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„Hochbetagt“, oder: Der sexuelle Mißbrauch durch den bislang unbestraften 94-Jährigen

Der BGH hat sich im BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – 4 StR 190/17 – mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der dort wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Angeklagte zum ersten Mal in hohem Alter straffällig geworden ist. Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war er zum Zeitpunkt der Taten 94 Jahre alt. Zuvor war der Angeklagte weder durch Sexualstraftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kamen gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Der BGH hat rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils:

„Das Landgericht hat seinem Urteil ohne jegliche Erörterung die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt, ohne die Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu prüfen. Dies ist ein auf die Sachrüge zu prüfender sachlich-rechtlicher Mangel, da sich die maßgeblichen Umstände aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1995 – 5 StR 297/95, StV 1995, 633; vom 24. August 1993 – 4 StR 452/93, StV 1994, 14; vom 6. November 1992 – 2 StR 480/92, NStZ 1993, 332).

a) Zwar besteht nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlass, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297 f.; Beschluss vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04, NStZ-RR 2005, 167 f.). Jedoch sind die Prüfung dieser Frage und ihre Erörterung im Urteil jedenfalls dann veranlasst, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 347/05, NStZ-RR 2006, 38; Beschlüsse vom 6. November 1992 – 2 StR 480/92, aaO; vom 25. November 1988 – 4 StR 523/88, BGHR StGB § 21 Sach-verständiger 5).

b) So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der zum Zeitpunkt der Taten 94-jährige Angeklagte zuvor weder durch Sexualstraftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte eine Vielzahl auch altersbedingter gesundheitlicher Leiden hat (UA S. 4). So leidet er an Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Osteochrondose und den Folgen eines Schlaganfalls; auch kann er sich aufgrund altersbedingter Mobilitätseinschränkungen nur noch mit Hilfe eines Rollators oder eines Gehstocks fortbewegen; das Landgericht beschreibt seinen Zustand insgesamt als „hochbetagt“ (UA S. 12). Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge altersbedingter auch psychischer Veränderungen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB oder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war…..

3. Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 347/05, aaO; Beschlüsse vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04, aaO; vom 25. November 1988 – 4 StR 523/88, aaO; Kröber, NStZ 1999, 298 f.). Sollte auch das neue Tatgericht die Verhängung einer Frei-heitsstrafe für erforderlich erachten, wird es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu erwägen haben, ob anstelle einer Bewährungsversagung andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, um einer erneuten Straffälligkeit des Angeklagten entgegen zu wirken.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Es ist kaum nachzuvollziehen, warum das LG nicht selbst auf die Idee gekommen ist, ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen.

Täteridentifizierung III: Anthropologe, oder: Ja, aber dann bitte die Urteilsgründe richtig

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Die dritte Entscheidung zur Täteridentifizierung stammt wieder aus dem Bußgeldverfahren. Im OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2017 – 4 RBs 216/17 – geht es auch noch einmal um die Anforderungen an die Urteilsgründe/die Beweiswürdigung zur Fahreridentifizierung. Der Amtsrichter hatte nicht auf ein Lichtbild vom Verkehrsverstoß Bezug genommen, sondern hatte der Verurteilung des Betroffenen ein anthropologisches Vergleichsgutachten zugrunde gelegt. So weit, so gut. Kann man machen. Aber: Dann müssen die insoweit vom BGH und den OLG aufgestellten Anforderungen an die Urteilsgründe erfüllt sein. Und wie mit Sachverständigengutachten in den Urteilgsründen umzugehen ist, beten der BGH (vgl. dazu gerade der BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – 5 StR 606/16 und Täteridentifizierung II: DNA-Gutachten, oder: Anfängerfehler in den Urteilsgründen ) und die OLG auch den AG immer wieder vor. So auch hier:

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten, die nicht unter Anwendung eines allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahrens erstattet worden sind, wie es bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten der Fall ist, nicht gerecht werden. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichter-licher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008 – 3 Ss OWi 793/07 –juris m.w.N.).

