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Rückforderung eines Vorschusses durch die RSV, oder: Steht Festsetzung der Vergütung entgegen?

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Am Gebührenfreitag kommt hier dann zunächst eine Entscheidung vom BGH, und zwar das BGH, Urt. v. 12.06.2025 – IX ZR 163/24 – zur Vorschussrückforderung durch die Rechtsschutzversicherung.

Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hatte den Mandanten in einem Berufungsverfahren vertreten und hierfür von dessen Rechtsschutzversicherung einen Vorschuss auf eine Terminsgebühr erhalten. Zu einer Verhandlung kam es allerdings nicht, da die Berufung des Versicherungsnehmers durch Beschluss nach § 522 Abs.  2 ZPO zurückgewiesen wurde. Der Versicherer verlangte den Vorschuss daraufhin von der Rechtsanwaltskanzlei zurück.

Etwa drei Monate später beantragte die Rechtsanwaltskanzlei gem. § 11 RVG die Festsetzung ihrer Vergütung inklusive einer Terminsgebühr aufgrund eines Telefonats mit dem Anwalt der Gegenseite. Die Festsetzung erfolgte. Der Rechtsschutzversicherer wollte diesen Beschluss, weil er am Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht beteiligt war, nicht gegen sich gelten lassen. Er hat daher auf Rückzahlung des Vorschusses geklagt. Mit seiner Klage hatte er beim AG  Erfolg, das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Beschluss nach § 11 RVG auch zwischen dem Versicherer und der Kanzlei wirksam sei.

Das hat der BGH anders gesehen. Er hat das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.