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Auto III: Hier ist die 7.000 Entscheidung für den BOB, oder: Sekundenschlaf im Ramadan

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Und zum Tagesschluss ein kleines Schmankerl, und zwar in doppelter Hinsicht.

Denn bei dem vorgestellten LG Potsdam, Beschl. v. 07.07.2021 – 25 Qs 42/21 -, den mir der Kollege Kappler jetzt erst – der Kollege ist schon zur Ordnung gerufen 🙂 – geschickt hat, handelt es sich um etwa die 7.000 Entscheidung, die ich auf meiner Homepage eingestellt habe. Und das ist dann schon eine „Anmerkung“ wert.

Die erste Entscheidung war übrigens der OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2010 – 3 Ss OWi 206/10 zur Verwertbarkeit der Videomessung. Die habe ich am 14.03.2010 eingestellt. Seitdem ist dann doch reichlich Zeit verstrichen; von der Problematik der Vewertbarkeit einer Videomessung spricht übrigens heute kaum noch einer. 🙂

Das war also das erste Schmankerl. Und das zweite Schmankerl ist dann der Sachverhalt der Entscheidung. Es geht mal wieder um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 111a StPO, 69 StGB, und zwar wegen Sekundenschlafs. Die StA legt dem Beschuldigten zu Last, er sei am Steuer eingenickt und habe, als er beim Aufwachen ein parkendes Fahrzeug auf seiner Fahrbahn bemerkt habe, in einer Ausweichbewegung die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und zwei parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Seite sowie den Bordstein beschädigt. Also: Verstoß gegen § 315c Abs. I Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Insoweit nichts Besonderes.

Aber: Das LG hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das AG aufgehoben, mit einer dann doch bemerkenswerten Begründung:

„Die Kammer teilt zunächst die Einschätzung des Amtsgerichts, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere der Zeugenaussagen und der Einlassung des Beschuldigten selbst, erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt infolge der Übermüdung und der Strapazen des Fastens nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Zwar führt nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrers zur Bejahung der (vorsätzlichen) Begehung des § 315c I Nr. lb StGB. Zu verlangen ist vielmehr ein Zustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich bringt (vgl. LG Traunstein, Beschluss vom 8. 7. 2011 – 1 Qs 225/11). Zu Recht weist das Amtsgericht daraufhin, dass ein plötzliches Blackout ohne Vorankündigung unter den Gegebenheiten der Tat, insbesondere des langen Fastens, lebensfremd ist.

Es liegen jedoch besondere Umstände vor, von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abzusehen, da der Beschuldigte unwiderlegbar vorgebracht hat, infolge des ihm nach religiösen Vorschriften auferlegten Fastens während des Fastenmonats Ramadan habe zum Tatzeitpunkt eine Unterzuckerung vorgelegen.

Dem Gericht ist aus eigener Anschauung bekannt, dass Ursache für eine Unterzuckerung eine fehlende Mahlzeit in Verbindung mit körperlicher Anstrengung sein kann. In der Folge treten dann die typischen Symptome für Unterzuckerung wie Schwitzen, Zittern oder Schwindel auf. Ein Unterzucker bedeutet für den Organismus großen Stress. Der Körper muss vor allem die Versorgung des Gehirns sicherstellen, das auf Glukose als Energieträger zwingend angewiesen ist. Dazu beschleunigt er die Glykogenolyse (Zerlegung von Glykogen in Glukose) und die Zuckerneubildung (Gluconeogenese). Das wird dadurch erreicht, dass die Nebennieren vermehrt die Stresshormone Kortisol und Adrenalin ins Blut abgeben. In der Folgen entwickeln sich die typischen Symptome von Unterzucker: Schwindelgefühle, innere Unruhe und Reizbarkeit, plötzliches Schwitzen (Kaltschweißigkeit), Zittern, Hautblässe, Herzrasen und Blutdruckanstieg. Die Unterversorgung des Gehirns mit Glukose kann auch neurologische Symptome verursachen, und zwar bei fortschreitender Unterzuckerung.

