Schon etwas älter ist der BGH, Beschl. v. 25.06.1980 – VIII ZB 9/80 in dem es um die Wahrung von Fristen an den Karnevalstagen im OLG-Bezirk Düsseldorf ging. Das OLG hatte eine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen der Wiedereinsetzungsantrag.
Dazu der BGH:
„Die Beklagten legten gegen das am 17. Januar 1980 zugestellte Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Januar 1980 am 19. Februar 1980 Berufung ein. Am 3. März 1980 beantragten sie, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machten sie glaubhaft, daß sie weder am 16. noch am 17. noch am 18. Februar 1980 (Rosenmontag) einen ihrer Prozeßbevollmächtigten oder auch nur deren Kanzlei hätten erreichen können. …..
2. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil in jedem Falle die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden trifft.
a) Hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst mit Schreiben vom 15. Februar 1980 den Lauf der Berufungsfrist mitgeteilt, so träfe sie schon deshalb ein Verschulden, weil sie verpflichtet waren, die Beklagten alsbald von der Zustellung des Urteils zu unterrichten. Zudem hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, wenn sie den Lauf der Berufungsfrist erst mit Schreiben vom 15. Februar 1980 mitgeteilt hätten, den Beklagten angesichts der durch die Karnevalstage bedingten Verbindungsschwierigkeiten einen Besprechungstermin vorschlagen müssen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat.
b) Das letztere gilt auch dann, wenn die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diese alsbald nach der Zustellung des Urteils über den Lauf der Rechtsmittelfrist unterrichtet und im Schreiben vom 15. Februar 1980 lediglich nochmals auf den Fristablauf hingewiesen hätten. In diesem Falle träfe allerdings auch die Beklagten ein Verschulden. Da sie in N wohnen, waren ihnen die Verhältnisse im R bekannt. Sie mußten daher damit rechnen, daß es in den Karnevalstagen nicht möglich sein werde, mit ihren Prozeßbevollmächtigten Verbindung zu bekommen.“