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Qualifizierter Rotlichtverstoß – „stets“ Fahrtenbuch

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Die ungeliebte Fahrtenbuchauflage spielte im VG Düsseldorf, ?Beschl. v. 25?.?06?.?2013?, 14 L ?953?/?13? – mal wieder eine Rolle. Da hatte die Verwaltungsbehörde bei einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug – es handelte sich um ein Firmenfahrzeug – die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet. Grundlage war ein (qualifizierter) Rotlichtverstoß. Mit dem Fahrzeug war das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage beim Geradeausfahren nicht befolgt worden, obwohl die Rotphase des Wechsellichtzeichens bereits 35.90 Sekunden andauerte. Die Feststellung des Fahrzeugführers war nicht möglich. Die Verwaltungsbehörde hat dann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet, wobei es nicht darauf ankam, ob gegen den Fahrzeugführer ein Fahrverbot angeordnet worden wäre:

„Insbesondere wäre eine Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG selbst dann erfolgt, wenn man den Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstellt, der – erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung namentlich benannte – Fahrzeugführer sei von dem auf grün wechselnden Lichtzeichen für Rechtsabbieger irritiert worden und infolgedessen nur versehentlich unter Missachtung des Rotlichts in die Kreuzung eingefahren, ohne sich grob nachlässig, rücksichtslos oder verantwortungslos verhalten zu haben. Denn selbst wenn nach der von der Antragstellerin zitierten Zumessungspraxis der Oberlandesgerichte, vgl. OLG E., Beschluss vom 11.09.1995 – 5 Ss (OWi) 304/95 – (OWi) 125/95 I -, NZV 1996, 39 OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.1995 – 2 Ss OWi 1200/95 -, VRS 91, 70,  in vergleichbaren Fällen auf Rechtsfolgenseite von der Verhängung eines Fahrverbotes Abstand genommen worden ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt wurde. Demgemäß wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein deutlich über dem für eine Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG erforderlichen Grenzbetrag von 40,00 Euro liegendes Bußgeld verhängt worden, weil sich schon das für den Regelfall vorgesehene Bußgeld auf einen Betrag von 200,00 Euro beläuft (vgl. Abschnitt 1, Ziffer 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2011 – 11 CS 11.1548 -, Rn. 26 ff., […].

Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hängt im Übrigen nicht davon, ab ob im jeweiligen Einzelfall aufgrund bußgeldrechtlicher Vorschriften ein Fahrverbot verhängt worden wäre oder nicht. Unerheblich ist zudem, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Vielmehr ist ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 -, Rn. 9 f., […].

Dies ist vorliegend der Fall, denn der in Rede stehende qualifizierte Rotlichtverstoß ist gemäß Ziffer 4.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV unabhängig von der Verhängung eines Fahrverbotes oder einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit vier Punkten zu bewerten. „

Lesenswert, vor allem auch wegen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Anordnung eines Fahrtenbuches bei Verkehrsverstößen mit einem Firmenfahrzeug aus einem Fuhrpark.

Lichtzeichenanlage um(ge)fahren – kein Rotlichtverstoß

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Nicht „Umgefahren“, sondern „Umfahren“ hat ein Betroffener eine Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung, die für ihn Rot zeigte. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betroffene  den C -Weg und wollte links in die P-Straße abbiegen. Da an der Kreuzung die Lichtzeichenanlage für ihnt zeigte, bog der Betroffene vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab. Er überquerte das Tankstellengelände und verließ dieses an der Ausfahrt zur P-Straße, indem er in diese nach links einbog. Das AG hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 RBs 98/13 – den Betroffenen frei gesprochen (!!).

