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Heute in Kraft getreten: Änderungen im Berufungsrecht und im RVG

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Ich habe bereits mehrfach über zwei Gesetzesänderungen berichtet, über die der Bundestag noch vor der Sommerpause am 18.06.2015 entschieden hat. Nämlich die

  • Änderungen bei der Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO) und die insoweit überfällige Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung
  • Änderungen im RVG mit der Änderung der „Eingangsgebührenstufe“ in Teil 5 VV RVG – die Anpassung an die Punktereform 2014 . und eine Klarstellung in § 53 RVG.

Diese sind nun heute (25.07.2015) in Kraft getreten, nachdem das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ (BT-Drs. 18/3562) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5254) gestern im BGBl veröffentlicht worden ist (vgl. BGBl I, S. 1332).

Das bedeutet:

  • Bislang wurde eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen , wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, selbst wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen war (§ 329 Abs. 1 StPO). Künftig muss das Berufungsgericht stets prüfen, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Die Anwesenheit ist für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts immer dann erforderlich, wenn eine solche Entscheidung allein aufgrund der vom anwesenden Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen nicht möglich ist (vgl. auch Umdenken bei der Berufungsverwerfung ist angesagt – Neziraj lässt grüßen).
  • Im RVG sind in den Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG  die Gebührensätze von 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Das ist die Anpassung an die Punktereform 2014. Außerdem ist in § 53 RVG eine Klarstellung beim bestellten Beistand erfolgt.

Ab heute gilt also neues Recht. Das ist übrigens auch schon in Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., die Ende September erscheinen wird, enthalten. Im RVG gilt die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG. Also: In allen Verfahren, in denen der unbedingte Auftrag ab heute erteilt worden ist, gelten die neuen Sätze.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Vollstreckung einer ausländischen Strafe, wie rechne ich ab?

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Am vergangenen Freitag hatte ich im „RVG-Rätsel“ gepostet zu: Ich habe da mal eine Frage: Vollstreckung einer ausländischen Strafe, wie rechne ich ab? Ich bin dann schon erstaunt, dass nur eine Antwort gekommen ist, wobei mir allerdings nicht klar ist, ob der Antwortende/Kommentator es ernst gemeint hat, wenn er schreibt: „Nach der Gebührenvereinbarung …..“. Also ein richtiger Gebührenfuchs, der allerdings so verkehrt nicht liegt, wenn eine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Aber: Es geht dennoch kein Weg daran vorbei. Wenn ich als Verteidiger eine Honorarvereinbarung schließe, dann muss ich wissen, welche Gebühren mir eigentlich zustehen. Sonst kann ich nicht entscheiden, welches Honorar ich vereinbaren muss/soll/darf/kann.

Und da hatte ich gedacht, dass die Frage so einfach ist, dass die Antworten nur so rasseln. Aber leider nicht. Wahrscheinlich hat sich, weil es so einfach ist, keiner getraut. Die Antwort liegt nämlich nun wirklich auf der Hand. Es handelt sich bei der vom Kollegen in seiner Frage dargestellten Tätigkeit um eine solche im sog. Exequaturverfahren, also um eine Tätigkeit nach dem 4. Teil des IRG (§§ 48 ff. IRG) – Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse -. Und diese Tätigkeit wird abgerechnet nach Teil 6 VV RVG Abschnitt 1 VV RVG, und zwar i.d.R. mit (nur) einer Verfahrensgebühr Nr. 6101 Vv RVG. Ggf. entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG. Weiß man doch,. Oder sind die Vorschriften so versteckt, dass man sie nicht findet….

 

Man kann es ja mal versuchen, oder: Was stört mich eine h.M.?

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Wenn es sie gäbe die Rubrik: Man kann es ja mal versuchen, dann müsste der AG Pirmasens, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 Ds 4372 Js 7830/13 – dort abgelegt werden, zumindest was die vorhergehende Entsscheidung der Rechtspflegerin betrifft. Denn er behandelt eine Frage, die zum Übergang BRAGO/RVG bereits entschieden war und die die Rechtspflegerin beim AG Pirmasens nun aber neu belebt hat. Nämlich: Altes oder neues Recht, wenn der Rechtsanwalt nach/ab dem 01.08.2013 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, er aber schon vorher als Wahlanwalt tätig war? Die h.M. sagt(e): Neues Recht. Und das sagt das AG Pirmasens auch.

Der jetzige Pflichtverteidiger war im hiesigen Verfahren zuvor als Wahlverteidiger tätig. Mit Beschluss vom 13.01.2014 wurde er als Pflichtverteidiger bestellt.

„Gem. § 60 I RVG ist die Vergütung nach bisherigen Recht, d.h. nach der Rechtslage vor dem 01.08.2013 zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Dies wurde seitens der Rechtspflegerin bejaht, da das Wahlmandat bereits vor dem Stichtag des 01.08.2013 bestand.