Die Überzeugung des Tatrichter beruht hier nach der Darstellung in den Urteils-gründen allein auf einem Sachverständigengutachten. Zwar heißt es zur Einleitung der Beweiswürdigung, dass die Überzeugung von der Täterschaft „insbesondere“ auf den „Feststellungen“ des Sachverständigen Dr. I beruhten. Letztlich ergibt aber die Beweiswürdigung und auch ihr Abschlusssatz, dass diese Über-zeugung allein auf dem Sachverständigengutachten beruht. Insoweit werden zwar einige Gesichts- bzw. Kopfmerkmale wiedergegeben, die Sachverständige bei Abgleich mit dem Messfoto gefunden haben will. Die Merkmale wiesen „ein große Ähnlichkeit“ auf.  Insgesamt habe der Sachverständige die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Radarfoto als „sehr wahrscheinlich“ eingeordnet und die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Alternativfahrerin als höchstwahrscheinlich nicht identisch mit dieser Person bezeichnet. Dies reicht nicht aus, um das Rechtsbe-schwerdegericht in den Stand zu versetzen, die Ausführungen des Sachverständigen überprüfen zu können. So bleibt schon unklar, was mit den Formulierungen „große Ähnlichkeit“ oder „sehr wahrscheinlich“ gemeint ist. Nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeitsaussagen fehlen. Hinzu kommt, dass die Beweiswürdigung ureigene Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. § 261 StPO): Hier fehlt es aber schon an einer solchen eigenen Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Urteilsgründe beschränken sich darauf, die Angaben des Sachverständigen wiederzugeben und abschließend zu bemerken, dass das „Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen“ von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt sei.“

Und dann gibt es für das AG „für die neue Hauptverhandlung“ noch eine Segelanweisung dahin, „dass die o.g. Darlegungsanforderungen nur für den Fall gelten, dass sich der Tatrichter für seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft (allein) auf ein Sachverständigengutachten stützt. Verschafft er sich aufgrund eigener Wahrnehmung von der Person den Betroffenen (oder eines Fotos) und einem Abgleich mit dem Radarfoto eine solche Überzeugung, gelten sie nicht….“ Das spare ich mir hier. Denn den „Textbaustein“ kennt jeder bzw. sollte jeder kennen, der sich mit den Fragen befasst.

Zu allem äußert sich dann natürlich auch der Kollege Gübner in „Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“, dessen 5. Auflage im November 2017 erscheint. Zur Vorbestellung dann hier.

Nochmals: Wenn Strafkammern es besser können wollen, oder: Auf dem Weg zum Klassiker

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Ja: Nochmals. Denn ich hatte neulich schon über einen häufigeren Fehler in den tatrichterlichen Urteilen berichtet, der sich m.E. zum Klassiker entwickelt (vgl. dazu schon den BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – 2 StR 63/16 – und  Das aussagepsychologische Glaubwürdigkeitsgutachten, oder: Wenn die Richter meinen, es besser zu können). Es geht um das Abweichen von einem vom Gericht eingeholten Sachverständigen. Der Umstand spielte auch in dem vom BGH mit dem BGH, Urt. v. 11.01.2017 – 2 StR 323/16 – entschiedenen Fall eine Rolle. Es ging um den Vorwurf eines bewaffneten Raubüberfalls auf ein Juweliergeschäft. Beteiligt waren drei Täter, zwei davon waren identifiziert. Ein dritter weiterer Täter, der mit einer Baseball-Kappe bekleidet war, hatte die Schaufensterscheibe des Geschäfts mit einer Axt von innen eingeschlagen und aus der Auslage zahlreiche Uhren sowie Modeschmuck, die er in eine Umhängetasche packte, entnommen. Der dritte Räuber wies – so das Landgericht – Ähnlichkeiten mit dem Angeklagten und dessen Bruder, Mi. B. , auf. Dass es sich tatsächlich um den Angeklagten handelte, war aber – trotz zahlreicher belastender Indizien – nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, so das LG.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte. Der BGH stellt – wiederum – einen Fehler in der Beweiswürdigung fest:

„Sie weist Lücken auf, weil nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt ist, warum es dem Gutachten des  Sachverständigen Dr. Sch. , der es als „wahrscheinlich“ angesehen hat, dass der Angeklagte der (dritte) Täter mit der Adidas-Baseball-Kappe gewesen sei, nicht gefolgt ist.

Zwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander setzen, um zu belegen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt (vgl. BGH NStZ 2013, 55, 56). Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gerichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH NStZ 2000, 550) und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (vgl. BGH NStZ 1994, 503).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt zwar die Einschätzung des Sachverständigen mit, der bei einem Vergleich von Bildern des Angeklagten mit Aufnahmen einer Überwa-chungskamera von der Tatbegehung keine erheblichen Abweichungen festgestellt, zudem diverse Merkmalsähnlichkeiten erkannt und es insoweit als „wahrscheinlich“ angesehen hat, dass der Angeklagte mit dem Täter auf dem Über-wachungsvideo identisch sei. Die Strafkammer legt auch noch dar, dass sie „dem nicht in vollem Umfang aus eigener Überzeugung zu folgen vermochte“, da die von dem Sachverständigen aus dem Videomaterial gewonnenen und für einen Vergleich herangezogenen Lichtbilder teilweise so unscharf gewesen seien, dass die Kammer die Konturen nicht mit der gleichen Sicherheit wie der Sachverständige als diejenigen des Angeklagten identifizieren konnte. Sie versäumt es aber, der eigenen Einschätzung von der mangelnden Qualität der Tatortbilder die Stellungnahme des Gutachters gegenüber zu stellen und zu erläutern, warum dieser in den Bildern (noch) eine hinreichende Grundlage für die Fertigung eines anthropologischen Gutachtens sieht und aus welchem Grund sie sich dem gleichwohl nicht anzuschließen vermag. Ohne nähere Kenntnis dieser Umstände ist es dem Senat – trotz einiger in Bezug genommener Lichtbilder, die die Strafkammer durchaus nachvollziehbar als „so verschwommen“ bezeichnet hat, dass sie hierauf verlässlich einen Vergleich nicht stützen konnte – nicht möglich nachzuprüfen, ob der Einschätzung der Strafkammer die hierfür erforderliche Sachkunde zugrunde liegt.“

Übrigens: Ggf. ein schneller und einfacher Erfolg für die Revision, da in diesen Fällen die Sachrüge reicht.

Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften, oder: Wann braucht man einen Sachverständigen?

Der OLG Celle, Beschl. v. 13.12.2016 – 2 Ss 136/16 – befasst sich mit der Frage, wann bei einer Verurteilung wegen Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinderpornographischer Schriften die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu den Fragen der §§ 20, 21 StGB erforderlich ist. Verurteilt worden ist wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ein 60 Jahre alter, alleinstehender und kinderloser Angeklagter. Der war ist zweifach einschlägig vorbestraft. Bei dem waren im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aus seinem Mobiltelefon mindestens 100 Fotodateien kinderpornographischen Inhalts und weitere mindestens 40 Fotodateien jugendpornographischen Inhalts gefunden worden. Die Fotos zeigen überwiegend unbekleidete oder nahezu unbekleidete Mädchen im vorpubertären Alter, die ihre Geschlechtsteile mit gespreizten Beinen präsentieren. Zum Teil manipulieren die Mädchen ihre Geschlechtsteile selbst oder wechselseitig. Teilweise sind auf den Fotos auch massive Missbrauchshandlungen erwachsener Männer an vorpubertären Mädchen abgebildet. Die Fotodateien jugendpornographischen Inhalts zeigen überwiegend Aufnahmen von Mädchen im Alter von wahrscheinlich über 14, aber sicher unter 18 Jahren, die ihre unbekleideten Genitalien präsentieren, wobei teilweise auch konkrete sexuelle Handlungen Jugendlicher untereinander oder von Jugendlichen mit Erwachsenen abgebildet waren.