Anzeichen sind dann: Kopfschmerzen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen und Desorientiertheit, Sprachstörungen, Missempfindungen, selten sogar Lähmungserscheinungen, Bewusstlosigkeit, Ohnmacht, Krampfanfälle, Koordinationsprobleme. Diese Probleme können auch sehr plötzlich auftreten.

Dass die Unterzuckerung auf andere, dem Beschuldigten bekannte Gründe zurückzuführen ist, kann derzeit nicht festgestellt werden. Die Fastenzeit ist beendet Das Bundeszentralregister weist keine Eintragungen zu Verkehrsdelikten auf.

Es liegen deshalb ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt hat. Eine Wiederholung und weitere Gefährdung der Allgemeinheit ist demnach – jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfindung – nicht zu befürchten.

Eine Abwendung von Gefahren erscheint hier deswegen bis zu einer endgültigen Klärung der Tatumstände im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erforderlich. Die vorläufige Entziehung ist damit unverhältnismäßig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB als ausgeschlossen erscheint. Die Einschätzung, ob bei dem Beschuldigten rücksichtsloses Verhalten vorlag, das ihn dazu verleitet hat, trotz Anzeichen körperlicher Schwäche am Steuer zu bleiben, bleibt den Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung vorbehalten.“

„Interessant“ auch die Formulierung: „Dem Gericht ist aus eigener Anschauung bekannt….“. 😀

Gerade noch rechtzeitig zum Ramadan 2022 online 🙂 .

Abkommen von der Fahrbahn infolge ungeklärter Ursache, oder: Vielleicht doch Sekundenschlaf?

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Urheber Ulfbastel

Im „Kessel Buntes“ dann heute zwei Entscheidungen zur Haftung nach Verkehrsunfällen.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Urt. v. 01.07.2020 – 14 U 8/20. Es ist um die Haftung nach einem Verkehrsunfall infolge  Abkommen von der Fahrbahn gestritten worden. Die Klägerin und die beklagte Versicherung streiten über die Frage, ob der Unfall auf einem grob fahrlässigen Verhalten des bei der Beklagten beklagten Versicherungsnehmer beruht. Der ist vom AG rechskräftig wegen des Unfalls wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Urteil enthält keine Erklärung zum Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfs. Der Beklagte war bei Nebel mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h von der gerade verlaufenden Fahrbahn abgekommen, in den Gegenverkehr geraten und dort frontal mit einem ihm entgegenkommenden Sattelzug kollidiert, dessen Fahrer – der Zeuge B. – den Unfall unstreitig nicht hatte vermeiden können.

Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, grob fahrlässig gehandelt zu haben, weil er bei einer Sichtweite von maximal 20 m mit unangemessener, erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei bzw. sehr wahrscheinlich in einen Sekundenschlaf gefallen sei, wobei er vorherige Anzeichen für seine Übermüdung ignoriert gehabt habe. Der Beklagte hat dies bestritten und sein Verschulden als fahrlässig eingestuft. Die Klägerin habe lediglich Spekulationen im Ermittlungsverfahren aufgegriffen, die nicht bewiesen seien. Er sei es gewohnt gewesen, früh aufzustehen und habe ausreichend lang geschlafen gehabt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 203R – 204R d. A.).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen die Berufung, die keinen Erfolg hatte. Das OLG führt zum „Sekundenschlaf aus“:

„Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass vorliegend einiges für einen Sekundenschlaf des Beklagten als Unfallursache spricht, weil er nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Bi. ohne zu bremsen oder auszuweichen quasi in Zeitlupe in den Gegenverkehr geraten und dort mit dem vom Zeugen B. gesteuerten Sattelzug kollidiert ist. Hiervon sind Polizei und Staatsanwaltschaft in dem beigezogenen Ermittlungsverfahren ausgegangen. Dass der Beklagte dies akzeptiert hat, verwundert aus strafrechtlicher Sicht nicht: Seine Verantwortung für die Tötung zweier Menschen und die Körperverletzung eines weiteren Mitfahrers sowie seines Unfallgegners konnte er nicht leugnen. Es kam ihm bei seinem Einspruch gegen den Strafbefehl ersichtlich maßgeblich darauf an, erträgliche Rechtsfolgen zu erzielen. Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe dürfte unabhängig von ihrer genauen Höhe akzeptabel gewesen sein; eine einjährige Sperre für die Fahrerlaubnis jedoch nicht. Sein Einspruch hatte dann auch schließlich den Erfolg, dass die Maßregel auf ein zweimonatiges Fahrverbot reduziert worden ist.

