Pflichtverteidiger aufgepasst!! So muss/kann man m.E. den BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 StR 268/16 – überschreiben. In ihm hat der BGH eine Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 345 Abs. 1 StPo begründet worden ist. Der Beschluss und die Begründung des BGH sprechen für sich:
„Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. S. , sondern „pro abs. Dr. S. “ von der in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwältin H. unterzeichnet; auf diese konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2016 hingewiesen. Dem ist der Beschuldigte nicht entgegengetreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277; vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 473/15, juris Rn. 2 mwN).
Rechtsanwalt Dr. S. war entgegen seiner Auffassung auch nicht – gleichzeitig neben dem Pflichtmandat – als Wahlverteidiger mandatiert, so dass sich auch hieraus keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht an Rechtsanwältin H. ergab. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. S. eine vom 18. September 2014 datierende Verteidigervollmacht des Beschuldigten vorgelegt. Doch ist diese mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 14. Januar 2015 erloschen. Die Pflichtverteidigerbestellung setzt nach § 141 Abs. 1 StPO das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus (vgl. auch § 143 StPO). Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Be-stellung enden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags- bzw. Ge-schäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Das Ende des Vertragsverhältnisses hat das Erlöschen der zuvor erteilten Strafprozessvollmacht zur Folge (BGH, Urteil vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13, BGHSt 59, 284, 286 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 346/13, juris Rn. 2).
Schließlich hat Rechtsanwältin H. die Revisionsbegründung auch nicht ihrerseits als Wahlverteidigerin des Beschuldigten unterzeichnet. Zwar hat der Beschuldigte am 18. September 2014 jeden der in der Kanzlei des Pflichtverteidigers tätigen Rechtsanwälte „zur Einzelvertretung“ in der gegen ihn anhängigen Strafsache bevollmächtigt. Doch ist dem Zusatz der Unterschrift unter die Revisionsbegründung „pro abs. Dr. S. “ eindeutig zu entnehmen, dass Rechtsanwältin H. nicht als Wahlverteidigerin des Beschuldigten tätig geworden ist, sondern in Vertretung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. S.“