Das LG ist vom Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB ausgegangen. Es hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war. Das beanstandet das OLG:

„Zwar ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, selbst nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. Allerdings kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. September 2015 – 1 StR 255/15, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010, 4 StR 283/10 – juris; BGH vom 17. Juli 2007, 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; Nedopil, Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S. 204 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der durch das Landgericht gleich mehrfach betonten, verfestigten sexuellen Neigung des Angeklagten hätte es im vorliegenden Fall der Erörterung der Frage bedurft, ob bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben war.

Ausweislich der Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte das Bildmaterial „zur Befriedigung einer drängenden sexuellen Neigung“ in seinem Besitz gehabt (vgl. S. 7 UA). Der über die Taten hinweg stetig steigende Umfang des besessenen Bildmaterials lasse besorgen, dass das „mit hoher Wahrscheinlichkeit einer verfestigten sexuellen Neigung“ folgende Streben des Angeklagten nach kinder- und jugendpornographischen Bilddarstellungen von drohenden Strafvollstreckungen unbeeinflusst auch weiterhin noch ungebremst vorhanden sei (vgl. Seite 8 UA). Angesichts dieser Ausführungen sowie der Tatsache, dass der Angeklagte bereits zweifach einschlägig vorbelastet ist, erscheint es im vorliegenden Fall zumindest möglich, dass die bei dem Angeklagten vorhandene, von der Norm abweichende sexuelle Präferenz ihn im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufgebracht und somit nur eingeschränkt steuerungsfähig war. 

Der Senat vermag den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Landgericht dies erkannt und bedacht hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und auf eine mildere Strafe erkannt hätte. ………“

Also: Noch einmal. Und:

„Das Landgericht wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären haben, ob bei dem Angeklagten eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegt, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht.“

Das aussagepsychologische Glaubwürdigkeitsgutachten, oder: Wenn die Richter meinen, es besser zu können

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Jeder Verteidiger kennt das Zaubermitel „Glaubwürdigkeitsgutachten“. Es spielt in fast jedem Verfahren mit Sexualbezug eine Rolle. So auch in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, in dem das LG Marburg den Angeklagten verurteilt hat. In dem Verfahren ist das LG der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt – es hat sie als „verquastes Gerede von der Erziehungsaufgabe eines Vaters, die Tochter in die erwachsene Sexualität einzuführen“, angesehen und hat seine Überzeugung auf die Angaben des (angeblichen) Tatopfers gestützt. Das LG hatte dazu ein aussage-psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Zeugin hatte in der Hauptverhandlung erstmals bekundet, sie habe Bilder im Kopf und sehe kleine filmartige Szenen des Missbrauchsgeschehens. Anlass für das Gutachten war die Frage, ob sich dahinter dissoziative Zustände verbergen könnten, deren Aufdeckung und Beurteilung dem Sachverstand der Strafkammer nicht mehr hinreichend zugänglich seien.

Die Sachverständige hat dann ihr Gutachten erstattet. Ergebnis: Das Vorliegen eines dissoziativen Zustands wird verneint. Sie geht weiterhin davon aus, dass die sog. Nullhypothese nicht zuverlässig zurückgewiesen werden könne, da die Ausbildung von Pseudoerinnerungen sehr wahrscheinlich sei. Dies hat sie auf verschiedene Erwägungen gestützt, etwa auf den Umstand, dass die Tat lange zurückliege und die Zeugin zeitweise keinen bewussten Erinnerungszugang gehabt habe, auf das Vorliegen einer kognitiven Mangelsituation zur Zeit der Entstehung der Aussage, indem sie Erinnerungen aus Träumen entwickelt habe, auf das Gegebensein einer affektiven Mangelsituation und auch darauf, dass sich übergenaue Erinnerung an Einzelheiten fänden, die gedächtnispsychologisch nicht zu erwarten seien.

