA hatte einen Antrag des Untergebrachten auf Genehmigung eines Laptops, der weder über die Möglichkeit einer Internetverbindung noch über die Möglichkeit des Beschreibens von externen Speichermedien verfügen und der durch eine Fachfirma entsprechend modifiziert werden sollte, abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung weist die StVK zurück. Das OLG hebt auf die Rechtsbescwherde hin auf. Es gibt der StVK mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die besonderen Anforderungen an Beschränkungen in der Sicherungsverwahrung weitere Aufklärung auf:
„Vorliegend bedarf es daher der Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Nutzung eines Laptops/Notebooks in der Sicherungsverwahrung einerseits und den gegenläufigen Sicherheitsinteressen der Anstalt andererseits. Elektronische Rechner sind zum wichtigen Teil des sozialen und gesellschaftlichen Lebens geworden. Voraussetzung der Teilhabe hieran ist die Befähigung zum Umgang mit diesen Geräten. Ein freiheitsorientierter Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert es daher, dass sich der Untergebrachte mit dieser Technik vertraut machen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, zitiert nach juris). Nachdem der Antragsteller die Zulassung eines modifizierten Gerätes begehrt, richtet sich der Fokus – im Blick auf die Sicherheitsbelange – auf die Fragen,
- ob die technischen Einschränkungen, die der Untergebrachte an dem Laptop/Notebook vornehmen lassen will, technisch möglich sind,
- ob die vom Untergebrachten verfolgten Interessen – das Erlernen der Gerätebedienung und das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben – dann noch verfolgt werden können,
- ob und wie die technischen Einschränkungen gegen Rückgängigmachung abgesichert werden können,
- wie schwierig diese Rückgängigmachung dann wäre,
- welche Teile und fachlichen Fähigkeiten hierzu erforderlich wären,
- ob und wie eine entsprechende Überwachung des modifizierten Zustandes des Computers seitens der Anstalt möglich wäre und
- welchen Aufwand dies erfordern würde.
Aufgrund der konkreten Nutzungspläne des Antragstellers ist im Hinblick auf die Sicherheitsbelange auch ein wesentliches Abwägungskriterium, ob dessen Ziele in gleicher Weise durch die Nutzung eines Computerraumes der Anstalt erreicht werden können. Die Bedienung der Geräte kann ebenso wie das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben grundsätzlich im Rahmen von Computerschulungen oder bei freier Gerätebenutzung in einem solchen Raum in ausreichendem Umfang erlernt werden. Inwieweit der Antragsteller im Blick auf Art. 3 Abs. 1 BaySvVollzG hierauf verwiesen werden kann, hängt davon ab, wie der Computerraum in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in Straubing ausgestattet ist und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Antragsteller zur Nutzung des Raumes und der Geräte berechtigt ist.“
Es kommt also auf die Einzelfallumstände an….