Im Zivilverfahren ist die Frage, ob der Beklagte am Steuer eingeschlafen war, streitig: Zunächst hatte die Klägerin selbst vorgetragen, sie halte den im Ermittlungsverfahren angenommen Sekundenschlaf für spekulativ (Bl. 9 d. A.). Ihre spätere Behauptung, das Vorliegen eines Sekundenschlafs sei sehr wahrscheinlich (Bl. 157, 158, 198, 199 d. A.), hat der Beklagte ausdrücklich bestritten (Bl. 169, 170 d. A.). Auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 12. November 2019 hat er erklärt, er glaube nicht, eingeschlafen zu sein (Bl. 175 d. A.). Den Sekundenschlaf des Beklagten muss die Klägerin beweisen. Die Angaben des Zeugen Bi. legen diese Unfallursache nahe, die einzig denkbar mögliche ist es jedoch nicht (siehe oben unter Ziffer 2.).

Aber selbst wenn man mit der Klägerin einen Sekundenschlaf des Beklagten annähme, führte dies – anders als sie meint – nicht ohne Weiteres zur Bejahung grober Fahrlässigkeit. Objektiv dürfte der Beklagte dann zwar grob fahrlässig gehandelt haben. Denn der Bundesgerichtshof hat schon vor Jahren nach sachverständiger Beratung entschieden, nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft bestehe der Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschlafe (einnicke), stets deutliche Zeichen der Ermüdung (Übermüdung) an sich wahrnehme oder wenigstens wahrnehmen könne. Dies beruht auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird. [BGH, Beschluss vom 18. November 1969 – 4 StR 66/69 -, Leitsatz und Rn. 38; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 26. Mai 1992 – 8 U 184/91 -; BayOLG, Urteil vom 18. August 2003 – 1 St RR 67/03 -; LG Wiesbaden, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 1 Qs 61/15 -, Rn. 16; alle zitiert nach juris].

Für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens bedarf es aber auch der Feststellung eines in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (siehe oben). Ein leichtes Einnicken (sog. Sekundenschlaf) begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat [BGH, Urteil vom 31. Februar 2007 – I ZR 166/04 -, MDR 2007, 1383; OLGR Rostock 2009, 115 (117); OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 10 U 1161/05 -, zitiert nach juris; OLGR Düsseldorf 2000, 144; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2001 – 1 U 73/01 -, Orientierungssatz und Rn. 10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2007 – 10 U 949/96 -, Orientierungssatz und Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris]. Dies muss positiv festgestellt werden. Denn die Regeln des Anscheinsbeweises gelten insoweit nicht [BGH, Urteil vom 21. März 2007 – I ZR 166/04 -, Leitsatz und Rn. 20 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2005 – 7 U 51/05 -, Orientierungssatz und Rn. 3 und 4; OLG Celle, Urteil vom 3. Februar 2005 – 8 U 82/04 -, Rn. 6 m. w. N.; alle zitiert nach juris]. Im Falle des Abkommens von der Fahrbahn, dessen Gründe nicht geklärt sind, ist nicht stets ein grob fahrlässiges Verhalten anzunehmen [OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2005 – 7 U 51/05 -, Orientierungssatz; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 375/08 -, Orientierungssatz und Rn. 57; beide zitiert nach juris]. Ein Sekundenschlaf kann „einfach fahrlässig“ nicht vorhergesehen worden sein [OLG Celle, Urteil vom 3. Februar 2005 – 8 U 82/04 -, Rn. 6 m. w. N.; zitiert nach juris], weil objektiv vorhandene Übermüdungserscheinungen häufig subjektiv nicht wahrgenommen werden [nach sachverständiger Beratung: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2009 – 4 U 375/08 -, Rn. 57; zitiert nach juris].