Die Strafkammer kann es besser und folgt dem Gutachten nicht, „weil es keine gesicherten aussagepsychologischen Erkenntnisse gebe, auf deren Grundlage sich der Wahrheitsgehalt einer Aussage in Fällen wie dem vorliegenden zweifelsfrei bestimmen lasse, und das noch viel weniger möglich sei, wenn suggestive Ein-flüsse in Rede stünden. Damit werde der Beweiswert des Gutachtens und die Bindungswirkung für das Gericht an das Ergebnis des Gutachtens schwerwie-gend beeinträchtigt….“

Dem BGH reicht das so nicht. Er hat im BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – 2 StR 63/16 – aufgehoben und beanstandet einen Beweiswürdigungsfehler:

„Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist einem Tatgericht nicht verwehrt, vom Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen. Wenn das Tatgericht aber eine Frage, für die es geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss es die maßgeblichen Überlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass es mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, NStZ 2009, 571; ferner BGH, NStZ-RR 2015, 82; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Die Strafkammer legt ihrer Entscheidung im Ausgangspunkt eine gutachtenkritische Sichtweise zugrunde, die zu einer schwerwiegenden Einschränkung des Beweiswerts des Gutachtens führen soll. Dies wird zum einen etwa damit belegt, dass es einen über Wissenschaftsgenerationen hinweg erworbenen und gesicherten Stand der Erkenntnisse nicht gebe (UA S. 49); zum anderen gäbe es ein grundsätzliches Problem der Aussagepsychologie; zwar dürften die statistischen Methoden als wissenschaftlich gesichert angesehen werden; die für eine qualitative Bewertung eines solcherart gefundenen Ergebnisses entscheidende Frage sei aber, welche Aussagekraft dem Ergebnis zukomme. Dies sei letztlich nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung möglich, die sich jedoch gerade nicht wissenschaftlich zwingend ableiten lasse und auch sonst in einer justiziablen Weise kaum erkennbar sei (UA S. 51). Dies gelte etwa auch so für den von der Sachverständigen als Beleg für die angenommene irrtümliche Erinnerung angeführten Umstand erwarteter Gedächtnisleistungen, dabei handele es sich nicht um zwingende, in einem wissenschaftlichen Sinn auf jeden Einzelfall übertragbare Erkenntnisse (UA S. 53).

Diese Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass die Strafkammer den möglichen Erkenntnisgewinn aussagepsychologischer Gutachten für das Strafverfahren grundsätzlich in Frage stellt, jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Grund für die Einholung des Gutachtens – das mögliche Vorliegen dissoziativer Zustände – in Wegfall geraten ist. Dies wird der Bedeutung aussagepsychologischer Begutachtung im Strafverfahren nicht gerecht. Ob es (au-to)suggestive Einflüsse auf eine Aussage gegeben hat oder nicht, ist grundsätzlich sachverständiger Prüfung zugänglich (vgl. Greuel, in: Egg (Hrsg.), Psychologisch-psychiatrische Begutachtung in der Strafjustiz, 2012, S. 33, 49). Dass mögliche Erkenntnisse aus einer sachverständigen Erörterung nicht zwingend sind, machen weder das daraus folgende Ergebnis unbrauchbar noch führt dies dazu, dass damit eigene richterliche Würdigungen ohne Weiteres zu einer gegenüber der sachverständigen Einschätzung besseren Erkenntnisquelle werden. Dies gilt auch für eine Strafkammer, die aus sehr langer Tätigkeit weiß, dass „Ergebnisse der Forschung nicht ohne Weiteres für die gerichtliche Entscheidung nutzbar“ seien, sondern „stets genauer Betrachtung im Einzelfall bedürften“. Die genaue richterliche Betrachtung im Einzelfall belegt nicht besseres Fachwissen gegenüber (vom Landgericht als nicht aussagekräftig empfundene) sachverständigen Würdigungen. Schon dieser skeptische Zugriff auf das aussagepsychologische Gutachten macht die Beweiswürdigung mangelhaft; es ist nicht auszuschließen, dass sich bei der gebotenen offenen Würdigung des Gutachtens deren Ergebnisse als tragfähig erwiesen hätten.“

Das reicht dann schon zur Aufhebung. Auf die anderen vom BGH angesprochenen Umstände/Fehler kommt es dann nicht mehr an.