Ob die Berechnung nach alter Rechtslage erfolgen kann, wenn ein Pflichtverteidiger nach dem Stichtag zur Rechtsänderung als solcher bestellt wurde, vor diesem Stichtag aber bereits als Wahlverteidiger tätig war, ist umstritten.

Die überwiegendes Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag erfolgte. Dies auch dann, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits das Wahlmandat hatte. (vgl. statt vieler: Mayer/Kroiß, RVG § 60 Rn. 15, 2013; OLG Frankfurt, 09.03.2005, Az. 2 Ws 15/05; OLG Jena17.03.2005, Az. 1 Ws 73/05). Da das Wahlmandat jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung endet, ist die Pflichtverteidigerbestellung als Auftrag im Sinne des § 60 1’RVG zu verstehen. Damit ist deren Zeitpunkt auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.“

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses. Und: Die Wahlanwaltsgebühren richten sich (noch) nach altem Recht

In eigener Sache: 10 Jahre gebührenrechtliches Forum auf Burhoff-online

© pico - Fotolia.com

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Nur durch Zufall bin ich neulich in dem gebührenrechtlichen Forum auf meiner Homepage „burhoff-online“ auf die Statistik zu dem Forum gestoßen und war dann doch erstaunt, dass es das Forum nun schon 10 Jahre gibt. Kinder, wie die Zeit vergeht :-). Und, richtig. da habe ich mich erinnert, dass ich es damals 🙂 – also im Jahr 2004 – in Zusammenhang mit dem 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingerichtet habe bzw. habe einrichten lassen, um mit den Nutzern die sich aus dem (damals neuen) RVG ergebenden Fragen diskutieren zu können.

Schön, wenn man dann nach 10 Jahren sieht, was daraus geworden ist. Immerhin 1.904 Themen mit insgesamt 6.012 Beiträgen, die von 1.393 Nutzern eingestellt worden sind. Also fast 1.400 Nutzer, die sich der Mühe unterzogen und sich angemeldet haben. Das muss man – schon aus Spam-Gründen. Ich erinnere mich noch gut an den „vorsichtigen Hinweis“ eines Nutzers, ob ich eigentlich schon gesehen hätte, was da teilweise für Internet-Adressen angegeben seien. Ich hatte es nicht gesehen, habe es dann aber geprüft und mit Schrecken festgestellt, dass da bei einigen Nutzern aus Übersee „Sexseiten“ hinterlegt waren. Die habe ich alle mühsam händisch rausgelöscht und dann einen Anmeldemodus eingeführt.

Die Statistik im Einzelnen:

Anzahl der Beiträge: 6012 Datenbankgröße: 27.56 MB
Anzahl der Themen: 1904 Beiträge pro Tag: 1,65
Anzahl der Benutzer: 1393 Themen pro Tag: 0,52
Board startete am: Fr Feb 13, 2004 2:38 pm Benutzer pro Tag: 0,38

Nun, 10 Jahre Forum sind dann ein Anlass zu einem herzlichen Dankeschön an alle, die sich im Forum beteiligt haben. Viele Fragen waren Anregungen zu Vertiefungen im RVG-Kommentar oder auch zu gebührenrechtlichen Beiträgen. Ad multos annos.

Ach so: Die 0,38 Benutzer pro Tag – ich finde es nett 🙂 .

Ich habe da mal eine Gebührenfrage: Alles neu, alles alt oder gesplittet?

FragezeichenAus meinem gebührenrechtlichen Forum auf meiner HP Burhoff-online eine m.E. ganz interessante Frage zur Erstreckung (ein Dauerbrenner), allerdings dieses Mal kombiniert mit einer Übergangsproblematik in Zusammenhang mit dem 2. KostRMoG.

Es wird gefragt:

„Die Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgte im Juni 2013. Nach dem 01.08.2013 wurden mehrere Verfahren hinzuverbunden, die Beiordnung auch auf diese Verfahren erstreckt.

Wird jetzt gesplittet, also das führende Verfahren nach „altem“ Gebührenrecht abgerechnet und die hinzu verbundenen Verfahren nach „neuem“ Recht ab dem 01.08.2013?

Ich habe dann geantwortet:

Ich bin der Auffassung, dass es insgesamt auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt und der lag vor dem Stichtag, also alles altes Recht. Anderenfalls käme man ja auch dazu, dass für Tätigkeiten, die vor dem 01.08.2013 erbracht worden sind, neues Recht gelten würde. 

Sorry, aber man kann nicht immer gewinnen :-), oder?

Denn ein Kollege hat dazu gepostet, und zwar wie folgt:

„Hallo Herr Burhoff,
in einem Fall wie oben geschildert habe ich vom AG Braunschweig für die nach dem 01.08.2013 hinzuverbundenen Sachen die Gebühren und Auslagen nach neuem RVG bekommen.
Ich würde mal sagen: Ausprobieren und damit argumentieren, dass die Erstreckung für die hinzuverbundenen Verfahren wie eine „Beauftragung“ ist. Vielleicht klappt es ja. :-)“

Also Fazit dann doch: Nur ein Versuch macht klug.