Vorliegend lässt sich nicht aufklären, ob der Beklagte objektive Übermüdungsanzeichen ignoriert oder sich bewusst hierüber hinweggesetzt hat. Er selbst bestreitet, überhaupt eingeschlafen zu sein. Ferner hat er erklärt, ca. 10 Minuten vor dem Unfall habe er sich noch mit seinem Beifahrer unterhalten gehabt, das Radio sei gelaufen und er sei es gewohnt gewesen, früh aufzustehen (Bl. 175 d. A.). Der einzige Beifahrer, der den Unfall überlebt hat, ist der Versicherungsnehmer der Klägerin; dieser hat ausweislich seiner Angaben gegenüber der Polizei am 14. April 2016 (Bl. 47 d. BA) hinter dem Beklagten gesessen und geschlafen. Deshalb ist auszuschließen, dass er Angaben zu dem subjektiven Empfinden des Beklagten zu seinen etwaigen Übermüdungserscheinungen machen kann. Unter diesen Umständen kann sich der Senat nicht die gemäß § 286 ZPO unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels erforderliche Überzeugung bilden, der Beklagte habe den Unfall auch subjektiv grob fahrlässig verursacht, weil er unter Missachtung von objektiv vorhandenen Übermüdungserscheinungen eingeschlafen sei. Insoweit bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf die Gegenfahrbahn geraten sein könnte, weil er infolge der Fahrbahnsenke sowohl die Lichter aus dem Gegenverkehr als auch die Rückleuchten der vorausfahrenden Fahrzeuge aus den Augen verloren haben und kurzzeitig orientierungslos gewesen sein könnte. Dies wäre gleichfalls nicht völlig unentschuldbar.

Anders als die Klägerin meint, spricht auch die Dauer des Sekundenschlafs vorliegend nicht für einen subjektiv unentschuldbaren Sorgfaltsverstoß. Denn die Strecke, die der Beklagte bis zur Kollision mit dem Lkw auf der Gegenspur zurückgelegt hat, war bei einer zweispurig ausgebauten Landstraße kurz. Der Beklagte hat lediglich eine Fahrbahnhälfte gekreuzt. Eine andere Bewertung des Grades des Fahrlässigkeitsvorwurfs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat den Sachverhalt im Rahmen des § 110 SGB VII zu prüfen hat. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als grob fahrlässig kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, innerhalb welcher Anspruchsgrundlage dies geschieht. Entscheidend ist vielmehr, wie das Verhalten nach den Anforderungen des jeweils maßgeblichen Verkehrs zu beurteilen ist. Hierzu hat der Senat die vorstehend zitierte Rechtsprechung zum Sekundenschlaf im Straßenverkehr umfassend ausgewertet und den streitgegenständlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze subsumiert. Dem steht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00 –, NJW 2001, 2092 – 2094 nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung zu Unfallverhütungsvorschriften, die mit dem streitgegenständlichen Fall in keiner Hinsicht vergleichbar sind.“

Verkehrsrecht II: Abkommen von der Fahrbahn, oder: Übermüdung oder Sekundenschlaf?

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In der zweiten Entscheidung geht es um die Frage einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB). Dem LG Leipzig, Beschl. v. 06.04.2020 – 6 Qs 22/20 – liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, den das AG zunächst mit einem Strafbefehl „geahndet“ hat. Zugleich ist die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.