Denn: Sein Verhalten ist kein Rotlichtverstoß i.S. des § 37 StVO. Dazu das OLG:

„Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder – wie hier – ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich findet (BayObLG NZV 1994, 80; BayObLG, Beschl. v. 07.07.1981- 2 Ob OWi 185/81 zit. nach Janiszewski NStZ 1982, 107, 109;  OLG Hamm VRS 55, 292, 293; OLG Köln DAR185, 229, 230; OLG Oldenburg NJW 1985, 1567; Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., StVO § 37 Rdn. 3; vgl. auch Lehmpuhl DAR 2002, 433). Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Verhalten des Auffahrens und Verlassens eines Privatgrundstücks wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage motiviert ist. Die oben geschilderte Gefährdungslage ist bei einer solchen Verhaltensweise nicht gegeben. Vielmehr ist lediglich die Gefährdungslage des (grundsätzlich aber erlaubten) Ein- und Ausfahrens auf ein bzw. von einem Privatgrundstück gegeben, die aber durch die Wechsellichtzeichenanlage nicht vermindert werden soll (OLG Hamm VRS 55, 292, 293). Diese Gefährdungslagen werden durch andere Verkehrsvorschriften hinreichend geregelt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.1985 – 4 StR 766/84; OLG Düsseldorf ZfSch 1984, 62, 63).“

Etwas anderes gilt, für das Umfahren einer Lichtzeichenanlage über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren. Um einen Roltichtverstoß handelt es sich auch dann, wenn jemand auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt.

 

 

Polizisten können auch nicht alles – jedenfalls muss das AG sagen, warum sie es richtig gemacht haben

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Etwas sperrige Überschrift, aber sie trifft m.E. den Kern des OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12 -, in dem es um einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß ging. Also um mehr als eine Sekunde Rotlichtzeit und damit nach Nr. 132.3 BKat um ein Fahrverbot. Die hatte das AG auf der Grundlage von Schätzungen eines Polizeibeamten ermittelt. Das OLG sagt: Grds. möglich, aber:

„Stützt das Tatgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (hier: länger als 1 Sekunde Rot) auf die Entfernungsschätzungen von Zeugen (hier: Polizeibeamte), bedarf es in der Regel einer wertenden Auseinandersetzung mit Grundlagen und Beweiswert dieser Schätzung.“

Also: Die Schätzung und ihre Grundlagen müssen überprüfbar sein. Kann ein Ansatz sein, um zumindest im ersten Anlauf ein solches Urteil „zu kippen“ und Zeit zu gewinnen.

Fahrverbot nach Rotlichtverstoß an Fußgängerampel

Nicht ganz so häufig sind die Entscheidungen zu Rotlichtverstößen. Daher ist dann der OLG Celle, Beschl. v. 1. 11.2011 – 311 SsBs 109/11 – berichtenswert. Die Leitsätze:

1. Nimmt ein Zeuge zunächst das Grünlicht einer Fußgängerampel und erst im Anschluss daran das von links kommende Fahrzeug des Betroffenen beim Überfahren der Haltelinie wahr, ist die Beiziehung eines Ampelschaltplans zur Feststellung des Rotlichtverstoßes entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fehlschaltung der Ampelanlage bestehen.

2. Der Querverkehr aus einer unmittelbar nach einer Fußgängerampel einmündenden Straße fällt in den Schutzbereich der Ziff. 132.2 BKat. Ob die Regelsanktion nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. Ziff. 132.2 BKat zu verhängen ist, bedarf jedoch der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Mitverschuldens des unfallbeteiligten Dritten.

Entscheidung passt wohl. Denn in der Rspr. ist es anerkannt, dass bei Regelfällen, die wie Nr. 132.1, 132.2, 132.3.1 und 132.3.2 BKat für die Anordnung eines Fahrverbots die Verursachung einer Gefährdung oder Sachbeschädigung erfordern, der Tatbestand entfällt, wenn der Gefährdete/Geschädigte nicht in den Schutzbereich der Verbotsnorm fällt. Auch ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten kann den Tatbestand des Regelfahrverbots ausschließen.Kann man alles bei Deutscher in: Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2011, nachlesen :-).