Der Strafbefehl geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Sie befuhren am 27.09.2019 gegen 15:35 Uhr mit dem PKW Opel – Astra, amtliches Kennzeichen pp. die Bundesstraße 87 in Fahrtrichtung Richtung 04838 Doberschütz, obwohl Sie infolge Übermüdung fahruntüchtig waren. Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Infolge Ihrer Übermüdung schliefen Sie ein, kamen vor dem Ortseingang Doberschütz (in Höhe Kilometer 0,6) nach links von der Fahrbahn ab und kollidierten mit dem im Gegenverkehr befindlichen PKW Audi A5, amtliches Kennzeichen pp. Aufgrund des drohenden Frontalzusammenstoßes brachten Sie den Fahrzeugführer des PKW Audi, pp., in die Gefahr schwerster Verletzungen. Für Sie vorhersehbar und vermeidbar erlitt der Geschädigte neben Kopfschmerzen ein HWS – Syndrom und ein Schleudertrauma.

Wegen der körperlich bemerkbaren Ermüdungsanzeichen mussten Sie mit der Möglichkeit eines von Ihnen im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalls und seiner Folgen rechnen.“

Das AG ist von einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr.1 b, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs.1, 229, 230 Abs.1, 52, 69, 69a StGB ausgegangen. Dagegen der Einspruch der Angeklagten, zu dessen Begründung ausgeführt worden ist:  „Dort führte er aus, dass die Angeklagte gegenüber den Zeugen gegenüber nicht geäußert hätte, dass sie Sekundenschlaf gehabt habe. Sie hätte gegenüber den Zeugen nach dem Unfall mitgeteilt, dass sie wahrscheinlich Sekundenschlaf gehabt habe, denn sie habe sich nicht erklären können, warum sie vor dem Ortseingang Doberschütz „kurz weg gewesen“ sei. Die Angeklagte wisse nicht, ob sie tatsächlich eingeschlafen sei oder eine kurzzeitige Ohnmacht (Synkope) gehabt habe. Sie erinnere sich nur „kurz weg gewesen“ zu sein. An dem Unfalltag habe sie einen gewöhnlichen Arbeitstag hinter sich gehabt und sei gegen 15:15 Uhr nach ihrem Dienst in Leipzig-Thekla Richtung Herzberg zu ihrem Lebenspartner gefahren. In der Nacht zuvor habe sie etwa sieben Stunden geschlafen, was ihrer gewöhnlichen Schlafdauer entsprechen würde. Sie habe sich vor Fahrantritt ausgeruht gefühlt. Ermüdungsanzeichen habe sie nicht wahrgenommen. Die Angeklagte bedaure den Unfall ganz außerordentlich, könne sich bis heute nicht erklären, wie es dazu kommen konnte. Ein vermeintliches Einschlafen als Unfallursache der Angeklagten sei eine unbewiesene Mutmaßung. Zudem würde selbst ein Einschlafen am Steuer allein nicht genügen, um einen dringenden Tatverdacht einer Straßenverkehrsgefährdung zu begründen.“

Das AG hat daraufhin den Beschluss vom 16.01.2020 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die hatte beim LG Leipzig Erfolg.

„Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist auch davon auszugehen, dass die Angeklagte diesen Unfall verursacht hat, obwohl sie infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen ist, dass Fahrzeug sicher zu führen, da sie am Steuer eingeschlafen ist. Der Polizeibeamte 40.110 hat in seinem Einsatzbericht vom 28.09.2019 (BI. 30 d.A.) festgehalten, dass die Angeklagte gegenüber den Zeugen pp. und pp- geäußert habe, dass sie einen Sekundenschlaf gehabt hätte. Der Zeuge pp. hat dies in seiner Vernehmung (BI. 32 d.A.) auch bestätigt. Er schilderte, dass die Angeklagte (Fahrerin des Opel – Astra) zu ihnen hinzu gestoßen sei und geäußert habe „es ist ihr peinlich und ich hatte Sekundenschlaf“.

Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage besteht nach Aktenlage beim völlig unbeteiligten Unfallzeugen pp. nicht. Der Zeuge pp. (BI. 39 d.A.) bestätigte ebenfalls, dass die Angeklagte zu ihm gekommen sei, sich entschuldigt und geschildert habe, dass sie „kurz weg gewesen wäre“.

Die Angeklagte hat demnach vor Ort selbst Sekundenschlaf als Unfallursache angegeben. Eine Übermüdung kann auch einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr.1b StGB darstellen. Allerdings ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt, das heißt, der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung bemerkt hätte, oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (vgl. BayObLG, Urteil vom 18.08.2013 St RR 67/ 03 – zitiert nach Juris). Der Bundesgerichtshof hat hierzu erkannt, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruhe auf den in den berufenen Fachkreisen gesicherten Erkenntnissen, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, Beschluss vom 18.11.1969, 4 StR 66/69 zitiert nach Juris).

Vor diesem Hintergrund kann die Ausführung der Angeklagten, wonach sie keine Anzeichen einer Ermüdung oder Übermüdung bemerkt und auch während der Fahrt keine Anzeichen einer Übermüdung wahrgenommen habe, den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Auch der Vortrag des Verteidigers der Angeklagten, dass bei der Angeklagten eine Synkope vorlegen habe, überzeugt insoweit nicht und stellt aus Sicht der Kammer lediglich eine Schutzbehauptung dar, zumal für eine Synkope über die bloße Behauptung hinaus keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es sind weder medizinische Atteste vorgelegt worden, noch andere Umstände geschildert, die die Annahme einer derartig massiven körperlichen Ausfallerscheinung – die im übrigen Zweifel an der generellen Fahrtauglichkeit der Angeklagten begründen könnte – stützen könnten.

Vielmehr ist es ausgesprochen naheliegend, dass tatsächlich an einem Freitagnachmittag nach anstrengender Arbeitswoche auf einer eher ereignisarmen Landstraße, die die Angeklagte offensichtlich auch regelmäßig fährt, wenn sie ihren Lebensgefährten in Herzberg besucht, eine Ermüdung eingetreten ist, die ursächlich für den Verkehrsunfall war.

Aufgrund der erheblichen Beschädigung am Fahrzeug des Zeugen pp. ist auch davon auszugehen, dass ein bedeutender Sachschaden im Sinne des § 315 c Abs.1 StGB vorliegt. Ausweislich des DEKRA – Gutachtens vom 01.10.2019 (BI. 85 d.A.) würden die Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer 40.150,00 EUR betragen, wobei der Restwert des PKW mit Mehrwertsteuer bei 21.100,00 EUR lag.

Hinsichtlich der Tathandlung und der daraus resultierenden Gefahr handelte die Angeklagte jeweils zumindest fahrlässig.“

Übermüdung am Steuer – der (berühmte) Sekundenschlaf

© Cyril Comtat - Fotolia.com

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Mal nicht Alkohol am Steuer, sondern ggf. „Übermüdung am Steuer“ war die Ursache für einen Verkehrsunfall, der dann zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das AG Wiesbaden geführt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte dann beim LG Wiesbaden keinen Erfolg. Das ist im LG Wiesbaden, Beschl. v. 22.06.2015 – 1 Qs 61/15 – ist also schon etwas älter – dann auch vom dringenden Tatverdacht eines Verstoßes gegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB ausgegangen:

„Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 13.04.2015 gegen 00:14 Uhr in pp. mit seinem Fahrzeug, einem BMW 5er, amtliches Kennzeichen pp., gegen ein ordnungsgemäß am Straßenrand geparktes Fahrzeug gefahren ist, nachdem er am Steuer eingeschlafen war. Durch den Aufprall wurde das geparkte Fahrzeug mehr als 14 m nach vorne gegen einen dort geparkten Anhänger geschoben. An allen drei Fahrzeugen entstand ein erheblicher Sachschaden.

Der Zeuge PK-A pp. hat bekundet, dass der Beschuldigte ihm gegenüber erklärt habe, dass er während der Fahrt in seinem Fahrzeug eingeschlafen und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen unzutreffend sein könnten, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht.

Soweit der Beschuldigte vorgetragen hat, dass er gegenüber dem Zeugen PK-A pp. nicht definitiv ausgesagt habe, dass er in seinem Fahrzeug eingeschlafen sei, sondern vielmehr nur Überlegungen hinsichtlich der Unfallursachen (überhöhte Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse, leichte Übermüdung) angestellt habe und ihn der Zeuge aufgrund seiner unzulänglichen Sprachkenntnisse missverstanden habe, muss dies der abschließenden Beurteilung im Rahmen einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Im Übrigen erscheint der Vortrag des Beschuldigten wenig überzeugend. Denn die am Unfallort aufgenommenen Lichtbilder belegen, dass sich der Unfall auf einer kaum befahrenen Straße ereignete, trockene Witterungsverhältnisse herrschten und die Sichtverhältnisse aufgrund der Straßenbeleuchtung entsprechend gut waren. Wenn der Beschuldigte gegenüber der Polizei lediglich „Überlegungen“ zur Unfallursache angegeben haben will, lässt dies auch den Schluss zu, dass er sich an den Unfallhergang nicht erinnern kann. Dies wiederum spricht dafür, dass er tatsächlich, wie von ihm nach Aktenlage angegeben, eingeschlafen ist. Da der Beschuldigte bereits seit 1994 einen deutschen Führschein besitzt, ist ebenfalls davon auszugehen, dass dieser über entsprechende Deutschkenntnisse verfügte, um sich gegenüber dem Zeugen PK-A pp. verständlich auszudrücken.

Eine Übermüdung kann auch einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB darstellen. Allerdings ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafes mit sich bringt, d.h. der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung hätte bemerken oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (BayOLG, Urt. v. 18.08.2003 – 1 St RR 67/03; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 315c StGB, Rn. 16 m.w.N.).

Der BGH hat hierzu anerkannt, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruhe auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, Beschl. v. 18.11.1969 – 4 StR 66/69; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.05.1992 – 8 U 184/91; BayOLG, Urt. v. 18.08.2003 – 1 St RR 67/03).

Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keine Anzeichen einer Ermüdung oder Übermüdung bemerkt habe und auch während der Fahrt keine Anzeichen einer Ermüdung wahrgenommen habe, den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens war für die Annahme des dringenden Tatverdachts daher ebenfalls nicht notwendig (a.A. LG Traunstein, Beschl. v. 08.07.2011 – 1 Qs 225/11). Vielmehr muss dies der abschließenden Beurteilung im Rahmen einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.“

Für die Hauptverhandlung wird man da aber wohl an einem Sachverständigengutachten nicht vorbeikommen. Nun ja- und ein bisschen Werbung muss auch mal wieder sein 🙂 : Zur Straßenverkehrsgefährdung steht einiges bei „Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, 2015„. Von dem Link aus kommt man auch zum Bestellformular 🙂 .

Der „Schlafapnoiker“ im Straßenverkehr

Gegenstand des Strafverfahrens ist ein Verkehrsunfall, bei dem der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft/das AG darüber streiten, aus welchen Gründen es „gekracht“ hat. War der Beschuldigte übermüdet, ja oder nein. Die Antwort hat für das Verfahren entscheidende Bedeutung, denn, wenn man sie bejaht, liegt die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB nahe. Davon waren die StA und das AG aufgrund des Unfallgeschehens, „nämlich ein langsames Abkommen des Angeschuldigten von der Fahrbahn nach links über die Gegenfahrbahn“ ausgegangen.

Der Beschuldigte hatte sich gegen die auf der Grundlage erfolgte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gewendet. Das LG hat ihm in der Beschwerde Recht gegeben. Nicht jede Ermüdung eines Kraftfahrer führe zu  Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Zu verlangen sei vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich bringe.

Zudem hat sich das LG auch noch mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass der Beschuldigte ggf. Schlafapnoiker ist – jedenfalls war das geltend gemacht. Das führt das LG aus, dass auch allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer „Schlafapnoiker“ sei, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen werden könne.

Nachzulesen in LG Traunstein, Beschl. v. 08.07.2011 -1 Qs 226/11.